Metadata: Heft 8.1. Die Verfassung des Großherzogthums Baden. Vom 22. August 1818.

Verfassungs-Urkunde f. d. Großhzgth. Baden. Vom 22. Angust 1818. 35 
  
jedesmal sechzehn Mitglieder austreten. Die 
Perioden der theilweisen Erneuerung beginnen 
mit den ersten Januar des Jahrs, in dessen 
Lauf der Anfang der neuen Budgetsperiode 
fällt, sodaß der erste theilweise Austritt der 
grundherrlichen Abgeordneten mit dem letzten 
ecember des vierten, und der erste theilweise 
Austritt der Abgeordneten der Städte und 
Aemter mit dem letzten December des zweiten 
Jahres geschieht, in so fern nicht die Kammern 
an diesem Tage zu einem ordentlichen oder 
außerordentlichen Landtag versammelt sind. 
Niemals jedoch darf ein solcher, noch der 
vorigen Periode angehöriger Landtag das 
Budget auch für die folgende votiren, sondern 
es muß hierzu der regelmäßig zu ein Viertel 
erneuerte berufen werden. 
Findet die Auflösung einer Ständever- 
sammlung vor Bewilligung des der laufenden 
Landtagsperiode angehörigen Budgets Statt, 
so wird die Dauer ihrer Sitzung dem neu ein- 
zuberufenden Landtage eingerechnet, so, daß 
das erste Viertel der Deputirten zur zweiten 
Kammer (und beziehungsweise die erste Hälfte 
der grundherrlichen Abgeordneten) mit dem 
letzten December des nämlichen Jahres aus- 
tritt, an welchem das betreffende Viertheil 
(oder die betreffende Hälfte) der Mitglieder der 
aufgelösten Kammer hätte austreten müssen. 
Zindet dagegen die Auflösung erst nach 
Bewilligung des betreffenden Budgets statt, 
so wird die bis zur regelmäßigen nächsten Er- 
neuerung noch otrlaufende Zeit der neu ein- 
zuberufenden Ständeversammlung nicht ein- 
gerechnet, sondern es dauert die Vollmacht der 
letzteren so lange fort, als wäre sie erst im 
Zeitpunkte jener regelmäßigen (theilweisen) 
Erneuerung berufen worden.“!# 
Vierte Verfassungsänderung. S. oben S. IX. Das Gesetz 
v. 5. August 1841 det diese Bestimmung vollständig auf, ersetzt 
sie aber durch folgende, zum Theil gleichlautende: 
1 Eo im Original. .
	        
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