Full text: Zeitschrift für die gesammte Staatswissenschaft. Neunter Band. Jahrgang 1853. (9)

aus den Handlungen einer Zwischenherrschaft. 113 
Rechtsschutz abzweckende Bestimmung des Art. 30 ganz auszu- 
schliessen geeignet sein. Wollte man auch die vorhin erwähnte 
grammalische Interpretation, so schwer sie sich mit dem Grund 
und dem Zwecke des Gesetzes vereinigen lässt, gelten lassen, 
so würde immer noch ein Unterschied bestehen zwischen dem 
Falle, dass die mehreren ‚Regierungen darüber einig sind, wie 
ein (vielleicht nur frivoler Weise geltend gemachter) Anspruch 
gar nicht existire und dem wesentlich andern Falle, dass 
sie wirklich vorhandene Ansprüche nicht gelten lassen wollen, 
weil sie nicht gegen sie gerichtet werden könnten. Nur das 
Letztere ist in Betreff der im Staatsvertrag von 1842 bezeich- 
neten westphälischen Forderungen der Fall. Es ist aber ebenso 
unleugbar, dass gerade über diese Frage die betheiligten Re- 
gierungen keineswegs von Anfang an einerlei Meinung gewesen 
sind; namentlich hat Preussen früher andere Grundsätze als 
Hannover geltend gemacht und Letzteres wird, wenn es seine 
Erklärung im Schlussprotocoll vom 29. Juli 1842 beachtet, un- 
möglich mit Ernst und Entschiedenheit behaupten können, dass 
es in jeder Beziehung eine Verpflichtung in Abrede gestellt habe, 
mag sich dieselbe auch nur auf das Fürstenthum Hildesheim be- 
ziehen. Bedürfle es auch weiter nichts, als die Erklärung der 
betheiligten Regierungen, dass sie sich nicht zur Vertretung der. 
fraglichen Forderungen für schuldig erachteten, um damit die 
Feststellung eines Maasstabes für den Fall der doch vorhandenen 
Verpflichtung auf dem im Art. 30 vorgeschriebenen Wege abzu- 
wenden, und damit die Rechtsverfolgungen möglich zu machen, — 
so wäre es besser gewesen, man hätte den Art. 30 der Wiener 
Schlussacte gar nicht gegeben. Wie die Sache in Betreff der 
westphälischen Centralschulden liegt, wird man nicht sagen können, 
es bestehe, namentlich was den Maassstab der Betheiligung be- 
trifft, keine Differenz zwischen den betheiligten Bundes- 
gliedern. Die commissarischen Verhandlungen weisen zur Genüge 
das Gegentheil nach. 
Der zweite der, wider die Anwendung des Artikels 30 
auf die Regulirung der westphälischen Centralangelegenheiten 
angeführten, Gründe hat allerdings in factischer Hinsicht seine 
Richtigkeit. Bereits im Protocoll der Bundesversammlung vom 
Zeitschr. für Staatsw. 4853. 1s Heft. 8
	        
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