Metadata : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1811. (6)

—  747

C.

Besitzer:

Brand-Kat.-Nreee
oder
Straße  u.  Haus-r7e

Hierzu  .  .  .  Stück  Einzellisten

Hausliste

für

die  Einschätzung  zur  Einkommensteuer

im  Jahre  19

Vorbemerkungen:

In  dem  nachstehenden  Formulare  sind  aufiuführen:

a)  alle  männlichen  und  weiblichen  Bewohner,  einschließlich  der
Untermiether  und  Schlafstelleninhaber,

b)  die  juristischen  Personen  (Gemeinden,  Stiftungen,  Anstalten,
eingetragenen  Vereine,  eingetragenen  Genossenschaften,  Aktiengesellschaften,
  Kommanditgesellschaften  auf  Aktien,  Gesellschaften
mit  beschränkter  Haftung,  Berggewerkschaften  u.  s.  w.)  und  die
sonstigen  mit  dem  Rechte  des  Vermögenserwerbs  ausgestatteten
Personenvereine  und  Vermögensmassen,  für  welche  in  dem
Grundstücke  ein  Geschäftslokal  gehalten  wird,  unter  genauer
Angabe  ihrer  Vertreter  und  des  Sitzes  ihrer  Vertretung,
ingleichen

Jc)  die  Personen,  welche  in  dem  Grundstücke  Gewerbe  irgend
welcher  Art  betreiben,  aber  anderwärts  wohnen,  unter  genauer
  Angabe  der  Wohnung.

Wegijulassen  sind  nur:

1.  Ehefrauen,  außer  wenn  sie  selbst  einen  Erwerb  haben  oder
ein  Vermögen  besitzen,  über  dessen  Nutzung  ihnen  die  freie  Verfügung
  zusteht;

2.  die  im  Hause  der  Eltern  lebenden  Kinder,  welche  kein  eigenes
Vermögen  und  keinen  eigenen  Erwerb  haben,  auch  nicht  im
Geschäfts=  oder  Gewerbebetriebe  ihrer  Eltern  als  Gehülfen  thätig
find,  sondern  ihren  Unterhalt  ausschließlich  von  ihren  Eltern
und  zwar  ohne  Gegenleistung  beziehen,  sowie  die  unter  gleichen
Voraussetzungen  im  Hause  von  Verwandten  lebenden,  nicht
selbständigen  Personen;

3.  aktive  Militärpersonen  bis  mit  dem  Unteroffizier  aufwärts,
insofern  sie  außer  ihrem  Militärdiensteinkommen  kein  weiteres
Einkommen  haben;

4.  die  in  Armenversorgungs-,  in  Korrektions-,  Heil-,  Versorgungsund
  Besserungsanstalten  untergebrachten,  ingleichen  die  in
Schul  und  Buldungsanstalten  zum  Zwecke  ihrer  Ausbildung
wohnenden  Personen,  sofern  sie  kein  eigenes  Vermögen  und
keinen  eigenen  Erwerb  haben.

B.  Wer  für  die  Zwecke  seiner  Haushaltung  oder  bei  Ausübung

seines  Berufs  andere  Personen  dauernd  gegen  Gehalt  oder  Lohn
beschäftigt,  ist  verpflichtet,  über  das  von  ihm  herrührende  Einkommen
  derselben  in  Spalte  5,  6  und  7  Autzkunft  zu  ertheilen,
dafern  diese  Personen  seine  Wohnung  theilen  oder  in  dem
ihm  gehörigen  Hause  wohnen,  über  welches  diese  Liste  aufgestellt
  wird.

Gehören  zu  dieser  Hausliste  Einzellisten,  so  hat  der  Hausbesitzer

dieselben  mit  fortlaufenden  Nummern  zu  versehen  und  auf  der
Hausliste  die  Nummern  und  die  Anzahl  der  zugehörigen  Einzellisten
  zu  vermerken.  Hinsichtlich  derjenigen  Hausdbaltungen,  für
welche  Einzellisten  ausgefüllt  sind,  hat  der  Hausbesitzer  in  dieser
Hausliste  nur  die  Abtheilung  des  Hauses  und  den  vollen  Namen
des  Haushaltungsvorstandes  anzugeben.  Bei  dem  letzteren  ist
durch  den  Vermerk  „Siehe  Einzelliste  Nr.  .“  auf  die  zugehörige
Einzelliste  zu  verweisen.  Die  Einzellisten  sind  von  dem  Hausbesitzer
  als  Beilagen  zur  Hausliste  zu  nehmen  und  mit  dieser  bei
der  Gemeindebehörde  einzureichen.

Der  Hausbesitzer  haftet  für  die  Steuerbeträge,  welche  in  Folge

von  ihm  verschuldeter  unrichtiger  oder  unvollständiger  Angaben
dem  Staate  entgehen.  In  gleicher  Weise  ist  jed  §  Familienhaupt
  für  die  richtige  Angabe  aller  zu  seinem  Hausstande  gehörigen,
  ein  eigenes  Einkommen  habenden  Personen,  einschließlich
  der  Untermiether  und  Schlafstelleninhaber,  verantwortlich.

 

Diese  Liste  ist  ausgefüllt  binnen  10  Tagen,  von  der  Zufertigung  an  gerechnet,  bei  der  Gemeindebehörde  wieder  einzureichen.
Die  Versäumung  dieser  Frist  zieht  eine  Geldstrafe  bis  zu  50  Mark  nach  sich.

 

Die  Ausfüllung  der  Liste  hat  nach  dem  Stande  vom  12.  Oktober  zu  erfolgen.