Full text : Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1843. (10)

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Daher  bezeichnet  auch  der  nach  senen  Vorschristen
  ausgeschiedene  Standesgehalt  nur  ein
Minimum,  dessen  Erhöhung  Wir  Uns  für  jeden
  einzelnen  Fall  ausdrücklich  vorbehalten  haben.

8.  23.

Wir  werden  Unsere  Verordnung  vom
29.  Dezember  1836  einer  Revision  unterstellen
lassen,  und  hiernach  entscheiden,  ob  und  welche
Erhöhung  des  ordemlichen  Reisekosten=  und  Diätensonds
  der  Kreisregierung  Kammer  des  Innern
  durch  das  bestehende  dienstliche  Bedürfniß
geboten  sey.

s.  24.

Die  Gehilfenfonds  der  Kreisregierungen
Kammer  des  Innern  sind  in  dem  Budget  der
V.  Finanzperiode  bereits  nach  dem  Maaße  des
dargethanen  Bedurfnisses  erhöht  worden.

Außerordentliche  Bedürfnisse  sollen,  wie
solches  auch  bisher  schon  geschehen,  bei  gehöriger
  Nachweisung  aus  den  bestehenden  Reserven
stets  besonders  gedeckt  werden.

#5  25.

Alle  übrigen  auf  Erhöhung  der  Ausgaben
bei  den  Centralfonds  abzielenden,  und  in  den
vorstehenden  88.  nicht  bereits  beschiedenen  Anträge
  und  Wünsche,  welche  von  Unseren
Ständen  in  den  Gesammt-Beschlüssen  über  das
Budget  dieser  Ausgaben  an  Uns  gebracht  worden
  sind,  werden  Wir  einer  sorgfältigen  Erwägung
  unterstellen.

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II.

Wünsche  und  Anträge  zu  den  Voranschlägen

der  Kreislasten  und  Kreisfonds  für  nothwendige

Zwecke  eines  jeden  Regierungsbezirkes  auf  Ein
Jahr  der  V.  Jinanzveriode.

8.  26.

Bei  der  Festsetzung  der  Regie  für  die
einzelnen  Gerichte  ist  bis  jetzt  schon  der  wirkliche
  Bedarf  gehörig  berücksichtiget;  außerordentliche
  Bedürfnisse  aber  sind  bei  zureichender
Rechtfertigung  aus  den  bestehenden  Reserven
jeder  Zeit  besonders  gedeckt  worden.

8.  27.

Wir  müssen  Anstand  nehmen,  dem  Antrage,
  die  Regiegelder  bei  den  Krels-,  Justtzund
  Verwaltungsstellen  in  dem  Maaße  zu  erhöhen,
  damit  den  Präsidien  derselben  die  Mittel
  gegeben  seyen,  unbemittelten,  jedoch  sich  gehsrig
  gualifizirenden  Accessisten  angemessene  Unterstützung
  zufliessen  zu  lassen,  eine  Folge  zu  geben,
  da  hledurch  den  erwähnten  Acceffisten  eine
nicht  zu  motivirende  Begünstigung  vor  den  bei
den  Unterbehörden  zum  Staatsdienste  sich  vorbereitenden
  Rechts=  und  Kameral-Candidaten
zugewendet  werden  würde.

8.  28.

Indem  Wir  hinsichtlich  der  die  Erhshung
der  Etats  der  Landgerichte  à  Conto  der  Kreissonds
  bezweckenden  ständischen  Anträge  auf  die
bereits  im  §S.  19.  des  gegenwärtigen  II.  Abschnittes
  ertheilte  Entschließung  Bezug  nehmen,
erwiedern  Wir  deßfalls  noch  Folgendes: