Metadata: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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Die Nichtigkeitsbeschwerde selbst ist mit dem Gesuche um Wiedereinsetzung zugleich oder 
doch binnen der für dieses Gesuch bestimmten Frist bei Verlust desselben anzubringen. Ueber 
dasselbe entscheidet das Oberappellationsgericht. 
Dasselbe kann Erörterungen über die Zeit der von der Nichtigkeit erlangten Kenntniß 
anstellen, auch hierbei auf Bestärkungseide erkennen. 
Das Oberappellationsgericht hat, wenn es dem Gesuche Statt giebt und auch die Nichtig- 
keitsbeschwerde selbst für begründet erachtet, nach Lage der Sache zu ermessen und zu ent- 
scheiden, wieweit das stattgefundene Verfahren aufzuheben sei. 
Art. 96. 
Die Einwendung einer völlig unbegründeten Nichtigkeitsbeschwerde kann von dem Ober- 
appellationsgerichte an dem Vertheidiger, welcher sie eingewendet hat, mit einer Geldbuße von 
einem bis zu fünfundzwanzig Thalern geahndet werden. 
Insbesondere von der Beschwerde. 
Art. 9 7. 
Zulässigkeit der Beschwerde. 
Das Rechtsmittel der Beschwerde kann nicht blos von dem Angeschuldigten, dem Staats- 
anwalte und dem Verletzten, sondern auch von den Zeugen, von denen, die Sicherheit geleistet 
haben, und überhaupt von jedem bei der Untersuchung oder einzelnen Handlungen des Gerichts 
Betheiligten eingewendet werden. 
Art. 98. 
Entscheidende Behörde. 
Die Beschwerde folgt dem Instanzenzuge der gegen Erkenntnisse in den betreffenden 
Sachen zulässigen Rechtsmittel. Es ist daher bei Beschwerden über den Untersuchungsrichter 
in den vor dem Bezirksgerichte anhängigen Untersuchungen und bei Beschwerden über den 
Einzelrichter das Bezirksgericht und bei Beschwerden über das Bezirksgericht das Oberappel- 
lationsgericht zuständig, jedoch das letztere bei Beschwerden über das Bezirksgericht in den 
vor dem Einzelrichter anhängigen Untersuchungen nur insoweit, als die Entscheidung des Be- 
zirksgerichts wegen unrichtiger Anwendung eines Gesetzes oder wegen Verletzung einer Form 
zur Beschwerde gezogen wird. (Vergl. noch Art. 274, 278.) 
Art. 99. 
Anbringen der Beschwerde. 
Die Beschwerde ist bei dem Richter oder dem Gerichte, gegen dessen Entschließung sie 
gerichtet ist, oder bei dem zur Entscheidung über die Beschwerde zuständigen Gerichte an- 
zubringen. 
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