Full text: Zeitschrift für die gesammte Staatswissenschaft. Neunter Band. Jahrgang 1853. (9)

414 Ueber d. Verpfl. rest. Reg. aus d. Handl. einer Zwischenherrschaft. 
5. Juni 1323, $. 98. S. 238 hat Hannover für sich und für Braun- 
schweig, gegen die Anwendung des Art. 30 der Schlussacte auf 
die westphälischen Angelegenheiten auf den Grund dessen, was 
darüber in Wien verhandelt worden sei, prolestirt. Es sei 
bekannt, dass schon damals, als der Artikel, welcher jetzt den 
30sten der Schlussacte ausmacht, in der 17ten Ministerialecon- 
ferenz zu Wien vorläufig genehmigt werden sollte, die Hannover’- 
schen und Braunschweigischen Gesandten sogleich zu Protocoll 
gegeben hätten, dass sie demselben nur unter der ausdrücklichen 
Reservation beitreten könnten, dass von demselben keine An- 
wendung auf die s. g. westphälischen Angelegenheiten stattfinde. 
(Die Erklärung selbst ist hier wörtlich angeführt.) Es ergebe 
sich auch aus dem Protocolle der 17ten Sitzung, dass auf den 
Grund dieser Erklärungen die Bevollmächtigten der übrigen Re- 
gierungen zu Protocoll gegeben hätten, dass bei Abfassung des 
15ten (jetzt 30sten) Artikels von den westphälischen Forderungen 
durchaus nicht habe die Rede sein können, die Absicht dieses 
Artikels vielmehr lediglich dahin gehe, zu bestimmen, wie es 
mit rechtmässigen und begründeten Forderungen und 
Ansprüchen zu halten sei, denen die gebührende Befriedigung 
desshalb verweigert werde, weil die Verpflichtung dazu, oder 
das Maass der Uebernahme und Reparlition zwischen mehreren 
Bundesgliedern noch zweifelhaft oder streitig sein möchte. 
Allein es ist in der That unmöglich, auf diesen Vorbehalt 
ein rechtliches Gewicht zu legen. Möchten auch die 
Bundesregierungen gemäss desselben ihre Gesandien bei der 
Bundesversammlung zu instruiren sich veranlasst finden, für die 
Bundesversammlung selbst wurde dadurch keine Ver- 
pflichtung zu einer beschränkenden Interpretation bundesverfas- 
sungsmässig begründet, und gegen dritte Betheiligte (die Gläu- 
biger) konnte er nur die Eigenschaft einer reservatio mentalis 
haben. Nur die Schlussacte, wie sie aus den Wiener Ministerial- 
conferenzen hervorging, ist von der Bundesversammlung als 
Grundgesetz des Bundes anerkannt worden, die Erklärungen in 
jenen Conferenzen dagegen und die bis auf die jetzige Zeit 
nicht einmal publicirten Conferenzprotocolle haben durchaus keine 
geselzliche Kraft.
	        
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