414 Ueber d. Verpfl. rest. Reg. aus d. Handl. einer Zwischenherrschaft.
5. Juni 1323, $. 98. S. 238 hat Hannover für sich und für Braun-
schweig, gegen die Anwendung des Art. 30 der Schlussacte auf
die westphälischen Angelegenheiten auf den Grund dessen, was
darüber in Wien verhandelt worden sei, prolestirt. Es sei
bekannt, dass schon damals, als der Artikel, welcher jetzt den
30sten der Schlussacte ausmacht, in der 17ten Ministerialecon-
ferenz zu Wien vorläufig genehmigt werden sollte, die Hannover’-
schen und Braunschweigischen Gesandten sogleich zu Protocoll
gegeben hätten, dass sie demselben nur unter der ausdrücklichen
Reservation beitreten könnten, dass von demselben keine An-
wendung auf die s. g. westphälischen Angelegenheiten stattfinde.
(Die Erklärung selbst ist hier wörtlich angeführt.) Es ergebe
sich auch aus dem Protocolle der 17ten Sitzung, dass auf den
Grund dieser Erklärungen die Bevollmächtigten der übrigen Re-
gierungen zu Protocoll gegeben hätten, dass bei Abfassung des
15ten (jetzt 30sten) Artikels von den westphälischen Forderungen
durchaus nicht habe die Rede sein können, die Absicht dieses
Artikels vielmehr lediglich dahin gehe, zu bestimmen, wie es
mit rechtmässigen und begründeten Forderungen und
Ansprüchen zu halten sei, denen die gebührende Befriedigung
desshalb verweigert werde, weil die Verpflichtung dazu, oder
das Maass der Uebernahme und Reparlition zwischen mehreren
Bundesgliedern noch zweifelhaft oder streitig sein möchte.
Allein es ist in der That unmöglich, auf diesen Vorbehalt
ein rechtliches Gewicht zu legen. Möchten auch die
Bundesregierungen gemäss desselben ihre Gesandien bei der
Bundesversammlung zu instruiren sich veranlasst finden, für die
Bundesversammlung selbst wurde dadurch keine Ver-
pflichtung zu einer beschränkenden Interpretation bundesverfas-
sungsmässig begründet, und gegen dritte Betheiligte (die Gläu-
biger) konnte er nur die Eigenschaft einer reservatio mentalis
haben. Nur die Schlussacte, wie sie aus den Wiener Ministerial-
conferenzen hervorging, ist von der Bundesversammlung als
Grundgesetz des Bundes anerkannt worden, die Erklärungen in
jenen Conferenzen dagegen und die bis auf die jetzige Zeit
nicht einmal publicirten Conferenzprotocolle haben durchaus keine
geselzliche Kraft.