Allgemeine Landesverwaltung. 253
II. Allgemeine Verwaltung.
I. Allgemeines.
Die Organisation der Verwaltung gründet sich auf die V. 27. 10. 1810
(GS. 3) über die veränderte Verfassung der obersten Staatsbehörden und
auf das Publikandum 26. 12. 1808 (s. GS. 1817, 282) über die
Provinzialbehörden, vornehmlich aber auf die Geschäfts-Instr. für die
Regierungen 23. 10. 1817 (GS. 248) nebst der KO. und Geschäftsan-
weisung 31. 12. 1825 und die Instr. für die Oberpräsidenten von demselben
Tage (GS. 1826, 1). Gewissermaßen außerhalb oder über der Staats-
verwaltung steht der durch V. 27. 10. 1810 (GS. 3) u. 20. 3. 1817 (GS. 67)
begründete, durch Allerh. Erlaß 12. 1. 52 (Ml. 21) reaktivierte Staats-
rat zur Begutachtung der Gesetze, und sodann die sehr bedeutsame, schon
1723 zur Kontrolle der ganzen Staatsverwaltung eingerichtete Ober-
Rechnungskammer, welche auch als Rechnungshof des D. Reiches
(s. G. 4. 7. 68, 18. 2. 89) zur Kontrolle des Reichshaushaltes und des
Landeshaushaltes von Elsaß-Lothringen sowie der Rechnungen der Reichs-
bank fungiert (ugl. S. 239, 252). Die Ober-Rechnungskammer ist dem
Könige unmittelbar untergeordnet, den Ministern gegenüber selbständig.
Der König ernennt ihre Mitglieder, welche den Vorschriften der Gesetze
über die Dienstvergehen der Richter 7. 5. 51, 26. 3. 56, 9. 4. 79
unterliegen.
II. Die einzelnen Behörden.
A. Zentralbehörde: Das Staatsministerium, gegenwärtig
aus 9 Ministerien zusammengesetzt, nämlich: für die Finanzen; das Innere;
die geistlichen, Unterrichts= und Medizinal-Angelegenheiten; Handel und
Gewerbe (v. 1. 4. 90 ab auch für die Verwaltung des Berg-, Hütten-
und Salinenwesens zuständig, G. 26. 3. 90); öffentliche Arbeiten (Eisen-
bahnen, Bauten); Landwirtschaft, Domänen und Forsten; Auswärtiges
Citzt fast ganz Reichsangelegenheit); Krieg (desgl.); Justiz. Dem Staats-
ministerium stehen vornehmlich zu: Beschlußfassung über Gesetzentwürfe
und Anordnungen allgemeiner Art für den Staat, Entscheidung von
Meinungsverschiedenheiten zwischen den einzelnen Ministern, Vorschläge
wegen Anstellung von Präsidenten, Direktoren und ähnlichen höheren Be-
amten, Einleitung einer Regentschaft, Erklärung des Belagerungszustandes,
Entscheidung von Disziplinarsachen in höchster Instanz. Unmittelbar
unterstellt sind dem Staatsministerium u. a. der Dissziplinarhof für
nichtrichterliche Beamte, das Oberverwaltungsgericht, der Gerichtshof zur
Entscheidung der Kompetenzkonflikte (dieser nach der V. 1. 8. 79, betr.
die Kompetenzkonflikte zwischen den Gerichts= und Verwaltungsbehörden,
abgeändert durch G. 22. 5. 02, GS. 145, bestehend aus 11, vom Könige
auf Vorschlag des Staatsministeriums ernannten Mitgliedern, wovon
6 Mitglieder des Kammergerichts, die anderen 5 für den höheren Ver-
waltungsdienst oder zum Richteramt befähigt sein müssen).
Dem Min, der öff. Arbeiten steht auf Grund G. 1. 6. 82. zur Wahr-
nahme der Interessen der beim Eisenbahntransport beteiligten Personen