68 Die Selbstverwaltung. II. Buch.
deswegen besonders hervorgehoben werden, weil sie dem Gedanken der Selbstverwal-
tung sehr sachgemäß Rechnung tragen.
Indirekte Steuern. Daneben wurde die Erhebung indirekter Steuern
überall so weit als möglich ausgebaut. Freilich setzte
die Reichsgesetzgebung der steuerlichen Betätigung auf diesem Gebiete von jeher be-
stimmte Grenzen, die durch die Vorschriften des Zolltarifgesetzes vom Dezember 1902
leider noch enger gesteckt wurden. Es wurde dadurch den Gemeinden vom 1. April 1910
ab die Möglichkeit der Abgabenerhebung auf Getreide, Hülsenfrüchte, Mehl und andere
Mühlenfabrikate, desgleichen auf Backwaren, Bieh, Fleisch, Fleischwaren und Fett ge-
nommen. Für eine große Anzahl deutscher, zumal west- und süddeutscher Städte war
das eine recht empfindliche Beeinträchtigung ihrer Finanzgebarung. Hatten doch die
sogenannten „Oktrois“ und „Schlachtsteuern“ stellenweise sehr erhebliche Prozentsätze
des kommunalen Gesamtbedarfes aufgebracht, die nun anderweit und überwiegend durch
direkte Steuern gedeckt werden mußten, da alle nur möglichen indirekten Abgaben natur-
gemäß fast überall bereits erhoben wurden. Neben Bier-, Braumalz-, Schankkonzessions-,
Luftbarkeits-, Billet-, Hunde- usw. Steuern sind unter ihnen insbesondere die Abgaben
beim Wechsel des Grundbesitzes — Umsatz- und Wertzuwachssteuer — infolge der ge-
steigerten wirtschaftlichen Entwickelung von erheblichem Einfluß für die Finanzen der
Selbstverwaltung geworden. Es war deshalb überaus bedauerlich, daß auch hier seitens
des Reiches gelegentlich der Finanzreform des Jahres 1909 durch den inzwischen glück-
licherweise wieder beseitigten Versuch mit der Reichszuwachssteuer ein schwerwiegender
Eingriff in die Gemeindefinanzen erfolgte. Er war um so bedauerlicher, als das Mißlingen
dieses, von vielen Sachkennern von vornherein als verfehlt erachteten Versuchs für die
Fortentwickelung der so recht eigentlich zur lokalen Ausbildung geeigneten Wertzuwachs-
steuer durch die Selbstverwaltung, die damals gerade im besten Gange war, einen schwer
wieder gutzumachenden Schlag bedeutete. Denn ihr an sich gesunder Grundgedanke
wurde durch die im Verlaufe der gesetzgeberischen Beratung noch wesentlich verschlech-
terte Form der Reichszuwachssteuer in seinem öffentlichen Ansehen so stark beeinträchtigt,
daß seine weitere steuerliche Ausnutzung für die Selbstverwaltung jetzt eine wesentlich
schwierigere Aufgabe bedeutet als vordem.
Oirekte Steuern. Je mehr aber die Möglichkeit der Erhebung indirekter Abgaben
eingeengt wird, in um so stärkerem Maße sind die Städte
zur Ausnutzung der direkten Besteuerung genötigt, was weder in ihrem, noch
auch des Staates wohlverstandenem Interesse liegen kann. Ihre beiden Formen, die
Keal- und die Personalbesteuerung, bilden wie von jeher so auch jetzt unleugbar das
Kückgrat der städtischen Finanzen. Von ihnen haben die Real- oder Objektsteuern
— Erundbesitz- und Gewerbe-Betriebssteuer — in den letzten Jahrzehnten überall in
Deutschland eine vermehrte Berücksichtigung erfahren, und neue Formen der Besteuerung
dieser mit dem Wohl und Wehe der Städte am engsten verbundenen Besteuerungsgegen-
stände haben sowohl zu einer größeren Ergiebigkeit, wie zu einer gerechteren Erschließung
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