Volltext : Zeitschrift für die gesammte Staatswissenschaft. Neunter Band. Jahrgang 1853. (9)

168  Die  staatswissenschaftliche  Theorie  der  Griechen

gleichen  Untersuchungen  unterworfen  ward.  Und  in  der  That
war  dies  der  Fall.  Ja  es  kann  kaum  einem  gegründeten  Zweifel
unlerliegen,  dass  es  schon  vor  Aristoteles  eine  ziemlich  allgemein
verbreitete  Ansicht  gab,  die  durchaus  mit  der  Idee  der  Sklavenemancipation
  unserer  Zeit,  der  Anti-Slavery-Association  und
ähnlicher  übereinstimmte,  nur  dass  sie,  wie  es  scheint,  innerhalb
der  engen  Grenzen  der  Theorie  blieb,  und  nur  gelegentlich  auf
die,  in  Athen  eben  verhältnissmässig  milden  Gesetze  über  Sklaven
einwirkte.

Aristoteles  betrachtet  die  Sklaverei  als  Theil  der  Lehre  von
der  Hauswirthschaft,  und  die  Sklaven  selbst  als  Theil  des  Hauswesens.
  Diese  Meinung  ist  nun  offenbar  wieder  nicht  ursprünglich
seine  eigene,  sondern  sie  ist  der  Reflex  des  Kampfes  zwischen  den
beiden  Theorien,  die  er  in  folgender  Weise  aufführt.  Er  sagt  '):

„den  Einen  nämlich  erscheint  die  Herrschaft  des  Herrn  über
die  Sklaven  als  eine  Wissenschaft  (£rrıorzum),  und  als  identisch
mit  der  Hausverwaltung,  der  Kunst  des  Staalsmannes  und  des
Königs,  wie  wir  das  zu  Anfang  bemerkten.  Den  Andern
erscheint  das  Herrschen  über  Sklaven  wider  die  Natur  (rao«
gyüoıw).  Denn  zwar  sei  durch  das  Gesetz  der  Eine  Sklave,
der  Andere  frei,  der  Natur  nach  aber  sei  kein  Unterschied.
  Und  desswegen  sei  sie  (die  Sklaverei)  auch  nicht
gerecht.  Denn  sie  heruhe  nur  auf  der  Gewalt“  (Aicıov  yap).

Denselben  Gegensatz  der  Ansichten  führt  er  elwas  später
noch  einmal  an  ?),  indem  er,  das  Princip  seiner  eigenen  Ansicht
zusammenfassend,  sagt:

„Dass  es  nun  Menschen  giebt,  von  denen  die  einen  von  Natur
frei,  die  andern  von  Natur  Sklaven  seien,  denen  es  Sowohl
  nützt  als  gerecht  ist,  Sklaven  zu  sein,  ist
einleuchtend,  dass  indessen  auch  die  Vertheidiger  des
Gegentheils  (oi  Tavarıiz  gpaoxovreg)  in  gewisser  Beziehung
Recht  haben,  ist  nicht  schwer  einzusehen.  —  Ursache  dieses
Zwiespalts  aber,  und  was  für  beide  Ansichten  Gründe
aufzustellen  verstaitet,  ist  u.  s.  w.

1)  Pol.  I,  2.  3.
2)  Ib.  €.  15.  16.