Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1827. (4)

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nach  Ablauf  dieses  Zeitraums  aber,  wofern  alsdann  auch  eine  vorläufige
Heimarh,  Anweisung  noch  nicht  hätte  erfolgen  können,  Ausnahmsweise  auf
den  Etat  des  Departements  des  Innern,  Rubrik  „für  polizeiliche  Zwecke  überhaupt"
  übernommen.

d)  Ob  die  Kosten  von  ausländischen  Behörden  erseht  werden,  hängt  in  den
einzelnen  Fällen  von  der  deshalb  mit  solchen  einzuleitenden  Korrespondenz  ab.

e)  Dic  Kosten  des  Transports  sind  nach  Maßgabe  des  Gesetzes,  die  Kosten  der
Gefangenen-Transporte  betreffend,  vom  26.  Mai  1824  und  der  Justruktion
zu  Vollziehung  desselben  vom  28.  Juni  1824  zu  behandeln.

Nach  vorstehenden  Bestimmungen  haben  die  Oberamts-Gerichte  und  Oberaͤmter,
so  wie  die  sonst  hiebei  betheiligten  Behoͤrden  in  den  Departements  der  Justiz  und
des  Innern  in  eintretenden  Faͤllen  sich  zu  achten.

Stuttgart  den  31.  December  1826.
Maucler.  Schmidlin.

C)  Des  Departements  des  Innern:

f.  Des  Ministerium  des  Innern.
#)  Prioilegium  gegen  den  Nachdruck  der  Schrift:  Stuttgart  und  seine  Umgebungen.

Seine  Königliche  Majestät  haben  vermöge  höchster  Entschließung  vom  :1.
d.  M.  dem  Antiquar  Ferdinand  Steinkopf  dahier  ein  Prieilegium  gegen  den  Nachdruck
  der  in  seinem  Verlage  erscheinenden  Schrist:  „  Stuttgart  und  seine  Umgebungen,
  ein  Wegweiser  für  Fremde.  Mit  einem  Grundrisse  der  Stadt  und  einem  topographischen
  Grundrisse  ihrer  Umgebungen“  auf  die  Dauer  von  sechs  Jahren  in
Gnaden  zu  ertheilen  geruht;  welches  unter  Hinweisung  auf  die  K.  Verordnung  vom
25.  Februar  1815,  in  Betresf  der  Privilegien  gegen  den  Bücher-Nachdruck,  hiemit
öffenelich  bekannt  gemacht  wird.

Stuttgart  den  2#.  December  1326.  Schmidlin.