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4. Beschluß
über Verhängung der Bundesexrekution.
Art. 19 d. R WV.
Die Befugnis des Bundesrates, die Vollstreckung der
Bundesexekution über ein Bundesglied zu beschließen, ist bereits
oben 9?7) des näheren besprochen. Wir haben dort gesehen, daß
die Tätigkeit des Bundesrates auf diesem Gebiete eine doppelte
ist, einmal die Beschlußfassung über die Voraussetzungen der
Exekution, dann aber auch darüber, daß die Exekution über das
unbotmäßige Bundesglied zu verhängen sei. Es ist unverkenn-
bar, daß die Entscheidung des Bundesrates über das Vorhanden-
sein der Voraussetzungen zur Exekution ein Rechtsspruch, ein
richterliches Erkenntnis in der Sache selbst sein muß, weil auf
ihm, als der rechtskräftigen Geststellung der bundesmäßigen WVer-
pflichtungen der Gliedstaaten, sich der weitere Beschluß des
Bundesrates über Vollstreckung bezw. Nichtvollstreckung der
Exekution gründet. Dieser involviert daher zweifelsohne eine
richterliche Sentenz; „denn es kann die Bundesexekution nicht
anders als ein Akt der Administrativjustiz aufgefaßt werden,
die dem Reich gegen die Einzelstaaten als notwendiges Korre-
lat der den Einzelstaaten gewährten, umfassenden Selbstver-
waltung zusteht“ 98).
Orittes Kapitel.
Der Schutz der einzelstaatlichen Rechte auf
Organtätigkeit im Reiche.
Wir haben gesehen, daß das Reich zur Bildung seines
Staatswillens seiner Organe bedarf und daß der Bundesrat
als die Gesamtheit der Vertreter der einzelstaatlichen Regie-
rungen bei Ausübung seiner Mitwirkungsrechte die Stellung
97) S. 33f. unter II, 3.
98) Laband, Staatsrecht, Bd. I S. 268.