vor Aristoteles und Platon. 139
wollen, dessen Grundbesitz so gross ist, dass das Einkommen
desselben als ein gesellschaftliches, das ist als ein solches
erscheint, welches höhere gesellschaftliche Pflichten und Rechte
verleiht !). Es folgt daraus, dass jeder, der durch seinen Grund-
besitz nicht in dieser Lage ist, nicht als ein „Vollbürger*
erscheinen kann.
Wenn diese Sälze nun unvermiltell auf eine wesentlich
gewerbliche Ordnung der Gesellschaft übertragen werden, so
folgt, dass zwar die Bedingung des Grundbesitzes wegfallen wird;
dass aber der Satz sich erhält, dass das „Arbeiten für andre*,
und also gerade das gewerbliche Arbeiten dem Einzelnen
den Charakter der vollen und freien gesellschaftlichen Persön-
lichkeit, und mithin auch den des Vollbürgers nimmt. Es
entsteht auf dieser Grundlage alsdann eine andere Auffassung,
Es wird die gewerbliche Arbeit als solche verachtet, und die
Aufgabe des Vollbürgers, da er jelzt keine Aufsicht über den
Betrieb seines eigenen Grundbesitzes hat, sich der erwerbenden
Arbeit überhaupt abwenden. Redet man ihm alsdann noch
von einer, durch Arbeit zu erfüllenden Aufgabe, so bleib nur
die Uebung in den Waffen, oder die Uebung in der Wissenschaft,
oder die in der Behandlung staatlicher Angelegenheiten. Jede
andere erscheint als des freien Mannes unwürdig. Jeder aber,
der sich gewerblichem Gewinne hingiebt, ist damit der Ehre,
oft auch des Rechts des Vollbürgerthums enthoben, und dieselben
Männer, welche die absolute Nothwendigkeit solcher Mitglieder
der Gemeinschaft vollständig begreifen, begreifen nicht, dass der
Handwerker viele öffentliche Dinge eben so gut, viele andere
aber besser beurtheilt als derjenige, der sich mit nichts anderem
als mit dem Reden über dieselben beschäftigt hat.
In der That ist dies nun einer von den Punklen, in denen
der Philosoph unverständlich wird, wenn man nicht seine Ab-
hängigkeit von dem wirklichen Leben der Gesellschaft vor Augen
behält, deren wir oben erwähnt haben. So hoch auch Aristoteles
1) Ich darf hier vielleicht auf meine Arbeit in der Deutschen Viertel-
jahrsschrift (Nr. 60. Jahrg. 1852) über „das arbeitslose Einkommen“ hin-
weisen. Statt „arbeitslos“ hätte indess jedenfalls gesagt werden müssen
„gesellschaftliches Einkommen“.