398 Die Arbeiter-Sozialpolitik. VI. Buch.
das sei in einigen Zahlen dargelegt. Dabei möge im Interesse der Einheitlichkeit und
Klarheit des Bildes von einer Unterscheidung der Leistungen für die Zeit vor 1888
und nach 1888 abgesehen werden.
Leistungen der deutschen Arbeiterversicherung 1885—19119.
Krankenversicherung. Die deutsche Krankenversicherung umfaßte im Zahre
1911: 14,5 Mill. Mitglieder, die sich auf ca. 25000 Kassen
verteilten.
Oie Krankenversicherung gewährt zunächst freie ärztliche Behandlung und Arznei und sonstige
Heilmittel für mindestens 26 Wochen. Durch die Satzung der Kasse kann diese Frift bis zu einem Jahre aus-
gedehnt werden.
Es betrugen die Kosten
für das Zahr für die Zeit
1911 von 1885—1911
für ärztliche Behandlung 838 Mill. Mark 1014 Mill. Mark
für Arznei und Heilmittel. 57 „ „ 724 „ „
Soweit die Art der Behandlung oder der Mangel häuslicher Pflege es fordert, wird freie Pflege
in einem Krankenhaus oder in sonstigen Heilanstalten, Genesungsheimen usw. gewährt. Die Familien-
angehöbrigen erhalten dann aber mindestens die Hälfte des Krankengeldes. Durch die Kassensatzung kann auch
sonst bis zu einem Viertel des Krankengeldes gegeben und das Familiengeld erhöht werden.
Es stellten sich die Kosten
1911 . 1885—1911
für Krankenhauspflege auf 59 Mill. Mark 623 Mill. Mark
Im Falle der Erwerbsun fähigkeit erhalten die Mitglieder vom 3. Tage ab bis zu mindestens (13,
seit 1903) 26 Wochen ein Krankengeld im Betrage von mindestens der Hälfte des täglichen Arbeitsverdienstes,
soweit dieser 5 M. nicht übersteigt. Hurch Satzung kann bestimmt werden, daß auch an den ersten drei Tagen,
sowie an Sonn- und Festtagen Krankengeld gezahlt wird und daß dieses bis zu drei Vierteln des #rbeitsver-
dienstes erhöht und bis zu einem JZahre gewährt wird.
Es wurden ausgezahlt für Mitglieder und Angehörige
1911 1885—1911
an Krankengeedl.. 169 Mill. Mark 2097 Mill. Mark
Ferner beziehen Wöchnerinnen für 6 Wochen (in Zukunft bis zu 8 Wochen) eine Unterstützung im
Betrage des Krankengeldes. Ebenso kann durch Satzung Schwangeren Unterstützung zugesprochen werden.
Die Wöchnerinnen-- und Schwan-
gerenunterstützungen beliefen 1911 1885—1911
sich auf. ...... .. . . . 6,8 Mill. Mart 77 Mill. Mark
Beim Todesfalle erhalten die Mitglieder mindestens den zwanzigfachen Betrag des Arbeitsver-
dienstes, der durch die Satzung bis zum vierzigfachen erhöht werden kann.
1911 1885—1911
An Sterbegeld wurde ausgezahlt. 9,5 Mill. Mark 140 Mill. Mark
1) Die Zahlen sind meistens dem „Leitfaden der Arbeiterversicherung“, herausgegeben von Mit-
gliedern des Reichsversicherungsamtes (1913), entnommen. Soweit die gesetzlichen Leistungen aufgeführt
werden, ist der Stand der Gesetzgebung von 1911 zugrunde gelegt.
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