Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1883. (60)

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2)  welche  Behörde  die  sonst  den  Gemeindebehörden  übertragenen  Obliegenheiten
wahrnehmen,  insbesondere  das  Statut  errichten,

3)  welche  Behörde  vorbehaltlich  der  Genehmigung  der  höheren  Verwaltungsbehörde
die  Aufsicht  ausüben  soll.

Auch  sind  die  Bestimmungen  in  §.  12  dieser  Verfügung  gleichmäßig  zu  beachten.

Die  gemäß  §.  43  des  Gesetzes  gefaßten  Beschlüsse  der  Amtsversammlungen  sind
durch  das  Oberamt  der  Kreisregierung  mit  gutächtlicher  Aeußerung  zur  Genehmigung
vorzulegen.  Die  oberamtliche  Aeußerung  hat  die  Krankenkassenverhältnisse  des  Bezirks
beziehungsweise  der  betreffenden  Gemeinden  und  die  für  eine  Vereinigung  zu  gemeinsamen
  Orts-Krankenkassen  maßgebenden  Gründe  eingehend  darzulegen.

Wenn  die  höhere  Verwaltungsbehörde  Anordnung  trifft,  daß  den  bei  der  Errichtung
der  gemeinsamen  Kassen  betheiligten  Personen  Gelegenheit  zu  einer  Aeußerung  zu  geben
sei,  so  hat  sie  über  die  Art  und  Weise,  wie  diese  Aeußerung  einzuholen  ist,  nähere  Bestimmung
  zu  treffen  (vergl.  §.  16  der  Verfügung).

Hinsichtlich  der  in  §.  43  des  Gesetzes  zugelassenen  Beschwerde  ist  zu  vergleichen  §.  17
letzter  Absatz  der  Verfügung  und  hinsichtlich  der  Genehmigung  des  Statuts  8.  23  der
Verfügung.

F.  20.
Zu  §.  45  des  Gesetzes.

Auf  die  von  der  Aufsichtsbehörde  zu  erkennenden  Ordnungsstrafen  finden  die  Vorschriften
  der  Art.  2  und  5  des  Gesetzes  vom  12.  August  1879  (Reg.  Blatt  S.  153)
Anwendung.

Von  der  Befugniß  zur  Revision  der  Kasse  ist  mindestens  alle  Jahr  zweimal  unvermuthet
  Gebrauch  zu  machen.  Dabei  ist  der  Inhalt  der  Rechnungsbücher  mit  den  Belegen
zu  vergleichen,  hierauf  das  Kassensoll  zu  berechnen,  das  Ergebniß  dieser  Berechnung  mit
demjenigen  des  Kassensturzes  zu  vergleichen  und  über  den  Befund  ein  Protokoll  aufzunehmen.
  Zu  diesem  Geschäft  kann  erforderlichen  Falls  ein  Verwaltungsaktuar  zugezogen
  werden.

Ist  die  Kasse  nicht  in  Ordnung  befunden  worden,  so  ist  der  Vorstand  davon  in
Kenntniß  zu  setzen  und  zur  Beseitigung  der  Defekte  und  Ordnungswidrigkeiten  anzuhalten.
  (Vergl.  §§.  42  und  45  Abs.  5  des  Gesetzes.)