aus den Handlungen einer Zwischenherrschaft. 113
Rechtsschutz abzweckende Bestimmung des Art. 30 ganz auszu-
schliessen geeignet sein. Wollte man auch die vorhin erwähnte
grammalische Interpretation, so schwer sie sich mit dem Grund
und dem Zwecke des Gesetzes vereinigen lässt, gelten lassen,
so würde immer noch ein Unterschied bestehen zwischen dem
Falle, dass die mehreren ‚Regierungen darüber einig sind, wie
ein (vielleicht nur frivoler Weise geltend gemachter) Anspruch
gar nicht existire und dem wesentlich andern Falle, dass
sie wirklich vorhandene Ansprüche nicht gelten lassen wollen,
weil sie nicht gegen sie gerichtet werden könnten. Nur das
Letztere ist in Betreff der im Staatsvertrag von 1842 bezeich-
neten westphälischen Forderungen der Fall. Es ist aber ebenso
unleugbar, dass gerade über diese Frage die betheiligten Re-
gierungen keineswegs von Anfang an einerlei Meinung gewesen
sind; namentlich hat Preussen früher andere Grundsätze als
Hannover geltend gemacht und Letzteres wird, wenn es seine
Erklärung im Schlussprotocoll vom 29. Juli 1842 beachtet, un-
möglich mit Ernst und Entschiedenheit behaupten können, dass
es in jeder Beziehung eine Verpflichtung in Abrede gestellt habe,
mag sich dieselbe auch nur auf das Fürstenthum Hildesheim be-
ziehen. Bedürfle es auch weiter nichts, als die Erklärung der
betheiligten Regierungen, dass sie sich nicht zur Vertretung der.
fraglichen Forderungen für schuldig erachteten, um damit die
Feststellung eines Maasstabes für den Fall der doch vorhandenen
Verpflichtung auf dem im Art. 30 vorgeschriebenen Wege abzu-
wenden, und damit die Rechtsverfolgungen möglich zu machen, —
so wäre es besser gewesen, man hätte den Art. 30 der Wiener
Schlussacte gar nicht gegeben. Wie die Sache in Betreff der
westphälischen Centralschulden liegt, wird man nicht sagen können,
es bestehe, namentlich was den Maassstab der Betheiligung be-
trifft, keine Differenz zwischen den betheiligten Bundes-
gliedern. Die commissarischen Verhandlungen weisen zur Genüge
das Gegentheil nach.
Der zweite der, wider die Anwendung des Artikels 30
auf die Regulirung der westphälischen Centralangelegenheiten
angeführten, Gründe hat allerdings in factischer Hinsicht seine
Richtigkeit. Bereits im Protocoll der Bundesversammlung vom
Zeitschr. für Staatsw. 4853. 1s Heft. 8