24 Das Handelerecht. III. Buch.
fachen Versuchen, diese Frage international zu regeln, gelang es in der am 2. Zuni 1911
in Washington revidierten Pariser Verbandsübereinkunft vom 20. März 1883 zum Schutze
des gewerblichen Eigentums eine Einigung der Konventionsstaaten dahin zu erzielen,
dbaß sie sich zu dem Schutze der Verbandsmarke verpflichteten. In Erfüllung dieser Ver-
pflichtung erging das Gesetz vom 31. März 1913, das rechtsfähigen Verbänden, die
gewerbliche Zwecke verfolgen, das Recht zur Anmeldung eines Verbandszeichens gewährt.
Bekämpfung des unlauteren In engem Zusammenhang mit dem Waren-
Wettbewerbs. zeichengesetz stehen die Bestimmungen zur Be-
kämpfung des unlauteren Wettbewerbs.
Während das erstere der Ehrlichkeit des Verkehrs durch das Verbot falscher Waren-
kennzeichnungen dienen will, sucht das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb in
umfassenderer Weise den Grundsätzen von Treu und Glauben im geschäftlichen
Leben Geltung zu verschaffen. Bei der ersten gesetzlichen Regelung der Materie
durch das Gesetz vom 27. Mai 1896 hatte man sich darauf beschränkt, unter Ver-
zicht auf die Aufstellung eines allgemeinen Rechtsgrundsatzes bestimmte typische
Fälle des unlauteren Geschäftsgebarens herauszugreifen und unter Strafe zu
stellen. Die an die Wirksamkeit des Gesetzes geknüpften Erwartungen gingen nicht
in dem gewünschten Maße in Erfüllung. Einesteils war daran Schuld die mangelnde
Initiative der Beteiligten, die es an der nötigen Rührigkeit der Abwehr unlauterer
Machenschaften fehlen ließen, andernteils gingen mehrfach gerichtliche Entscheidungen
fehl oder wurden mißverstanden, so daß eine gewisse Rechtsunsicherheit Platz griff,
aus der der unlautere Wettbewerb für seine Zwecke Autzen zog. Hauptsächlich
dürfte aber das Versagen des Gesetzes darauf zurückzuführen sein, daß es in allzu
kasuistischer Weise versuchte, die Scheidelinie zwischen dem Erlaubten und dem Uner-
laubten im Gesetz selbst festzulegen. Bei dem neuen Gesetz gegen den unlauteren Wett-
bewerb vom 7. Juni 1909 entschloß man sich daher zur Einführung der sogenannten
Generalklausel. Hiernach kann jeder, der im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wett-
bewerbs Handlungen vornimmt, die gegen die guten Sitten verstoßen, auf Unterlassung
und Schadenersatz in Anspruch genommen werden. Außer dieser Neuerung brachte das
Gesetz noch eine Anzahl wichtiger Anderungen. Neben der Haftung der Geschäftsherren
für die Handlungen ihrer Angestellten und der besseren Verhinderung der Qualitäts-
und Quantitätsverschleierung sind die Bestimmungen zu erwähnen, die sich gegen das
Schmiergelderunwesen, die Bezeichnung von Waren als Konkurswaren und gegen die
Auswüchse im Ausverkaufswesen richten. Das neue Gesetz stellt entschieden einen
bedeutenden Fortschritt dar. Sein hauptsächlichster Borzug ist in der Generalklausel zu
erblicken, die in Berbindung mit § 826 BE. eine wirksame Handhabe bietet, um die
redliche und gewissenhafte Geschäftsführung vor unlauteren Handlungen der Konkurrenz
zu schützen. Trotz des kurzen Bestehens des Gesetzes werden bereits wieder Anderungen
verlangt, durch die weitere Formen des Wettbewerbs, namentlich das Gewähren von
Zugaben, unter Strafe gestellt werden sollen. Gegen den Ausbau des Wettbewerbs-
gesetzes in dieser Richtung lassen sich aber schwere Bedenken nicht unterdrücken.
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