III. Buch. Das Strafrecht. « 35
vom 1. Zuni 1909 (RGBl. S. 507), das Gesetz über die Sicherung der Bauforderungen
vom 1. Juni 1909 (ReE#l. S. 449), das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb vom
7. Zuni 1909 (Röl. S. 499), das Biehseuchengesetz vom 26. Juni 1909 (REl.
S. 519) und die Reichsversicherungsordnung vom 19. Zuli 1911 (RGBl. S. 509).
b) von preußischen Landesgesetzen:
außer einer Anzahl von Steuergesetzen das wichtige Ge-
setz über die Fürsorgeerziehung Minderjähriger vom
2. Zuli 1900 (GS. S. 264), das Gesetz vom 29. August 1904, betr. das Spiel in außer-
preußischen Lotterien (SS. S. 255), die JLagdordnung vom 15. Juli 1907 (GS. S.2207)
und das Gesetz vom 19. Juli 1911, betr. die Losgesellschaften, die Veräußerung von
Inhaberpapieren mit Prämien und den Handel mit Lotterielosen (SS. S. 174.
Aus diesen Beispielen, die noch vermehrt werden könnten, sieht man, wie viel-
seitig auch das Strafrecht durch die gewaltige Arbeit der Spezialgesetzgebung unter der
Kegierung unseres Kaisers berührt worden ist. In der Natur der Sache liegt es, daß
an dieser Gesetzproduktion, die manchem vielleicht schon als eine zu starke erscheinen
kann, die aber jedenfalls von großer Rührigkeit und dem lebhaften Streben nach Fort-
schritt zeugt, die Neichsgesetzgebung den Löwenanteil hatte und haben mußte. Von
ihren Hervorbringungen sind unter der großen Zahl der angeführten Beispiele aber
noch drei nicht genannt, sondern der gesonderten Aufführung vorbehalten worden,
weil sie im wesentlichen rein strafrechtlichen Inhalts sind. Dies sind die Gesetze, betr.
die Bestrafung der Entziehung elektrischer Arbeit vom 9. April 1900 (Röl. S. 228),
welches einen Ersatz für die von der Rechtsprechung angenommene Unanwendbarkeit
der Vorschriften gegen Diebstahl und Unterschlagung auf die Entwendung von elek-
trischem Strom usw. geschaffen hat), das Gesetz, betr. die Bestrafung des Sklavenraubes
und des Sklavenhandels vom 28. Juli 1895 (Röl. S. 425)2) und das Gesetz gegen
den Verrat militärischer Geheimnisse vom 3. Juli 1895 (NRGBl. S. 205), das zuerst
den dringend notwendigen Schutz gegen feindliche und vaterlandsverräterische Aus-
spähung brachte. Daß dieser Schutz, so gutes er geleistet, doch nicht genügt hat, und
daß gegenwärtig dem Reichstage ein neuer Entwurf vorliegt"), der zum Ersatze des
bisherigen Gesetzes bestimmt ist und es sehr erheblich ausbauen und verschärfen will,
ist bekannt. -
Preuß. Landesgesetze.
Reform des Strafgesetzbuchs. Kann man hiernach auch auf dem Gebiete der
Strafgesetzgebung von Regsamkeit und von vie-
len Fortschritten während der letzten 25 Zahre reden, so wurde doch, wie schon ein-
gangs erwähnt, bald die eigentliche Signatur dieser Zeit die Borbereitung umfassen-
1) Außerdem einige Novellen zu früheren Gesetzen, so zu dem Allgem. Berggesetz v. 24. Juni 1865, neue
Fassung v. 14. Zuli 1905 (GSS. S. 307), Aovelle v. 20. Zuli 1909 (GS. S. 677).
2) Ein Gesetz, das jetzt eine Ausdehnung auf andere Kräfte und Energien finden dürfte.
2) Das im 1 Ab#s. 2 die Todesstrafe androht.
4) Drucks. Nr. 1003.
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