Full text : Verfassungsgesetze des Königreichs Sachsen mit Anlagen und einem Anhang.

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C)  Die  Direction  der  Berlin-Anhaltischen  Eisenbahngesellschaft  wird  über  alle  auf
den  Bau  der  Anschlußbahn  und  ihrer  Zubehörungen  sich  beziehenden  Ausgaben  ohne  Ausnahme
  eine  von  dem  sonstigen  Rechnungswerke  der  Gesellschaft  völlig  abgesonderte  Rechnung
  in  solcher  Ordnung  führen  lassen,  daß  daraus  der  Belauf  jener  Ausgaben  jeder  Zeit
vollständig  ersichtlich  ist.  Dem  nach  §  5  mit  der  Controle  des  Bahnbaues  zu  beauftragenden
  Beamten  steht  es  frei,  von  der  Rechnung  und  deren  sämmtlichen  Unterlagen,  so
oft  er  es  wünscht,  Einsicht  zu  nehmen.  Nach  gänzlicher  Vollendung  des  Baues  wird  der
Rechnungsabschluß  gemeinschaftlich  festgestellt,  um  nach  erfolgter  gegenseitiger  Anerkennung
bei  künftiger  Uebernahme  der  Bahn  Seiten  der  Königlich  Sächsischen  Staatsregierung  der
Bestimmung  des  Kaufpreises  zur  Grundlage  zu  dienen.  Die  Ausgaben  für  späterhin,  erst
nach  Vollendung  des  Bahnbaues  ausgeführte  Anlagen,  welche  sich  als  nothwendig  herausgestellt,
  werden  dem  Anlagecapitale,  und  resp.  dem  Kaufpreise  hinzugerechnet.  Hierin
sind  jedoch  solche  Kosten,  welche  die  Instandhaltung  und  Erneuerung  bereits  bestehender
Anlagen  betreffen,  nicht  begriffen.

d)0  Insofern  zur  Zeit  der  Erwerbung  der  Bahn  durch  den  Staat  der  Zustand  derselben
  gegen  die  ursprüngliche  Anlage  sich  wesentlich  verschlechtert  haben  sollte,  so  ist  von
dem  nach  Punkt  e  festgestellten  Anlagecapitale  ein  im  Wege  des  Vergleichs  eventuell  durch
Sachverständige,  von  welchen  jeder  Theil  einen  und  diese  wieder  einen  Dritten,  als  Obmann
  zu  ernennen  haben,  zu  bestimmender,  dem  zeitweiligen  Zustande  entsprechender  Procentsatz
  in  Abzug  zu  bringen.

ec#)  Mit  der  Ausübung  des  Ankaufsrechts  erlöschen  alle  der  Berlin-Anhaltischen  Eisenbahngesellschaft
  aus  der  Concession  zum  Bau  und  Betriebe  der  Anschlußbahn  zustehenden
Rechte  und  Befugnisse  und  gehen  in  unveränderter  Maaße  auf  die  Königlich  Sachsische
Staatsregierung  oder  auf  denjenigen  dritten  Unternehmer  über,  auf  welchen  die  Regierung
solche  zu  übertragen  für  gut  finden  sollte.

Anlangend  den  Betrieb  auf  der  Anschlußbahn,  so  beruht  es  in  der  Wahl  der  Regierung,
  ob  sie  denselben  nach  erfolgtem  Ankaufe  der  ersteren  bis  zu  dem  alsdann  an  der  Landesgrenze
  gemeinschaftlich  zu  errichtenden  Bahnhofe  selbst  übernehmen,  oder  aber  der
Berlin-Anhaltischen  Eisenbahngesellschaft  auf  bestimmte  oder  unbestimmte  Zeit  noch  ferner
überlassen  wolle.  Entscheidet  sie  sich  für  das  Letztere,  so  ist  die  genannte  Eisenbahngesellschaft
  verbunden,  den  Betrieb  in  der  bisherigen  Weise  zu  besorgen  und  dagegen  einen  dem
Längenverhältnisse  der  Anschlußbahn  zur  ganzen  Berlin-Anhaltischen  Bahn  (sowohl  von
Berlin  bis  Köthen,  als  von  Berlin  bis  Röderau)  entsprechenden  Antheil  an  dem  statutenmäßig
  ermittelten  Reinertrage  dieses  Unternehmens  jährlich  an  den  Eigenthümer  der
Anschlußbahn  abzugeben.

 

Letzte  Absendung:  am  24sten  Mai  1854.