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des Abschlusses eines auf diesem Grundsatze beruhenden, alle Mitglieder der völkerrecht-
lichen Gemeinschaft bindenden Weltschiedsvertrags gemacht0.
Aber auch dieses Mal scheiterte der Plan an dem Widerstande mehrerer Staaten,
unter denen sich namentlich auch Deutschland befand?.
ZImmerhin sprach sich die Konferenz in einer in die Schlußakte ausgenommenen
Resolution für die grundsätzliche Anerkennung der obligatorischen Schiedssprechung aus.
Außerdem arbeitete die Konferenz den Entwurf eines Abkommens über die Er-
richtung eines ständigen Schiedsgerichtshofs aus, dessen Annahme sie den Ver-
tragsmächten empfahl, nachdem eine Einigung über den Entwurf während der Verhand-
lungen der Konferenz selbst nicht zu erzielen gewesen war.
Die Londoner Seewehr- * —“#¾# ““ airen "br. beren *
— onferenzen et die auf der von den beden en
konserenz-von 19080. Seemächten beschickten Londoner Seerechtskonferenz
festgestellte Seerechtsdeklaration vom 26. Februar 1909. Dieselberegelt die Blockade
in Kriegszeiten im Gegensatz zu der sog. Friedensblockade, die Kriegskonterbande, die
neutralitätswidrige Unterstützung, die Zerstörung neutraler Prisen, den Flaggenwechsel,
die feindliche Eigenschaft eines Schiffes, das Geleit neutraler Schiffe durch Kriegs-
schiffe ihres Heimatstaates; den Widerstand gegen die Durchsuchung und die Frage des
Schadensersatzes im Falle ungerechtfertigter Beschlagnahme von Schiffen und Waren.
Nach dem von der russischen Regierung für die zweite Friedenskonferenz aufgestellten
Programm sollte auf derselben eine Regelung des Seekriegerechts in der gleichen umfassen-
den Weise erfolgen, wie dies bezüglich des Landkriegsrechts auf der ersten Konferenz
geschehen war. Es gelang dies jedoch nicht, da die maßgebenden Seemächte in ihren Auf-
fassungen über gewisse Punkte, namentlich das Seebeuterecht, zuweit auseinandergingen
und namentlich England, das seit zwei Zahrhunderten es meisterhaft verstanden hat,
die Entwicklung des Herkommens auf dem Gebiete des Seekriegsrechts zu seinem Vor-
teile zu beeinflussen, nicht geneigt war, zu Abmachungen seine Zustimmung zu geben,
die die aus seiner Übermacht zur See sich ergebende Stellung hätten beeinträchtigen
können. · «
Die Konferenz mußte sich daher darauf beschränken, die bereits erwähnten, einzelne
Punkte des Seekriegsrechts regelnden Konventionen festzustellen und im übrigen den
Wunsch auszusprechen, daß eine umfassende Kodifikation des Seekriegsrechts in das
Programm einer dritten Friedenskonferenz aufsgenommen werde.
Wider Erwarten sah sich jedoch die englische Regierung bald nach der Beendigung
der zweiten Friedenskonferenz veranlaßt, die bedeutendsten Seemächte zu einer See-
rechtskonferenz nach London einzuladen, um über verschiedene, auf der zweiten Friedens-
0) Bgl. über die Gründe, welche das ablehnende Verhalten Deutschlands bestimmten, das Weißbuch
S. ff.
) Zorn, Das Deutsche Reich und die internationale Schiedsgerichtsbarkeit. Internationale Wochen-
schrift 1910, Nr. 48 und 49. — Stengel, Das obligatorische Schiedsverfahren und der Weltschiedsvertrag.
Veitschrift f. Politik, Bd. I. S. öösff.
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