Contents : Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1843. (10)

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zember  1831  hiefür  bestimmten  Kreis-Umlagen
vollständige  Deckung  aller  etatisirten  Lasten  gegeben


UI.  Abschnitt.
Aachweisungen.

A.
Derwendung  der  Staats-Einnahmen.
8.  1.

Ueber  die  Venvendung  der  Staats-Einnahmen
in  den  Jahren  1843  und  1843  und  18##  haben
Wir  den  Ständen  genaue  Nachweisung  vorlegen
und  hiedurch  den  Bestimmungen  der  Verfassungs=Urkunde
  Tit.  VII.  3.  10.  Genüge  leisten  lassen.

 

B.
Stand  der  Staats-Schulden-Tilgungs-Anstalt  in
den  Jahren  1816,  1813  und  18;7#.
8.  2.

Ueber  den  Stand  der  Staats-Schulven-Tilgungs-Kasse,
  der  Pensions-Amortisations-Kasse,  und
der  durch  das  Gesetz  vom  1.  Juli  1834  gegründeten
  Festungsbau-Dotations-Kasse  in  den  Jahren
1833,  1813  und  18142  sind  den  Ständen  des
Relchs  genaue  Nachwelsungen  vorgelegt  und  hiedurch
  die  Bestimmungen  der  ss.  11.  und  16.  Tit.
VII.  der  Verfassungs-Urkunde  erfüllt  worden.

IV.  Abschnitt.

Wänsche  und  Anträge.

Auf  die  Uns  von  den  Ständen  vorgelegten
Wünsche  und  Anträge,  insowelt  sie  nicht  schon  bei

 

□—

den  Beschlüssen  über  die  Gesetzes  -Entwürfe  und
das  Budget  ihre  Erledigung  erhalten  haben,  erwiedern
  Wir  mit  Rücksichtnahme  auf  die  Bestimmungen
  der  Verfassungs-Urkunde  Tit.  VII.  8.  19.
und  unbeschadet  derselben,  was  folgt:

A.
Wünsche  und  Anträge  zum  Budget,
und  zwar  «

I)sumCentkalfoadS-Budget:

8.1.

DemAnnagedekStände,esmögedem
ständischen  Archivar  eine  Summe  von  600  fl.  des
Jahres  für  die  Aufnahme  von  Gehilfen  zur  Verfügung
  gestellt  werden,  steht  zur  Zeit  der  Mangel
eines  nachgewiesenen  Bedürfnisses  entgegen.

Für  den  Bedarf  der  ständischen  Bibllothek
aber  ist  bereits  in  dem  Regie-Ctat  des  ständischen
Acchives  die  nöthige  Vorsehung  getroffen.  —

Was  die  bessere  Einrichtung  dieser  Bibliothek
anbelangt,  so  hat  Unset  Ministerium  des  Innem
desfalls  das  Geeignete  zu  verfügen.

8.  2.

Die  schon  durch  Unsere  Verordnung  vom
1.  Oltober  1830  angeordneten  Verhandlungen  zur
Ermittelung  und  Feststellung  der  Baupflicht  bei
sämmtlichen  Cultus-Gebäuden  sind  ohne  Unterbrechung
  betrieben  und  fortgesetzt  worden.  Wem
dieselben  bis  jetzt  noch  nicht  zu  dem  erwünschten
Ziele  gelangt  sind,  so  ist  der  Grund  lediglich  in
dem  Umfange  der  Arbeit  und  in  den  mit  der  Loͤ-sung
  der  Aufgabe  auf  dem  Administrativwege  verbundenen
  unvermeidlichen  Schwierigkeiten  gelegen.
Es  wird  jedoch  die  endliche  Erledigung  dieses
wichtigen  Gegenstandes,  so  wie  die  Beseitigung
aller  gegründeten  Klagen  über  unzureichende  Aus-