vor Aristoteles und Platon. 151
schaftsordnung, ausgedrückt und, zum Theil begründet durch
die Gemeinschaft der Güter und der Weiber, Platon angehöre,
während die Unterscheidung der drei Grundformen der Verfas-
sungen in Monarchie, Aristokratie und Demokratie von Aristo-
teles zuerst aufgestelll oder doch ihrem inneren Wesen nach
begründet sei.
Dem ist nicht so, und fügen wir es gleich hinzu, dem konnte
nicht so sein.
Wir haben eben, wenn wir die bisherige Darstellung in
ihren beiden Hauptpunkten zusammen fassen wollen, zweierlei
gesehen. Erstlich, dass der Handel und Verkehr die ursprüng-
lichen Besitzverhältnisse durch das Eintreten und namentlich durch
den Sieg des gewerblichen Capitals über den reinen Grundbesitz
im Wesentlichen umgestaltet halle. Zweitens, dass dadurch ein
Gegensatz der besitzenden und nichtbesitzenden Classe entstanden
war, der ganz Griechenland umfasste, und der zu den blutigsten
innern Kämpfen führte. Diese beiden allgemeinen Thatsachen
halten in Athen während des peloponnesischen Krieges ihren Haupt-
ausdruck gefunden. Es war keine Frage mehr, dass die Ver-
fassungen der Staaten Einer grossen Gewalt unterworfen waren,
und diese Gewalt war die des Besitzes. Es war nicht möglich,
sich dieser ersten praktischen Thalsache zu entziehen; es war
nicht möglich, in Griechenland über Verfassungen zu reden, ohne
von dem Besitz zu sprechen, und die Vertheilung des Grundbe-
sitzes zur Grundlage der Verfassung zu machen. Dazu kam, dass
ohnehin schon in den verschiedenen Staaten die verschiedensten
Formen des Besilzes und seiner Vertheilung vorlagen; in Sparta
die Gemeinschaft des Grundbesitzes, und so auch in Kreta, in
beiden freilich nur für die herrschende Classe; in Athen die
Herrschaft des gewerblichen Erwerbs und die Zertrümmerung des
Grundbesitzes; in Korinth, ohne Grundbesitz, die Herrschaft des
grossen Capitals; in Theben die Dynastenherrschaft, unserm
Adel am ähnlichsten; in Argos grosse Grundbesitzer und kleine
neben einander; in Arkadien die Herrschaft der freien Hufe.
Man hatte ferner gesehen, welche Macht das Geld auszuüben im
Stande sei; wie das Verderbniss eben durch das Geld in die
Gesellschaftsordnung, durch die Gesellschaftsordnung in die Staats-