Object: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1866. (57)

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Kurant, welche an den Kreis baar gezahlt worden und mit fuͤnf Prozent jaͤhr- 
lich zu verzinsen ist. 
Die Ruͤckzahlung der ganzen Schuld von 80,000 Thalern geschieht vom 
Jahre 1867. ab allmaͤlig aus einem zu diesem Behufe gebildeten Agungsfends 
von wenigstens Einem Prozen des gesammten Kapitals jährlich, unter Zuwachs 
der Zinsen von den getilgren Schuldverschreibungen. 
Die Folgeordnung der Einlösung der Schuldverschreibungen wird durch 
das Loos bestimmt. Die Ausloosung erfolgt vom Jahre 1867. ab in dem 
Monate Juni jeden Jahres. Der Kreis behält sich jedoch das Recht vor, 
den Tilgungsfonds durch größere Ausloosungen zu verstärken, sowie sämmtliche 
noch umlaufende Schuldverschreibungen zu kündigen. Die ausgeloosten, sowie 
die gekündigten Schuldverschreibungen werden unter Bezeichnung ihrer Buch- 
staben, Nummern und Beträge, sowie des Termins, an welchem die Rückzahlung 
erfolgen soll, öffentlich bekannt gemacht. Diese Bekanmmachung erfolgt sechs, 
drei, zwei und Einen Monat vor dem Zahlungstermine in dem Preußischen 
Staatsanzeiger, dem Amtsblatte der Königlichen Regierung zu Gumbinnen und 
dem amtlichen Organe der Kreisbehörde zu Tilsit. 
Bis zu dem Tage, wo solchergestalt das Kapital zu entrichten ist, wird 
es in halbjährlichen Terminen, am 2. Januar und am 2. Juli, von beute an 
gerechnet, mit fünf Prozent jährlich in gleicher Münzsorte mit jenem verzinset. 
Die Auszahlung der Zinsen und des Kapitals erfolgt gegen bloße Rück- 
gabe der ausgegebenen Zinkupons, beziehungsweise dieser Schuldverschreibung, 
bei der Kreis-Kommunalkasse in Tilsit, und zwar auch in der nach dem Ein- 
tritt des Fälligkeitstermins folgenden Zeit. 
Mit der zur Empfangnahme des Kapitals präsentirten Schuldverschrei- 
bung sind auch die dazu gehörigen Zinskupons der späteren Fälligkeicstermine 
zurückzuliefern. Für die fehlenden Zinskupons wird der Betrag vom Kapi- 
tale abgezogen. 
Die gekündigten Kapitalbeträge, welche innerhalb dreißig Jahren nach 
dem Rückzahlungstermine nicht erhoben werden, sowie die innerhalb vier Jahren 
nach der Falligkeit, vom Schlusse des betreffenden Kalenderjahres an gerechner, 
nicht erhobenen Zinsen, verjähren zu Gunsten des Kreises. 
Das Aufgebot und die Amorisation verlorener oder vernichteter Schuld- 
verschreibungen erfolgt nach Vorschrift der Allgemeinen Gerichts -Ordnung 
Theil I. Ticel 51. §S. 120. sequ. bei dem Königlichen Kreisgerichte zu Tilstt. 
Zinskupons können weder aufgeboten, noch amortisirt werden. Doch 
soll demjenigen, welcher den Verlust von Zinskupons vor Ablauf der vierjährigen 
Verjährungsfrist bei der Kreisverwaltung anmeldet und den stattgehabten Besttz 
der Zinskupons durch Vorzeigung der Schuldverschreibung oder sonst in glaub- 
hafter Weise darthut, nach Ablauf der Verjährungsfrist der Betrag der ange- 
meldeten und bis dahin nicht vorgekommenen Zinskupons gegen Quittung aus- 
gezahlt werden. 
Mit dieser Schuldverschreibung sind.. halbjahrige Zinskupons bis zum 
Schlusse des Jahres 1870. ausgegeben. Für die weitere Zeit werden Zins- 
kupons auf fünfjährige Perioden ausgegeben. 
Die Ausgabe einer neuen Zinskupons-Serie erfolgt bei der Kreis- Kommuna 
asse
	        
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