Full text: Deutschland unter Kaiser Wilhelm II. Erster Band. (1)

  
Il. Buch. Staate- und Verwaltungerecht. 25 
von 1896 regelt die Pflichten der Kaufleute bei Aufbewahrung fremder Wertpapiere. 
Demgemäß steht das Bankwesen an sich unter den allgemeinen Regeln der Gewerbe- 
freiheit und des bürgerlichen bzw. Handels- und Wechselrechtes. Nur zwei Kategorien 
von Banken wurden von Reichs wegen unter Sondervorschriften staatlicher Aufsicht ge- 
stellt, die sog. Notenbanken und die Hppothekenbanken. 
Die Vorschriften über die Notenbanken finden sich in dem Bankgesetze 
von 1875 und stehen in innerem Zusammenhange mit der Errichtung 
der Reichsbank als eines vom Reiche geschaffenen und vom Reiche geleiteten Zentralinstitu- 
tes für die wichtigsten Zweige des Bankgeschäftes und insbesondre für die Ausgabe von 
Banknoten als anerkannten Geldwertzeichen. Durch das Gesetz wurden die Notenbanken 
unter strenge Staatsaufsicht bezüglich ihres Betriebes, Reservefonds, Bardeckung der Noten 
u. a. m. gestellt. Die Folge des Gesetzes von 1875 war, daß von den bestehenden 32 Noten- 
banken sofort 16, weiterhin noch 12 auf das Recht der Notenausgabe verzichteten, so daß 
heute nur mehr die Bayrische Notenbank, die Württembergische, die Badische und die 
ODarmstädter Bank das Recht der Notenausgabe neben der Reichsbank haben; damit ist 
im wesentlichen eine Zusammenfassung und Vereinheitlichung der Notenausgabe in der 
Reichsbank erzielt, auf Grund deren nunmehr der vorläufig letzte Schritt in dieser Ent- 
wickelung, die Ausstattung der Reichsbanknoten mit Geldcharakter, erfolgen konnte. In 
Zusammenhang mit dieser Maßregel steht es, daß Banknoten, die ursprünglich nur für 
höhere Beträge (von 100 Mark ab) ausgegeben werden durften, nunmehr auch in kleineren 
Beträgen (50 und 20 Mark) zugelassen wurden. Das zur Herstellung von Reichsbank- 
noten verwendete Papier genießt besonderen strafrechtlichen Schutz (1911). 
Notenbanken. 
  
Eine besondere Staatsaufsicht hat sodanmn weiter das Reich 
noch über die Hppothekenbanken in Anspruch genommen und 
in eingehender Weise gesetzlich normiert (1899). Hypothekenbanken bedürfen der Ge- 
nehmigung des Bundesrates (falls sie ihre Tätigkeit auf einen Einzelstaat beschränken, 
der Zentralbehörde dieses Staates); die Aufsicht wird durch die Einzelstaaten ausgeübt 
und erstreckt sich auf den gesamten Geschäftsbetrieb. Einzelpersonen, Gesellschaften mit 
beschränkter Haftung, offenen Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften und ein- 
getragenen Genossenschaften ist der Betrieb des Hppothekenbankgeschäftes untersagt. 
Hppothekenbanken. 
  
Reichsbank. Das durch die Gesetzgebung von 1875 geschaffene Sostem der Reichs- 
— — bank als eines vom Reiche betriebenen Geschäftes für Geldverkehr 
und Geldhandel und zugleich eines öffentlich rechtlichen Institutes für Sicherung der 
volkswirtschaftlichen Gesundheit des Geldverkehrs hat durch die gewaltige Entwickelung 
von Handel und Verkehr in Deutschland eine großartige Ausdehnung gefunden, gegen 
400 Zweiganstalten der Reichsbank sind heute in allen Teilen des Reiches vorhanden; 
für sie gelten selbstverständlich alle gesetzlichen Vorschriften, die für die Reichsbank selbst 
erlassen sind; so hat sich dieser Zweig der Tätigkeit des Neiches mehr und mehr aus 
einem Handelsgeschäfte zu einem Zweige der Staatsverwaltung entwilckelt. 
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