Full text: Deutschland unter Kaiser Wilhelm II. Zweiter Band. (2)

  
VI. Buch. Die Arbeiter-Sozialpolitik. 399 
  
Den Kassen ist die Möglichkeit gegeben, durch die Satzung auch noch weitere Leistungen vorzusehen: 
a) Für die Familienangehörigen der Kassenmitglieder freie ärztliche Behandlung, freie Arznei und 
sonstige Heilmittel, Schwangerenunterstützung, Sterbegeld (für Ehefrau und Kinder), sei es all- 
gemein, sei es auf besonderen Antrag gegen besonderen Zuschußbeitrag; 
b) Rekonvaleszentenfürsorge bis zur Dauer eines Zahres; 
Bisher ist von diesen Vollmachten noch wenig Gebrauch gemacht. Immerhin erhöhen sich die obigen 
gesetzlichen Leistungen um den Betrag 
1911 1885—1911 
für sonstige Leistunggen 7,8 Mill. Mark 74 Mill. Mark 
So stellten sich die gesamten Entschädigungsleistungen der Krankenver- 
sicherung 
für das Zahr 1911 auf 397 Mill. Mark, 
für die JZahre 1885—1911 auf 4749 Mill. Mark. 
Die Kosten der Krankenversicherung werden zu zwei Dritteln von den Versicherten, zu einem rittel 
von den Arbeitgebern aufgebracht. 
  
1911 1885—1911 
Die Beiträge der Arbeitgeber betrugen 139 Mill. Mark 2885 Mill. Mark 
Die Beiträge der Versicherten 288 „ ½ 3553 „ « 
Unfallversicherung. Jare 1911 waren durchschnittlich gegen Unfall ver- 
in 64 gewerblichen Berufsgenossenschafen: 9,4 Mill. Personen, 
in 48 land- und forstwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften 17,2 „ 
in sonstigen Versicherungsanstalten (Bau- und See-Unfallversiche- 
rung, Staats- und Gemeindebetrieben us.0) 1,5 „ „ 
  
zusammen also 28,1 Mill. Personen, 
abzüglich der Doppelzählungen infolge wechselnder Beschäftigung etwa 24,6 Mill. Per- 
sonen. 
Die Unfallversicherung gewährt: 
a) im Falle der Versetzung von der 13. Woche ab: 
1. freie ärztliche Behandlung und Arznei ufw.; 
2. eine Rente bis zu Zweidrittel des bisherigen A#rbeitsverdienstes; 
b) im Falle des Todes: 
1. als Sterbegeld den fünfzehnten Teil des Zahresarbeitsverdienstes, jedoch mindestens 50 M.; 
2 als Rente für die Witwe: 20 Prozent; für die Kinder bis zum 15. Lebensjahre: 20 Prozent; 
für Aszendenten usw. 20 Prozent des Jahresarbeitsverdienstes. 
Für die ersten 26 Wochen tritt die Krankenkasse für den Verletzten ein. Von der fünften Woche ab 
erhöht sich das Krankengeld (durch Zuschuß des Arbeitgebers) auf Zweidrittel. Wird der Verletzte von der 
Berufsgenossenschaft in ein Krankenhaus untergebracht, so erhalten die Angehörigen dieselbe Unterstützung 
wie im Todesfalle. 
Die Zahl der 1911 zur Anmeldung gelangten Unfälle betrug 716 584. Entschädi- 
gungspflichtige Unfälle (d. h. solche, deren Wirkungen über 15 Wochen binausgehen) 
wurden 1911 132 114 erstmalig festgestellt (davon 9443, die den Tod zur Folge hatten). 
Dabei waren 19 617 Hinterbliebene Getöteter beteiligt. Die Gesamtzahl der Ver- 
letzten, welche 1911 Entschädigungen bezogen, stellte sich auf mehr als eine Million. 
Für die Zeit von 1885 bis 1911 betrug diese Zahl: 2 405 244. 
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