Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1853. (30)

Regierungs-Blatt

für  das
Königreich  Württemberg.

Ausgegeben  Stuttgart  Samstag  den  19.  März  1853.  —-Inhalt.


Königliche  Dekrete.  Königliche  Verordnung  in  Betreff  des  Verbots  der  unter  dem  Namen  Burschenschast
bestehenden  akademischen  Verbindung.

Unmittelbare  Königliche  Dekrete.

Königliche  Verordnung
in  Betreff  des  Verbots  der  unter  dem  Namen  Burschenschaft  bestehenden  akademischen  Verbindung.

Wilheim,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

In  Erwägung,  daß  die  unter  dem  Namen  der  Burschenschaft  bestehende  Verbindung
von  Studirenden  der  Universität  Tübingen,  nach  dem  Ergebniß  einer  wider  sie  eingeleiteten
Untersuchung,  zu  politischen  Zwecken  mißbraucht  wird  und  hiedurch  die  öffentliche  Ordnung
gefährdet,  verordnen  und  verfügen  Wir,  auf  den  Grund  des  Art.  149,  Abs.  2  und  3  des
Strafgesetzbuchs,  nach  dem  Antrage  Unserer  Ministerien  der  Justiz,  des  Innern  und  des
Kirchen=  und  Schulwesens,  und  nach  Anhörung  Unseres  Geheimen-Rathes,  wie  folgt:

8.  1.
Die  Verbindung  der  Burschenschaft  zu  Tübingen  ist  aufgelöst.  Jede  fernere  Theil=