514 5. Buch. Die materielle Staatsverwaltung.
lediglich nach der durchschnittlichen Höhe der in denselben zu gewähren-
den Invalidenunterstützungen abzustufen (§ 1750).
24. Erhöhung der Beiträge und Minderung der Kassen-
leistungen. Ergibt sich, daß die Beiträge zur Krankenkasse oder zur
Pensionskasse den Bestimmungen des § 175 oder des § 175 Abs. 2
nicht genügen, so ist eine entsprechende Erhöhung der Beiträge oder
eine entsprechende Minderung der Kassenleistungen herbeizuführen. Die
Minderung kann sich auf die bereits bewilligten oder rechtskräftig fest-
gestellten Pensionskassenleistungen erstrecken, soweit letztere nicht bereits
vor Inkrafttreten der Minderung fällig geworden sind. Bei Unter-
lassung dieser Abänderung hat das Oberbergamt die Beschlußfassung
durch Beschluß, gegen den binnen einem Monat die Beschwerde an
das Oberschiedsgericht gegeben ist, anzuordnen. Wird zur Aufrecht-
erhaltung oder Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit eines Knapp-
schaftsvereins oder einer besonderen Krankenkasse eine schleunige Ver-
mehrung ihrer Einnahmen oder Verminderung ihrer Ausgaben erforder-
lich, so kann das Oberbergamt, vorbehaltlich des vorstehend vorgeschriebenen
Verfahrens, eine sofortige vorläufige Erhöhung der Beiträge oder Her-
absetzung der Leistungen verfügen. Der Rekurs gegen diese Verfügung
hat keine aufschiebende Wirkung (§ 175d.
25. Anmelde= und Abmeldepflicht der Werksbesitzer.
Folgen der Unterlassung. Die Werksbesitzer haben jede von
ihnen beschäftigte Person, für welche gemäß den §§ 171 und 172 die
Zugehörigkeit zu dem Knappschaftsvereine begründet ist, an den durch
die Satzungen festzusetzenden Zeitpunkten und auf dem darin bezeichneten
Wege (8 170 a Abs. 1) bei dem Knappschaftsvorstand und, wo be-
sondere Krankenkassen bestehen, auch bei dem Vorstande der zuständigen
Krankenkasse anzumelden und nach Beendigung des Arbeits= oder
Dienstverhältnisses wieder abzumelden. Unterbleibt die Anmeldung,
so sind die Vorstände befugt, die Zahl der Personen, für welche die
Beiträge zur Knappschaftskasse oder zur Krankenkasse eingezogen werden
sollen, nach ihrem Ermessen zu bestimmen. Werksbesitzer, die ihrer
Anmeldepflicht vorsätzlich oder fahrlässigerweise nicht genügen, haben
außerdem alle Aufwendungen zu erstatten, welche der Knappschafts-
verein oder die Krankenkasse auf Grund gesetzlicher oder satzungsmäßiger
Vorschrift in einem vor der Anmeldung durch die nicht angemeldete
Person veranlaßten Unterstützungsfalle gemacht hat. Auch ist zulässig,
die Unterlassung der Anmeldepflicht wie der Abmeldepflicht durch die
Satzung mit einer Geldstrafe bis zu 20 M. zu belegen (§ 176).
26. Verpflichtung der Werksbesitzer zur Einziehung der
Beiträge (Eintrittsgelder, Ordnungsstrafen usw.). Die Werks-
besitzer sind verpflichtet, die Mitgliederbeiträge, etwa vorgeschriebene
Eintrittsgelder und auf Grund der Satzung verhängte Ordnungsstrafen
von den bei ihnen beschäftigten Personen einzuziehen und zugleich
mit ihren eigenen Beiträgen zu den in der Satzung bestimmten Zeit-
punkten an die vorgeschriebenen Stellen abzuführen. Sie haften für
die Einziehung und Abführung der Beiträge, Eintrittsgelder und
Ordnungsstrafen der beitrittspflichtigen Mitglieder wie für eine eigene