Metadaten : Bibliogrraphie der deutschen Universitäten. Erster, allgemeiner Teil. (1)

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4.  die  ausschließliche  Prüfung  und  Stempelung  der  Thermo-Alkoholometer  und  bis
auf  Weiteres  der  Goldgewichte,

5.  die  Prüfung  jeder  Art  von  Maßen,  Gewichten  2c.  für  den  wissenschaftlichen  oder
Privatgebrauch,  auch  wenn  sie  mit  den  gesetzlichen  Maßen,  Gewichten  2c.  nach
Größe  und  Eintheilung  nicht  übereinstimmen,  und  die  Bescheinigung  des  Befundes,
  jedoch  ohne  Bestempelung  der  geprüften  Gegenstände,  «

6.  die  Prüfung  des  technischen  Personals  der  Aichämter  (8  11),

7.  die  Beaufsichtigung  der  Einrichtung  und  ausübenden  Thätigkeit  der  Aichämter
und  die  Controle  über  die  fortdauernde  Richtigkeit  der  von  denselben  benutzten
Normale  und  Normal-Apparate,

8.  die  periodische  Revision  der  Aichämter  und  zwar  mit  Rücksicht  auf  die  Beschaffenheit
  des  Locals,  die  Sachkenntniß  des  betreffenden  Personals,  die  formelle  Geschäftsführung
  und  die  Beobachtung  der  Taxen,  sowie  die  Anordnung  wegen
Abstellung  der  bei  den  Revisionen  etwa  vorgefundenen  Mängel;  über  den  Befund
  der  Revisionen  ist  ein  von  dem  Vorstande  und  Aichmeister  des  revidirten
Aichamts  mit  zu  unterzeichnendes  Protocoll  aufzunehmen.

9.  Endlich  ist  die  Ober-Aichungs-Commission  das  sachverständige  Organ  der  Regierungsbehörden
  in  allen,  den  technischen  Theil  des  Maß=  und  Gewichtswesens  betreffenden
  Angelegenheiten.

Die  Beglaubigung  der  nach  Punkt  3,  4  und  5  von  der  Ober-Aichungs-Commission
bewirkten  Prüfungen  erfolgt  durch  das  technische  Mitglied  derselben  unter  Gegenzeichnung
  des  Vorstands  oder  des  Stellvertreters  desselben.  ·

86.;BeiAusführungderim§5angegebenenGeschäftekanndieOber-Aichungs-Commission
  die  Mitwirkung  der  Verwaltungsbehörden  in  Anspruch  nehmen  und  es  haben
Letztere  dieser  Mitwirkung  sich  zu  unterziehen.

8  7.  Den  Aichämtern  liegt  nach  Artikel  15  der  deutschen  Maß=  und  Gewichtsordnung
  vom  17.  August  1868  das  Geschäft  der  Aichung  und  Stempelung  ob,  insoweit
dasselbe  nicht  nach  §  5  der  Ober-Aichungs-Commission  vorbehalten  ist.

Die  Aichämter  werden  in  der  Regel  auf  Kosten  und  für  Rechnung  derjenigen  Gemeinde,
  in  welcher  sie  ihren  Sitz  haben,  eingerichtet  und  unterhalten.  Zu  ihrer  Errichtung
  ist  die  Genehmigung  des  Ministeriums  des  Innern  erforderlich,  ebenso  zur  Auflösung
  bestehender  Aichämter.

Dem  Ministerium  des  Innern  bleibt  vorbehalten,  communliche  Aichämter  einzuziehen
  und  an  deren  Stelle  oder  sonst  an  Orten,  wo  sich  ein  Bedürfniß  ergiebt,

Königliche  Aichämter  zu  errichten  und  deren  Personal  zu  ernennen.
1871
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