16 Staats- und Verwaltungerecht. II. Buch.
nahmen und insbesondre ist bierdurch auch die Herstellung der erforderlichen Eisenbahn-
linien für die Verteidigung der Grenzen und den Aufmarsch des Heeres gesichert.
Parallel der Besoldungsgesetzgebung für die Beamten ist auch für das Heer eine
umfassende neue gesetzliche Ordnung des Besoldungs- und Pensionswesens, einschließ-
lich des sog. Servistarifes erfolgt (Pensionsgesetze von 1906, das Gesetz über Versorgung
der Kriegsinvaliden von 1911 u. a. m.).
2. Militärstrafgerichts- Eine vollständige Neuordnung erfuhr im Jahre 1898
ordnung. die Militärstrafgerichtsordnung unter Beseitigung der
— veralteten Gesetzgebung von 1845. Oie vielfach befürch-
teten Gefahren einer Gefährdung der Oisziplin durch diese Neuregelung der Militär-
strafgerichtsbarkeit nach den modernen GErundsätzen der Offentlichkeit und Mündlich-
keit haben sich nicht bewahrheitet; das neue System der Militärstrafgerichtsbarkeit darf
als bewährt bezeichnet werden. Die große Streitfrage bei Erlaß des Gesetzes, ob für
Bapern kraft Reservatrechtes ein eigener oberster Gerichtshof zu errichten sei, wurde
durch gegenseitiges Entgegenkommen dahin geordnet, daß ein besonderer baprischer und
vom König von Bayern zu besetzender Senat des Reichsmilitärgerichtes in Berlin (Sonder-
gesetz von 1899) errichtet wurde.
3. Rechtliche Probleme Große und schwere neue Probleme militärischer und
der Luftschiffahrt. rechtlicher Art hat die Entwickelung der Luftschiffahrt ge-
stellt. Die Lösung der rechtlichen Probleme dieses neuen
Verkehrsmittels, das die größte technische Erfindung der Neuzeit darstellt, steht noch
in den ersten Anfängen und wird nach vielen Richtungen kaum anders als in inter-
nationalen Rechtsformen erfolgen können. #ls Grundlage des Luftschiffahrterechtes
wird deutscherseits jedenfalls der Satz festgehalten werden müssen — entgegen der
anfänglich besonders von französischer Seite vertretenen Rechtsanschauung, die Luft
sei wie das Meer res communis omnium —, daß der Luftraum über dem Staats-
gebiet als integrierender Bestandteil des Staatsgebietes zu gelten hat. Die Gesetzgebung
des Reiches hat sich bis jetzt mit der Luftschiffahrt nur insoweit befaßt, als die NRechts-
pflicht des Reiches anerkannt wurde (1912), verunglückten militärischen Luftfahrern
bzw. deren Hinterbliebenen Hilfe und Entschädigung zu gewähren (Luftdienstzulage).
4. Kriegsflotte. Hinsichtlich der Kriegsflotte sei an dieser Stelle nur bemerkt, daß
alsbald nach der Thronbesteigung Kaiser Wilhelms ll. im Zahre 1889
die bis dahin bestandene Verbindung von Kommandogewalt und Marineverwaltung
im Reichsmarineamt (Kaiserliche Admiralität) aufgehoben und das Reichsmarineamt
ausschließlich als oberste Verwaltungsbehörde der Kriegsmarine eingerichtet wurde, in-
des alle Angelegenheiten der Kommandogewalt, insbesondre die Stellenbesetzung, nur
dem obersten Kriegsherrn vorbehalten blieben und hierfür eine besondere Arbeitsstelle
in dem Marinekabinett des Kaisers geschaffen wurde. Der dermalige Stand der deut-
schen Kriegesflotte ergibt sich aus der Gesetzgebung von 1912, welche eine Zeitklausel,
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