Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1856. (40)

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Die  beiderseitigen  Konsulen,  Vice-Konsulen  und  Konsular-Agenten  sollen
bei  dem  Absterben  eines  ihrer  Nationalen  berechtigt  seyn,  auf  Ansuchen  der
betheiligten  Parteien  oder  auch  von  Amtswegen,  den  von  der  kompetenten  Behörde
  auf  die  Effekten,  Meubeln  und  Papiere  des  Verstorbenen  gelegten  Siegeln
  die  ihrigen  hinzuzufügen,  in  welchem  Falle  diese  doppelten  Siegel  nicht
anders  als  im  gemeinschaftlichen  Einverständnisse  gelöset  werden  können.  Dieselben
  werden  der  bei  Abnahme  der  Siegel  erfolgenden  Inventarisation  des
Nachlasses  beiwohnen  und  es  soll  ihnen  durch  die  betreffende  Behörde  eine
Abschrift,  sowohl  des  Inventars,  als  der  etwa  hinterlassenen  letztwilligen  Disposition
  des  Verstorbenen  ertheilt  werden.  Wenn  die  Konsulen,  Vice-Konsulen
und  Konsular-Agenten  von  Seiten  der  gehörig  legitimirten  Erben  mit  Vollmacht
  in  gesetzlicher  Form  versehen  sind,  so  soll  ihnen  der  Nachlaß  sofort  ausgeliefert
  werden,  den  Fall  der  Einsprache  eines  einheimischen  oder  fremden
Gläubigers  ausgenommen.

Die  Konsulen,  Vice-Konsulen  und  Konsular-Agenten  sollen  als  solche  das
Recht  haben,  bei  Streitigkeiten  zwischen  den  Kapitänen  und  der  Mannschaft
von  Schiffen  derjenigen  Nation,  deren  Interessen  sie  wahrnehmen,  als  Schiedsrichter
  zu  dienen,  ohne  daß  die  Lokal-Behörden  einschreiten  dürfen,  sofern  nicht
das  Betragen  des  Kapitäns  oder  der  Mannschaft  etwa  die  Ordnung  oder  Ruhe
des  Landes  stört,  oder  wenn  nicht  die  Konsulen,  Vice-Konsulen  oder  Konsular-Agenten
  zur  Ausführung  oder  Aufrechthaltung  ihrer  Entscheidungen  das  Einschreiten
  jener  Behörden  nachsuchen;  jedoch  versteht  es  sich  hierbei,  daß  diese
Art  von  Entscheidungen  oder  schiedsrichterlichen  Aussprüchen  die  streitenden  Parteien
  nicht  des  ihnen  zustehenden  Rechtes  beraubt,  nach  ihrer  Heimkehr  den  Rekurs
  an  die  Gerichtsbehörden  ihres  Landes  zu  ergreifen.

Die  gedachten  Konsulen,  Vice-Konsulen  und  Konsular-Agenten  sollen  ermächtigt
  seyn,  zum  Zwecke  der  Ausmittelung,  Ergreifung,  Festnahme  und  Verhaftung
  der  Deserteure  von  Kriegs=  und  Handels-Schiffen  ihres  Landes  den
Beistand  der  Ortsbehörden  anzurufen;  sie  werden  zu  dem  Ende  an  die  kompetenten
  Gerichtsbehörden,  Richter  und  Beamte  sich  wenden  und  die  erwähnten
Deserteure  schriftlich  reklamiren,  wobei  sie  durch  Mittheilung  der  Schiffsregister
oder  Musterrollen,  oder  durch  andere  amtliche  Dokumente  den  Beweis  zu
führen  haben,  daß  diese  Individuen  zu  der  betreffenden  Schiffsmannschaft  gehört
  haben,  nach  welcher  Beweisführung  die  Auslieferung  nicht  verweigert
werden  soll.