fullscreen: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierunddreißigster Jahrgang. 1906. (34)

Einkommensteuer. 627 
Personen, und unter diesen 6242 813 deshalb, weil ihr Einko « 
420 Mark beträgt, befreit sind. Die Steusehftrern scheiden sieh mmier a 
1180 140 Einzelnsteuernde und 3 928 965 Haushaltungsvorstände mit 13377677 
Angehörigen, so daß auf die Haushaltung durchschnittlich 4,40 Personen kommen 
2) Die Steuer wurde früher in drei Hauptklassen und in jeder Hauptklasse 
nach Abstufungen erhoben. Die Einschätzung geschah einerseits nach gewissen all- 
gemeinen Unterscheidungsmerkmalen für die einzelnen Hauptklassen, andererfeits 
nach den persönlichen Gesammtverhältnissen und der durch diese bedingten besonderen 
Leistungsfähigkeit, bei deren Bemessung z. B. eine große Anzahl von Kindern, die 
Verpflichtung zur Unterhaltung armer Angehörigen, Krankheit, Schulden und 
Aehnliches in Betracht kam. Die erste Hauptklasse umfaßte im Allgemeinen die- 
jenigen Grundbesitzer und Gewerbtreibenden, welche durch das aus Grundbesitz und 
Gewerbe ihnen gewährte Einkommen nicht selbständig bestehen konnten und sich 
daher noch einen Nebenverdienst, namentlich durch Tagelohn oder diesem ähnliche 
Lohnarbeit sichern mußten, außerdem die gewöhnlichen Lohnarbeiter, die Handwerks- 
gesellen, das gewöhnliche Gesinde und die Tagelöhner. Diese erste Hauptklasse 
zerfiel wieder in drei Stufen, die erste Stufe in zwei Unterstufen. Der Steuersatz 
in der ersten Unterstufe betrug monatlich 13 Pf. (1 Sgr. 3 Pf.), jährlich 1½ Mark diese 
erste Unterstufe hatte den Charakter einer Kopfsteuer, insofern die Steuer nicht nach 
Haushaltungen, sondern für jede steuerpflichtige Person erhoben wurde, jedoch mit 
der Maßgabe, daß in dieser Unterstufe aus derselben Haushaltung niemals mehr 
als zwei Personen zur Steuer herangezogen werden durften; die Steuer betrug 
also auf dieser untersten Stufe für jede Haushaltung, in der zwei Uebersechzehn- 
jährige sind, jährlich 3 Mark. Der Steuersatz in der zweiten Unterstufe betrug 
monatlich 25 Pf. (2 Sgr. 6 Pf.), jährlich 3 Mark; diese zweite Unterstufe hatte das Eigen- 
thümliche, daß zu derselben nur Einzelsteuernde veranlagt werden durften, es ge- 
hörten dahin aber bereits Knechte und Fabrikarbeiter mit höherem Lohn. Die 
Steuer der untersten Stufe war demnach in einer Weise normirt, daß nur in sehr 
wenigen anderen europäischen Ländern von den besitzlosen Handarbeitern höhere 
perfönliche Steuern erhoben wurden. Die zweite Stufe, monatlich 50 Pf. (5 Sgr.), 
jährlich 6 Mark, bildeten die ganz geringen Grundbesitzer und Gewerbtreibenden, die 
dritte Stufe, monatlich 75 Pf. (7½ Sgr.), jährlich 9 Mark, diejenigen dieser beiden Kate- 
gorien, welche sich zwar in einer günstigeren Lage befanden, jedoch von dem Er- 
trage ihres Grundbesitzes oder Gewerbes noch immer nicht selbständig bestehen 
konnten und sich daher noch Nebenverdienst, insbesondere durch Tagelohn suchen 
mußten, außerdem diejenigen in ähnlicher Lage befindlichen Personen, deren Ein- 
kommen den Betrag von 600 Mark jährlich nicht erreichte. Zur zweiten Haupt- 
klasse gehörten dann diejenigen kleineren Grundeigenthümer und Gewerbtreibenden, 
welche von dem ihnen zufließenden Ertrage schon selbständig zu bestehen im Stande 
waren, ferner die ihnen in ihren Gesammtverhältnissen gleichstehenden Grundstücks- 
pächter, die in fremdem Lohn und Brot stehenden Personen, welche nach der Art 
ihrer Dienste und der dafür gewährten Belohnung nicht als Tagelöhner oder Ge- 
finde angesehen werden konnten; endlich diejenigen Staats= und Gemeindebeamten, 
Aerzte, Notarien 2c., die den ebengedachten Steuerpflichtigen in ihrer Leistungs- 
fähigkeit ungefähr gleichstanden. Diese zweite Hauptklasse bot in ihren fünf Stufen 
(Stufe 4—8) ausreichende Gelegenheit dar, die Einschätzung mit der Leistungs- 
fähigkeit in Einklang zu bringen, und zwar ergab sich im Allgemeinen für ein 
Jahreseinkommen bis 750 Mark in Stufe 4 eine Steuer von monatlich 1 Mark, 
jährlich 12 Mark; für ein Jahreseinkommen bis 900 Mark in Stufe 5 eine Steuer 
von monatlich 1 Mark 25 Pf., jährlich 15 Mark; für ein Jahreseinkommen bis 
1050 Mark in Stufe 6 eine Steuer von monatlich 1 Mark 50 Pf., jährlich 18 Mark; 
für ein Jahreseinkommen bis 1200 Mark in Stufe 7 eine Steuer von monatlich 
2 Mark, jährlich 24 Mark; für ein Jahreseinkommen bis 1500 Mark in Stufe 8 
10“
	        
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