s ODas burgerliche Recht. lil. Buqh.
Privatinteressen verletzt werden. Zn einer kurzen Formel ausgedrückt handelt es sich um
den Schuti der Persönlichkeit in Beziehung auf ihre Geheimsphäre (die Tatsachen und An-
gelegenheiten, die ihr Privatleben betreffen). Der Rechtsgedanke, daß hier ein Schutz
geboten ist, ist in der Reichsgesetzgebung im Keim enthalten (vol. Urhebergesetz & 10,
Kunstschutzgesetz 883 17, 22, 30, Patentgesetz 5 10 Ar. 3), aber noch nicht mit völliger
Klarheit und nicht umfassend genug herausgearbeitet. Diese Aufgabe ist der Wissenschaft
und Prazis vorbehalten geblieben; man arbeitet an ihrer befriedigenden Lösung. Streit
und Zweifel sind nicht ausgeblieben; aber im Streite der Meinungen muß und wird eine
befriedigende Lösung gefunden werden, weil die Rechtsvernunft und die Gerechtigkeit
sie gebieterisch fordern. Der Grund dafür, daß dies noch nicht gelungen ist oder, besser
gesagt, daß die richtige Lösung noch keine allgemeine Anerkennung gefunden hat,
liegt darin, daß der Begriff des Persönlichkeitsrechts noch um seine Anerkennung zu
kämpfen hat. Die Vorstellung, daß das Privatrecht die Aufgabe hat, die vermögens-
rechtlichen Interessen zu schützen, beherrscht noch weite Kreise so sehr, daß sie besondere
gesetzliche Vorschriften verlangen, wenn der Person als solcher privatrechtlicher Schutz zu-
teil werden soll. Auf diesem Standpunkte steht auch die Praxis unseres höchsten Gerichts-
bofs. Aber die Macht der Verhältnisse hat sich doch schon als so stark erwiesen, daß das
Reichsgericht trotzbem bereits in weitem Maße das Recht der Persönlichkeit (das Recht auf
Ichtung der Person als solcher, das Recht, die Persönlichkeit in den Schranken des Rechts
frei und nach eignem Belieben zu betätigen) praktisch anerkennt. Allerdings geschieht
dies zurzeit noch auf Umwegen, deshalb lückenhaft und in einer dem Bedürfnis des
Rechtslebens nicht voll genügenden Weise.
Auf keinem andren Gebiete zeigt sich so wie auf dem des Urheber- und Erfinder-
rechts die Interessengemeinschaft, die die Kulturvölker mit einander verbindet, und die
große Rolle, welche die geistige Arbeit Deutschlands jetzt in der Welt spielt. So haben
auch wir uns an den internationalen UÜbereinkommen beteiligt, die auf den internatio-
nalen Schutz des geistigen Eigentums hinzielen und die Anfänge eines Weltrechts
darstellen. Dem gegenseitigen Schutze von Werken der Literatur und Kunst dient die Berner
Ubereinkunft vom 9. September 1886 nebst der Zusatzakte und der Deklaration von
Paris vom 4. Mai 1896, revidiert durch die Berliner Ubereinkunft vom 13. Norember
1908, zu der ein der Ausführung dienendes Reichsgesetz vom 22. Mai 1910 erlassen
worden ist. Zum Schutze des gewerblichen geistigen Eigentums wurde unter dem
20. März 1883 eine internationale Ubereinkunft (der sogenannte Unionsvertrag) ge-
schlossen, der Deutschland 1903 beitrat, nachdem sie durch die Brüsseler Zusatzakte vom
14. Dezember 1900 revidiert worden war.
Auf dem Gebiete des Handelerechts war die Gesetzgebung der letzten
Handelsrecht.
25 Jahre in reichem Maße tätig. Die Umarbeitung des 968.
wurde bereits erwähnt. Daneben finden wir eine größere Reihe von Gesetzen, die
einzelne Zweige regeln. Erwähnt seien zunächst Gesetze, welche Gesellschaftsformen
außer denen des 96. neu schufen oder doch neu ordneten. Dies sind die Er-
werbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und die Gesellschaften mit be-
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