6 Staats- und Verwaltungerecht. II. Buch.
Sonstige Veränderungen * t "n0 weeee een n
stagerechtes, so behufs Ver ng des es
des Reichstagsrechts. des Wahlgeheimnisses (1903); ferner hat der Neichs-
tag selbst kraft der ihm verfassungsmäßig zustehenden Autonomie (8#. Art. 27) seine
Geschäftsordnung in einigen Punkten abgeändert, so durch Einführung des Ausschlusses
von einer Sitzung als Disziplinarmittel gegen Abgeordnete, die sich schwere Verletzungen
der Ordnung zuschulden kommen lassen (seit 1895), und Ausgestaltung der parlamen-
tarischen Anfragen an die NRegierung (sog. kleine Anfragen, Zulassung von Anträgen
im Anschluß an die Besprechung von Anfragen). Erhebliche Bedeutung haben diese
Anderungen des Parlamenterechtes trotz der lebhaften Verhandlungen, die ihnen voran-
gingen, kaum zu beanspruchen; immerhin liegt in den letztgenannten Vorschriften eine
nicht unbedeutende Verstärkung der Macht des Parlamentes. — Hafß der deutsche Reichs-
tag in der #rt seiner Zusammensetzung und infolge davon auch in der Art seiner Arbeit
im Laufe der Zeit eine wesentliche Umwandlung erfahren hat, unterliegt für den ruhigen
Beobachter, der auf die ganze Zeit des gesamtdeutschen Staatslebens seit dem 1. Juli 1867
zurückblicken kann, keinem Zweifel. Die Schaffung des deutschen Reichstages war die
Folge großer historischer Tatsachen. Eine Veränderung der Grundlagen der Vertretung
des deutschen Volkes würde auch nur die Folge großer historischer Tatsachen sein können.
Ein Reichstag, dessen Mehrheit nicht mehr auf den Grundlagen der heu-
tigen Reichsverfassung stände, würde notwendig sofort die Daseinsfrage
von Reichsverfassung und Reich aufrollen müssen.
4. Schiffahrtsabgaben. Eine bedeutsame Abänderung hat ferner 1911 der Artikel 54
der NV. in seinen die Wasserstraßen und die auf solchen zu-
lässigen Schiffahrtsabgaben betreffenden Abschnitten erfahren. Artikel 54 bildet die Grund-
lage der einheitlichen deutschen Handelsmarine und überträgt die gesetzlichen Aufgaben
des Staates für die Handelsmarine dem Reiche. Was die von der Schiffahrt zu er-
hebenden Abgaben betrifft, so hatte der ursprüngliche Art. 54 gemäß den seinerzeit auf
dem Wiener Kongresse vereinbarten Grundsätzen die Norm aufgestellt, daß Schiffahrts-
abgaben auf natürlichen Wasserstraßen nur erhoben werden dürften für „besondere
Anstalten, die zur Erleichterung des Verkehrs bestimmt sind“ und daß sowohl bei natür-
lichen wie bei künstlichen Wasserstraßen des Staates jene Abgaben „die zur Unter-
haltung und gewöhnlichen Herstellung der Anstalten und Anlagen erforderlichen Kosten
nicht übersteigen dürfen“.
Im Zusammenhang mit dem groß angelegten Plane des Ausbaues des künstlichen
und natürlichen Wasserstraßennetzes in Preußen (Gesetz vom 1. April 1905), dessen ge-
waltige Kosten teilweise durch Schiffahrtsabgaben aufzubringen ein selbstverständlicher
Gedanke war, erfolgte durch Gesetz vom 24. Dezember 1911, um dem verwirrten Streit
über den Begriff „besondere Anstalten“ ein Ende zu machen, eine Abänderung des
Art. 54 der RV. dahin, 1. daß statt der „besonderen“ Anstalten gesetzt wurde: „Anstalten
(Werke und Einrichtungen), die zur Erleichterung des Verkehrs bestimmt sind“; 2. daß
als Höchstmaß der Abgaben bestimmt wurde bei staatlichen und kommunalen Anstalten:
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