12 Staats- und Verwaltungerecht. II. Buch.
klavereiakte vom 2. Zuli 1890. Dem segensreichen Vorgehen Englands in dieser
großen Menschheitsfrage seit Anfang des 19. Jahrhunderts folgend haben im Laufe des
19. Jahrhunderts alle zivilisierten Staaten, an ihrer Spitze die Großmächte, an der
Bekämpfung der Sklavenjagden und des Sklavenhandels werktätigen Anteil genommen.
Den heutigen Stand der Sache stellt die große Antisklavereiakte von 1890 dar, die für
das Deutsche Reich ihre notwendige Ergänzung in den 1895 erlassenen Strafvorschriften
über Sklavenraub und Sklavenhandel findet.
Mäodchenhandel. —— wuerong * Arncchein
enen ferner die unter le er Mitarbei
Ansittliche Veröffentlichungen. dee Heutschen Reiches in Paris zustande ge-
kommenen Staatsverträge (1904) über wirksame Bekämpfung des Mädchen-
handels, sowie über die Verhinderung unsittlicher Veröffentlichungen (1910);
kraft beider Abkommen wurden in allen Vertragsstaaten — mit wenigen Ausnahmen
gehören sämtliche Staaten der Welt heute schon dem Verbande an, auch Rußland
seit 1910 — besondere Behörden eingerichtet, die sich gegenseitig in dem Kampfe
gegen Mädchenhandel und unsittliche Veröffentlichungen durch Vermittelung der
erforderlichen Nachrichten zu unterstützen verpflichtet sind; kraft des ersten Abkommens
verpflichteten sich die Staaten ferner, einen besonderen Uberwachungsdienst auf Bahn-
höfen, in Einschiffungshäfen und auf der Fahrt gegen verdächtige Personen ein-
zurichten und von den Spuren „verbrecherischen Geschäftstreibens“ dieser Art sich
gegenseitig Nachricht zu geben, auch die Opfer solchen verbrecherischen Treibens zu
unterstützen und heimzubefördern; die Geschäfte, „die sich damit befassen, Frauen und
Mädchen Stellen im Auslande zu vermitteln“, sollen „innerhalb der gesetzlichen Grenzen
nach Möglichkeit“ überwacht werden.
Vogelschutz. Eleichfalls allgemein menschlichen Interessen dient die vertrags-
mäßige Vereinbarung über den Vogelschutz von 1902, durch
welche eine Anzahl von Staaten sich verpflichtet haben, die der Landwirtschaft nütz-
lichen Bögel unter besonderen Schutz zu stellen „derart, daß es verboten sein soll, sie
zu irgendeiner Zeit und auf irgendeine Art zu töten sowie ihre Aester, Eier und Brut
zu zerstören“, insbesondere aber Beranstaltungen zum Massenfang oder der Massen-
tötung solcher Vögel zu treffen. Dem Staatsvertrage ist ein hochinteressantes Ver-
zeichnis sowohl der nützlichen als der schädlichen Vögel beigefügt. Die zur ODurch-
führung dieser Vorschriften erforderliche Strafgesetzgebung hatte das Deutsche Reich
bereits durch das Vogelschutzgesetz von 1888, neue Fassung von 1908, gegeben; für
die Staaten, die eine solche Gesetzgebung noch nicht hatten, wurde im Staatsvertrag
eine dreijährige Frist zu deren Erlaß bestimmt. Das deutsche Gesetz enthält ein
generelles Berbot des Vogelfanges und gestattet nur bestimmte Ausnahmen für Vögel
in Privateigentum, für die landesrechtlich als jagdbar anerkannten Vögel und für be-
stimmt aufgeführte schädliche Bögel. Von den Großmächten haben bis jetzt nur das
Deutsche Reich, Österreich-Uungarn und Frankreich, außerdem Belgien, Schweiz,
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