340
sogenannten lateinischen oder Realschulen ebenso, wie am 12. Februar 13295) hinsichtlich
der Fachlehrer an den lateinischen Unterrichts-Anstalten und Realschulen verfügt
worden ist, je nachdem ihr Gehalt auf oder über 500 fl. steigr, oder aber darunter
beträgt, nach den Bestimmungen des Sportelgesetzes hinsichtlich der Przeptoren,
oder nach demjenigen hinsichtlich der Collaboratoren zu behandeln.
22) Erlaß des K. Ministerium des Innern und des Kirchen= und
Schulwesens an die K. Kreis-Regierungen, vom 51. Juli 1850,
beireffend: die Unzulässigkeit eines Sportel-Ansatzes zür die Beerdigung außerhalb der Parochic des
Sterbcorts, jedoch in der Parochie des Wohnorts.
Es ist die Anfrage gemacht worden:
ob die gefehliche Sportel für die Erlaubniß zur Beerdigung außerhalb der
Parochie des Sterbeorts auch in dem Falle Statt finde, wenn die auf
fremder Markung gestorbene Person in der Parochie ihres Wohnorts beerdigt
wird?
Es ist hierauf die Entscheidung ertheilt worden, daß, da der Leichnam einer
auf fremder Markung verstorbenen Person, sofern es ohne Gefährdung der eintretenden
medizinal-polizeilichen Rücksichten geschehen kann, zur Beerdigung in die Parochie,
deren Mitglied der Verstorbene war, zurückgebracht werden darf, ohne daß
hiezu eine Dispensation von einem entgegenstehenden Verbote, oder eine besondere polizeiliche
Bewilligung erforderlich ist, der Ansaß der in dem Sportel-Tarif für Beerdigungen
außerhalb des Sterbeorts bestimmten Sportel in einem solchen Falle nicht
Statt finde, wie denn auch die Geistlichen und Meßner des Sterbeorts für die Beerdigung
des in den Heimathort zurückgebrachten Leichnams keine Stolgebühren anzusprechen
haben (conl. Rescript vom 7. Oktober 1807, Knapp Repertorium der
Wuͤrttembergischen Gesetzgebung, Il. Theil, S. 575).
Der Kreis-Regierung wird dieses zur Nachachtung eroͤffnet.
*) Oben Nro. 20.