III. Buch. Völkerrecht. 73
den Seekrieg festgestellt und drei Deklarationen, betreffend 1. ein für fünf Jahre gültiges
Verbot, aus Luftballons oder in ähnlicher Weise Geschosse oder Explosiostoffe auf den
Gegner zu schleudern, 2. ein Verbot von Projektilen, die lediglich den Zweck haben,
betäubende und gesundheitsschädliche Gase, sog. Stickgase, zu verbreiten, 3. ein Verbot
der Verwendung der sog. Dum-Dumgeschosse.
Im übrigen sprach die Konferenz den Wunsch aus, daß die Frage des Verbots
von neuen Modellen und Kalibern von Gewehren und Schiffskanonen neuerlich von
den Regierungen in Erwägung gezogen werde.
In bezug auf den dritten Hauptpunkt des russischen Programms wurde eine Ver-
einbarung über die friedliche Beilegung völkerrechtlicher Streitigkeiten (Convention sur
le reglement pacifique des conflits internationausx) festgestellt. Diese dritte Konven-
tion, die insofern die wichtigste war, weil sie am meisten dem Zwecke entsprach, zu welchem
die Konferenz einberufen war, handelte im ersten Abschnitte von den „guten Diensten“
und der „Vermittlung“, im zweiten von den „internationalen Untersuchungskommis-
sionen“ und im dritten Abschnitt „von der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit“,
namentlich auch von dem bei der Schiedssprechung zu beobachtenden Prozeßverfahren.
Während der Beratungen der Konferenz war im Widerspruch zum russischen Pro-
gramm von mehreren Staaten beantragt worden, den Grundsatz des obligatorischen
Schiedsverfahrens anzunehmen und ein ständiges Schiedsgericht zu bestellen.
Die Anträge fielen jedoch infolge des von anderen Staaten, namentlich auch von Deutsch-
land, dagegen erhobenen Widerspruchs, so daß die Schiedsgerichtskonvention auf der
Grundlage des fakultativen Schiedsverfahrens und der freien Wahl der
Schiedsrichter beruht.
Ein größeres Ergebnis hatte die zweite
Friedenskonferenz, die von 46 Staaten
beschickt war und vom 15. Zuni bis 18. Oktober 1907 tagte.
Ihren Beratungen lag ein ebenfalls von der russischen Regierung entworfenes
Programm zugrunde, wonach sich die Verhandlungen der Konferenz auf folgende Punkte
beziehen sollten:
1. Verbesserung des Abkommens zur friedlichen Erledigung internationaler Streit-
fälle in dessen Bestimmungen über den Schiedshof und die internationalen Unter-
suchungskommissionen;
2. Ergänzung des Abkommens vom Jahre 1899, betreffend die Gesetze und Gebräuche
des Landkriegs;
3. Ausarbeitung eines Abkommens betreffend die Gesetze und Gebräuche des
Seekriegs;
4. Ergänzung des Abkommens vom JZahre 1899, betreffend die Anwendung der
Grundsätze der Genfer Konvention von 1864 auf den Seekrieg.
In diesem Programm war von Abrüstung bzw. Stillstand oder Einschränkung der
Rüstungen keine Rede; trotzdem brachte die englische Delegation diese Frage auf der
Konferenz zur Sprache. Die Angelegenheit wurde jedoch ohne weitere Verhandlung
Die Friedenskonferenzvon 1907.
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