74 Völkerrecht. III. Buch.
durch eine ziemlich nichtssagende Resolution erledigt. Im übrigen wurden die Ent-
würfe von 14, vom 18. Oktober 1907 datierten Abkommen auf der Konferenz fertig-
gestellt:). Von diesen 14 Abkommen bezieht sich das über den Beginn der Feind-
seligkeiten auf den Krieg überhaupt, also sowohl auf den Seekrieg wie den Landkrieg,
indem es vorschreibt, daß die Feindseligkeiten nicht begonnen werden dürfen, ohne daß
vorher eine unzweideutige Benachrichtigung des Gegners wie der neutralen Mächte
erfolgt ist.
Auf den Seekrieg und Landkrieg bezieht sich ferner die Erklärung, betreffend
das Verbot des Werfens von Geschossen und Sprengstoffen aus Luftschiffen.
Es handelt sich dabei um eine Erneuerung des bereits auf der ersten Friedenskonferenz
für fünf Zahre vereinbarten Verbots gleichen Inhalts, während die jetzt festgestellte
Erklärung für einen bis zum Schlusse der dritten Friedenskonferenz währenden Zeit-
raum in Kraft treten soll.
Den Landkrieg allein betrifft das Abkommen, betreffend die Gesetze und Ge-
bräuche des Landkriegs, das sich lediglich als eine Uberarbeitung und Verbesserung
der bereits auf der ersten Friedenskonferenz festgestellten Vereinbarung gleichen In-
halts darstellt. OZn unmittelbarem Zusammenhange mit diesem Abkommen steht das
Abkommen, betreffend die Rechte und Pflichten der neutralen M-ächte und
Personen im Lankkriege, das diesen Gegenstand in 19 Artikeln genauer regelt.
Auf den Seekrieg allein beziehen sich folgende Abkommen:
1. Die Behandlung feindlicher Kauffahrteischiffe beim Ausbruche von
Feindseligkeiten. Dieses Abkommen verfolgt den Zweck, die feindlichen Kauffahrtei-
schiffe, die sich bei Beginn der Feindseligkeiten in einem feindlichen Hafen oder auf der
Fahrt befinden, tunlichst gegen Beschlagnahme zu sichern;
2. über die Umwandlung von Kauffahrteischiffen in Kriegsschiffe, welches
die Bedingungen festsetzt, unter denen ein Kauffahrteischiff zur Zeit des Krieges in
ein Kriegsschiff umgewandelt werden darf;
S. über die Legung von unterseeischen selbsttätigen Kontakt minen, das
die Legung solcher Minen nur unter gewissen Voraussetzungen und Bedingungen zuläßt;
4. über das Verbot der Beschießung unverteidigter Häfen, Städte, Dörfer,
Wohnstätten oder Gebäude durch Seestreitkräfte in Kriegszeiten und die bei
Beschießung verteidigter Plätze zu beobachtende Rücksichtnahme auf die dem Gottes-
dienste, der Kunst, der Wissenschaft und der Wohltätigkeit gewidmeten Gebäude,
die geschichtlichen Denkmäler, die Hospitäler und die Sammelplätze für Kranke und
Verwundete;
5. über die Anwendung der Grundsätze der Genfer Konvention auf den
Seekrieg, eine Umarbeitung des Abkommens gleichen Betreffs vom ZJahre 1899, welche
durch die am 6. Zuli 1906 erfolgte Revision der Genfer Konvention vom Jahre 1864
notwendig geworden warrt);
1) Deutsches Weißbuch über die Ergebnisse der im Jahre 1907 im Haag abgehaltenen Zweiten Inter-
nationalen Friedenskonferenz.
GVgl. Ullmann, a. a. O. S. 482ff.
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