12 2. Das Neichg- und Staatsangehörigfeitsgefeß.
13. Militärbehörden find die MWehrfreisfoınnıandos (früher fir
Offiziere die Generalfommandos, font die Bezirtsfommandos). Tie ört-
lihe Zuftändigkfeit richtet fi) nad) dem Niederlaffungsorte, bei Mangel
einer Niederlaffung im Snlande nach) dem Iebten inländischen NSohn-
ige (VollzB. Nr. 46 und Anm. 4 zu & 39).
14. In diefem Falle bejteht ein im VBerwaltungsredhtsivege ver=
folgbarer Anfpruchh (8 40 mit Art. 8 Ziff. 1 BEHS.), und zwar ohne
Rücficht auf die in den SS 8 mit 13 gegebenen Borausfegungen. Die
Erteilung der Einbürgerungsurfunde müßte in diejen Falle troi des
NRechtsanfpruches nicht gebührenfrei erfolgen (f. S 38 Abi. 1 des Gejf.);
für Bayern ijt jedoch die Gebührenfreiheit in allen Fällen, in denen
ein Rechtsanfpruh auf Einbürgerung bejteht, Durch BollzB. Nr. 49
Abj. 2 angeordnet. Ob ein Berjchulden bei Verlegung der Miltitärprlicht
vorlag oder nicht, it allenfall3 im VBermwaltungsrechtsitreite jejtzuitellch.
Untauglichfeit ijt al3 mangelnde3 Berfchulden unter Berüdjichtigung der
fonjtigen Umjtände des Falles nur dann zu erachten, tiven eine ganz
unzmweifelhafte, abjolute Untauglichfeit 3. B. Blindheit, Fehlen eines
Armes u. dgl. vorlag.
15. &3 fommt nur der Wiedererwerb derjenigen Staatsangehörig-
feit in Betracht, die nach Abf. 1 oder 2 verloren wurde. Ein Bındes-
itaat, deflen Staat3angehörigfeit früher aus einem anderen Grunde ver-
loren oder dejfen Staatsangehörigfeit von dem ®ejudhiteller früher iiber-
haupt nicht bejejfen wurde, hat diefe Pflicht der Einbürgerung nicht.
S$hm gegenüber fommt auch in diefem Yalle nur eine Einbürgerung
nad) 8 8 des Gef. in Frage.
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Ein Deutjcher,? der fi im Ausland aufhält, fann? einer“
Staatsangehödrigkfeit durch Beichluß der HYentralbehörde? jeines
Heimatjtaat3® verluftig erklärt” werden, wenn er im alle eines
Kriegs oder einer Kriegsgefahr einer vom Kaifer angeordneten
Aufforderung® zur Nüdfehr feine Folge leitet:
Gehört er mehreren Bundesftaaten an, fo verliert er durd)
den Beichluß die Staatsangehörigfeit in allen Bundesitaaten.
1. Siefe Beftimmung entjpricht der VBorjcehrift des $ 20 des früher
geltenden Gefebe2.
2, Die Borfchrift bezieht fi) auch) auf die unmittelbaren Yieich3-
angehörigen ($ 35) und auf Diejenigen, die daneben noch eine au3-
ländifche Staat3angehörigkfeit befiben.
3.3 liegt im freien Ermejjen der Zentralbehörde, ob jie den Yu3>»
fpruch erlaffen will. Da der Ausspruch zudem von der BZentralbehörde
ausgeht, ift feine Anfechtung nicht möglidh. Dagegen ift die Zentral
behörde felbjt befugt, ihren Beihluß aufzuheben, wenn fich herausitellt,
daß fie dabei von falfhen VBorausfegungen ausgegangen ift.
4. Wegen der Wirkung diefes Ausfprudh3 auf Ehefrau und Kinder
fiehe $ 29.