Regierungs-Blatt
für das
Königreich Württemberg.
Ausgegeben Stuttgart Samstag den 19. März 1853. —-Inhalt.
Königliche Dekrete. Königliche Verordnung in Betreff des Verbots der unter dem Namen Burschenschast
bestehenden akademischen Verbindung.
Unmittelbare Königliche Dekrete.
Königliche Verordnung
in Betreff des Verbots der unter dem Namen Burschenschaft bestehenden akademischen Verbindung.
Wilheim,
von Gottes Gnaden König von Württemberg.
In Erwägung, daß die unter dem Namen der Burschenschaft bestehende Verbindung
von Studirenden der Universität Tübingen, nach dem Ergebniß einer wider sie eingeleiteten
Untersuchung, zu politischen Zwecken mißbraucht wird und hiedurch die öffentliche Ordnung
gefährdet, verordnen und verfügen Wir, auf den Grund des Art. 149, Abs. 2 und 3 des
Strafgesetzbuchs, nach dem Antrage Unserer Ministerien der Justiz, des Innern und des
Kirchen= und Schulwesens, und nach Anhörung Unseres Geheimen-Rathes, wie folgt:
8. 1.
Die Verbindung der Burschenschaft zu Tübingen ist aufgelöst. Jede fernere Theil=