V. Buch. Die Kolonien. 7
Bataillonsverbande entsprechenden Nord- und Südbezirke eingeschoben worden. Zn
dem Verhältnis der Truppenbefehlshaber zu den obersten Beamten der Schutzgebiete
trat im Zahre 1896 eine wesentliche Anderung ein, indem dem Gouvperneur, durch
Allerhöchste Order neben der zivilen auch die höchste militärische Gewalt übertragen wurde,
in der Erwägung, daß in diesen so weit von der Heimat entfernten Gebieten letzten Endes
nur einer die Gesamtverantwortung tragen könne. Diese Organisationsänderung be-
deutete einen großen Fortschritt, da der Dualismus und der Mangel an Einheitlichkeit
der Verwaltung lähmend auf den ganzen Dienstbetrieb gewirkt hatte. Dies um so mehr,
als die Grenzen zwischen zivilen und militärischen Befugnissen noch sehr flüssig waren,
und vielfach Offiziere zugleich Zivilverwaltungsstellen innehatten.
Verwaltung und Gerichtswesen. Denn erst allmählich, und mit dem Wachsen
der rein zivilen Aufgaben erschien es rat-
sam und aus ökonomischen Gründen vertretbar, eigene lokale Zivilbehörden zu
schaffen. Als solche kamen in erster Linie die Bezirksämter in Betracht, die vom Gou-
verneur und der unter ihm stehenden Zentralverwaltung ressortieren. Zunächst nur an
der Küste eingerichtet, wurden sie je nach der Ausdehnung des Einflusses der Regierung
auf die Bevölkerung ins Innere vorgeschoben. Aber auch die so gebildeten Verwaltungs-
bezirke wurden häufig (insbesondere da, wo die militärischen Aufgaben die der Zivilver-
waltung überwogen) mit Offizieren besetzt, die gleichzeitig die Funktionen von Stations-
chefs oder Kompagnieführern versahen. Es verdient hervorgehoben zu werden, daß auch
in diesen Stellungen unsere Offiziere und Sanitätsoffiziere Tüchtiges, zum Teil Muster-
gültiges geleistet haben, indem sie einen sehr günstigen Einfluß auf ihre Schutzbefohlenen
ausübten, die sie mit ruhiger und starker Hand an die deutsche Herrschaft gewöhnten,
und zu öffentlichen Arbeiten, hauptsächlich zu — in erster Linie den Eingeborenen zu-
statten kommenden — Wege- und Wasserarbeiten heranzogen. Auch wußten sie das Ver-
trauen derselben dadurch zu gewinnen, daß sie ihrem Gesundheitszustande ihre ernste
Aufmerksamkeit zuwandten, was ihnen durch die bei ihrer Truppe befindliche Aus-
rüstung mit Sanitäts-Personal und -Material erleichtert wurde. «
GleichzeitigmitderOrganifationdetVerwaltungsbehördenwurdeauchdasGe-
richtswefengeotdnetDiegefetzlicheGrundlagehierfürbotendie§§2und3desSchutz-
gebietsgesetzes, in dessen §& 1 bekanntlich festgestellt ist, daß die Schutzgewalt in den Deut-
schen Schutzgebieten im Namen des Reiches vom Kaiser ausgeübt wird. Für die Zinil-
und Strafgerichtsbarkeit der Aichteingeborenen wurden Gerichtsbezirke gebildet, in denen
juristisch vorgebildete Beamte allein oder mit 2 Beisitzern die richterlichen Befugnisse
erster Instanz ausübten, während der Gouverneur nebst 4 Beisitzern die Befugnisinstanz
unter der Bezeichnung „Obergericht“ bildete. Abgesehen von diesen Abweichungen gal-
ten nach Maßgabe der Vorschriften über die Konsulargerichtsbarkeit die heimischen Zustiz-
gesetze, deren Bestimmung allerdings für die ganz anders gearteten, einfachen afrikani-
schen Verhältnisse zunächst wenig paßten. Ebensowenig wie für die Trennung von Zivil
und Militär in der Verwaltung, waren damals die Verhältnisse für eine gänzliche Schei-
dung von Rechtsprechung und Verwaltung schon weit genug vorgeschritten. Infolge-
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