Full text: Deutschland unter Kaiser Wilhelm II. Erster Band. (1)

  
II. Buch. Staats- und Verwaltungerecht. 23 
  
Eine sehr erhebliche Neugestaltung hat 
in den letzten zwei Jahrzehnten das 
Telegraphenwesen erfahren. Schon bei Aufrichtung des Norddeutschen Bundes war das 
Telegraphenwesen in seinem damaligen Stande auf den Gesamtstaat übernommen 
worden, in organisatorischer Verbindung mit dem Postwesen. Dabei ist es bis heute 
geblieben. Eine gesetzliche Regelung wie das Postwesen fand das Telegraphemwesen 
zunächst nicht; doch wurde von Anbeginn auf dem Verwaltungswege das Telegraphen- 
monopol des Reiches mit Erfolg durchgesetzt. Erst im Jahre 1892 erfolgte dann die ge- 
setzliche Regelung des Telegraphenwesens in engem Anschluß an die grundsätzliche Rege- 
lung des Postwesens; diesem ersten Telegraphengesetz folgte 1899 das sog. Telegraphen= 
wegegesetz, durch welches eine Reihe von Fragen über Benutzung von Verkehrswegen 
und von privaten Grundstücken für die Anlage der staatlichen Telegraphen grundsätzlich 
ihre Erledigung fand. Das Telegraphenwesen hatte inzwischen eine großartige, nicht 
nur das Verkehrsleben, sondern auch das Privatleben der Menschheit wesentlich ver- 
ändernde Fortbildung erfahren durch die Einrichtung des Fernsprechers (Telephon), 
der zunächst der persönlichen Nachrichtenvermittelung an Orten mit Telegraphenstationen 
diente, bald aber auch ausgedehnt werden konnte auf die Verbindung von Ort zu Ort 
und heute bereits weite Entfernungen verbindet, ohne in seiner technischen Entwicke- 
lung abgeschlossen zu sein. 
Auch das Fernsprechwesen wurde wie das Fernschreibwesen sofort unter 
das Prinzip des Staatsmonopols mit gesetzlicher Regelung der Gebühren (1899) 
gestellt; beide beruhen auf der elektrischen Verbindung durch Draht. Eine gesetzliche 
Ordnung hat das in wenigen FJahren hochentwickelte Fernsprechwesen bis jetzt nicht 
gefunden. 
4. Telegraphenwesen und Fernsprecher. 
  
unterseeische Kabel. Eleichfalls eine Entwickelung der Telegraphie durch Draht 
bilden die unterseeischen Kabel, die in großartiger Weise 
eine unmittelbare elektrische Verbindung durch das Meer hindurch mit überseeischen 
Ländern hergestellt haben. Ihre rechtliche NRegelung muß der Natur der Sache nach 
in erster Linie auf internationalem Wege durchgeführt werden. Demgemäß erfolgte 
1884 der Abschluß eines großen Staatsvertrages über den Schutz der unterseeischen 
Telegraphenkabel, auf dessen Grundlage dann die Schutz- und Strafvorschriften der 
einzelnen Staaten, so auch des Deutschen Reiches (1888) ergingen. 
  
Funkspruch. Zu diesen Einrichtungen der unmittelbaren Fernverbindung ver- 
mittelst des elektrischen Drahtes ist nunmehr die großartige Er- 
findung der Fernverbindung ohne Draht, durch Funkspruch, getreten. Schon 1906 
konnte hierüber unter tätigster Anteilnahme des Deutschen Reiches ein großer Staats- 
vertrag unter 27 Kulturstaaten, an der Spitze die sämtlichen acht Großmächte, in Berlin 
vereinbart werden. 1912 fand dieser Vertrag eine umfassende Aeugestaltung. Auf 
dieser Grundlage hat das Reich 1908 durch Gesetz auch die Funkentelegraphie als 
Staatsmonopol erklärt. #uch für den Betrieb der Funkentelegraphie auf fremden 
  
159
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.