Full text : Ergänzungsband zum Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15a)

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sogenannten  lateinischen  oder  Realschulen  ebenso,  wie  am  12.  Februar  13295)  hinsichtlich

  der  Fachlehrer  an  den  lateinischen  Unterrichts-Anstalten  und  Realschulen  verfügt
  worden  ist,  je  nachdem  ihr  Gehalt  auf  oder  über  500  fl.  steigr,  oder  aber  darunter
  beträgt,  nach  den  Bestimmungen  des  Sportelgesetzes  hinsichtlich  der  Przeptoren,
oder  nach  demjenigen  hinsichtlich  der  Collaboratoren  zu  behandeln.

22)  Erlaß  des  K.  Ministerium  des  Innern  und  des  Kirchen=  und
Schulwesens  an  die  K.  Kreis-Regierungen,  vom  51.  Juli  1850,

beireffend:  die  Unzulässigkeit  eines  Sportel-Ansatzes  zür  die  Beerdigung  außerhalb  der  Parochic  des
Sterbcorts,  jedoch  in  der  Parochie  des  Wohnorts.

Es  ist  die  Anfrage  gemacht  worden:

ob  die  gefehliche  Sportel  für  die  Erlaubniß  zur  Beerdigung  außerhalb  der
Parochie  des  Sterbeorts  auch  in  dem  Falle  Statt  finde,  wenn  die  auf
fremder  Markung  gestorbene  Person  in  der  Parochie  ihres  Wohnorts  beerdigt
  wird?

Es  ist  hierauf  die  Entscheidung  ertheilt  worden,  daß,  da  der  Leichnam  einer
auf  fremder  Markung  verstorbenen  Person,  sofern  es  ohne  Gefährdung  der  eintretenden
  medizinal-polizeilichen  Rücksichten  geschehen  kann,  zur  Beerdigung  in  die  Parochie,
  deren  Mitglied  der  Verstorbene  war,  zurückgebracht  werden  darf,  ohne  daß
hiezu  eine  Dispensation  von  einem  entgegenstehenden  Verbote,  oder  eine  besondere  polizeiliche
  Bewilligung  erforderlich  ist,  der  Ansaß  der  in  dem  Sportel-Tarif  für  Beerdigungen
  außerhalb  des  Sterbeorts  bestimmten  Sportel  in  einem  solchen  Falle  nicht
Statt  finde,  wie  denn  auch  die  Geistlichen  und  Meßner  des  Sterbeorts  für  die  Beerdigung
  des  in  den  Heimathort  zurückgebrachten  Leichnams  keine  Stolgebühren  anzusprechen
  haben  (conl.  Rescript  vom  7.  Oktober  1807,  Knapp  Repertorium  der
Wuͤrttembergischen  Gesetzgebung,  Il.  Theil,  S.  575).

Der  Kreis-Regierung  wird  dieses  zur  Nachachtung  eroͤffnet.

 

*)  Oben  Nro.  20.