98 Die Reichsversicherung. II. Buch.
gung ergangen und im Jahre 1912 ergänzt worden. Einen unerschöpflichen Born von
politischen Erfahrungen und rechtlichen Gesichtspunkten bieten Zahr für Jahr die vom
Auslande her zuuns zurückströmenden versicherungerechtlichen Gesetze. Es gilt aber für uns,
nicht nur auf dem stolzen Bewußtsein der Priorität in bezug auf die Sozialversicherung
zu verharren, sondern durch rechtsvergleichende ununterbrochene Studien die Entwicklung
zu verfolgen, das Gute und Bessere, woher es auch kommen mag, uns anzueignen und
für eine spätere Gesetzgebung zu verwerten. Einige Zeit schien es sogar, daß das Aus-
land, besonders Österreich, auf den Schultern unserer eigenen gesetzgeberischen Werke
etwas über unsere eigene Leistung Hinausgehendes schaffen könnte. Durch die Reichs-
versicherungsordnung sind aber eine große Anzahl von Bedenken, die durch die alles
überholende Zeit entstanden waren, ausgeräumt worden. Einen Stillstand gibt es aber
auch auf diesem Gebiete nicht. Freuen wir uns des Errungenen, seien wir jedoch stets
auf der Wacht. Gilt es doch das Wohl und Wehe vieler Millionen Heutscher und damit
unzertrennbar das Wohl und Wehe der ganzen Nation.
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