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Daher bezeichnet auch der nach senen Vorschristen
ausgeschiedene Standesgehalt nur ein
Minimum, dessen Erhöhung Wir Uns für jeden
einzelnen Fall ausdrücklich vorbehalten haben.
8. 23.
Wir werden Unsere Verordnung vom
29. Dezember 1836 einer Revision unterstellen
lassen, und hiernach entscheiden, ob und welche
Erhöhung des ordemlichen Reisekosten= und Diätensonds
der Kreisregierung Kammer des Innern
durch das bestehende dienstliche Bedürfniß
geboten sey.
s. 24.
Die Gehilfenfonds der Kreisregierungen
Kammer des Innern sind in dem Budget der
V. Finanzperiode bereits nach dem Maaße des
dargethanen Bedurfnisses erhöht worden.
Außerordentliche Bedürfnisse sollen, wie
solches auch bisher schon geschehen, bei gehöriger
Nachweisung aus den bestehenden Reserven
stets besonders gedeckt werden.
#5 25.
Alle übrigen auf Erhöhung der Ausgaben
bei den Centralfonds abzielenden, und in den
vorstehenden 88. nicht bereits beschiedenen Anträge
und Wünsche, welche von Unseren
Ständen in den Gesammt-Beschlüssen über das
Budget dieser Ausgaben an Uns gebracht worden
sind, werden Wir einer sorgfältigen Erwägung
unterstellen.
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II.
Wünsche und Anträge zu den Voranschlägen
der Kreislasten und Kreisfonds für nothwendige
Zwecke eines jeden Regierungsbezirkes auf Ein
Jahr der V. Jinanzveriode.
8. 26.
Bei der Festsetzung der Regie für die
einzelnen Gerichte ist bis jetzt schon der wirkliche
Bedarf gehörig berücksichtiget; außerordentliche
Bedürfnisse aber sind bei zureichender
Rechtfertigung aus den bestehenden Reserven
jeder Zeit besonders gedeckt worden.
8. 27.
Wir müssen Anstand nehmen, dem Antrage,
die Regiegelder bei den Krels-, Justtzund
Verwaltungsstellen in dem Maaße zu erhöhen,
damit den Präsidien derselben die Mittel
gegeben seyen, unbemittelten, jedoch sich gehsrig
gualifizirenden Accessisten angemessene Unterstützung
zufliessen zu lassen, eine Folge zu geben,
da hledurch den erwähnten Acceffisten eine
nicht zu motivirende Begünstigung vor den bei
den Unterbehörden zum Staatsdienste sich vorbereitenden
Rechts= und Kameral-Candidaten
zugewendet werden würde.
8. 28.
Indem Wir hinsichtlich der die Erhshung
der Etats der Landgerichte à Conto der Kreissonds
bezweckenden ständischen Anträge auf die
bereits im §S. 19. des gegenwärtigen II. Abschnittes
ertheilte Entschließung Bezug nehmen,
erwiedern Wir deßfalls noch Folgendes: