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4. die ausschließliche Prüfung und Stempelung der Thermo-Alkoholometer und bis
auf Weiteres der Goldgewichte,
5. die Prüfung jeder Art von Maßen, Gewichten 2c. für den wissenschaftlichen oder
Privatgebrauch, auch wenn sie mit den gesetzlichen Maßen, Gewichten 2c. nach
Größe und Eintheilung nicht übereinstimmen, und die Bescheinigung des Befundes,
jedoch ohne Bestempelung der geprüften Gegenstände, «
6. die Prüfung des technischen Personals der Aichämter (8 11),
7. die Beaufsichtigung der Einrichtung und ausübenden Thätigkeit der Aichämter
und die Controle über die fortdauernde Richtigkeit der von denselben benutzten
Normale und Normal-Apparate,
8. die periodische Revision der Aichämter und zwar mit Rücksicht auf die Beschaffenheit
des Locals, die Sachkenntniß des betreffenden Personals, die formelle Geschäftsführung
und die Beobachtung der Taxen, sowie die Anordnung wegen
Abstellung der bei den Revisionen etwa vorgefundenen Mängel; über den Befund
der Revisionen ist ein von dem Vorstande und Aichmeister des revidirten
Aichamts mit zu unterzeichnendes Protocoll aufzunehmen.
9. Endlich ist die Ober-Aichungs-Commission das sachverständige Organ der Regierungsbehörden
in allen, den technischen Theil des Maß= und Gewichtswesens betreffenden
Angelegenheiten.
Die Beglaubigung der nach Punkt 3, 4 und 5 von der Ober-Aichungs-Commission
bewirkten Prüfungen erfolgt durch das technische Mitglied derselben unter Gegenzeichnung
des Vorstands oder des Stellvertreters desselben. ·
86.;BeiAusführungderim§5angegebenenGeschäftekanndieOber-Aichungs-Commission
die Mitwirkung der Verwaltungsbehörden in Anspruch nehmen und es haben
Letztere dieser Mitwirkung sich zu unterziehen.
8 7. Den Aichämtern liegt nach Artikel 15 der deutschen Maß= und Gewichtsordnung
vom 17. August 1868 das Geschäft der Aichung und Stempelung ob, insoweit
dasselbe nicht nach § 5 der Ober-Aichungs-Commission vorbehalten ist.
Die Aichämter werden in der Regel auf Kosten und für Rechnung derjenigen Gemeinde,
in welcher sie ihren Sitz haben, eingerichtet und unterhalten. Zu ihrer Errichtung
ist die Genehmigung des Ministeriums des Innern erforderlich, ebenso zur Auflösung
bestehender Aichämter.
Dem Ministerium des Innern bleibt vorbehalten, communliche Aichämter einzuziehen
und an deren Stelle oder sonst an Orten, wo sich ein Bedürfniß ergiebt,
Königliche Aichämter zu errichten und deren Personal zu ernennen.
1871
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