Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

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Artikel  2.

Die  Eisenbahn  wird  von  der  Wittenberg-Halleschen  Eisenbahn,  mit  welcher
  sie  in  unmiktelbare  Schienenverbindung  zu  bringen  ist,  bei  Bitterfeld  sich
abzweigend,  über  Delitzsch  nach  Leipzig  geführt  werden  und  bei  dem  Dorfe
Podelwitz  an  einem  auf  Grund  des  von  der  Berlin-Anhaltischen  Eisenbahngesellschaft
  auszuarbeirenden  Projekts,  nöthigenfalls  durch  deshalb  abzuordnende
lechnische  Kommissarien,  noch  näher  zu  bestimmenden  Punkte  die  Landesgrenze
überschreiten.  In  Leipzig  soll  die  Eisenbahn  mittelst  der  daselbsi  zwischen  den
verschiedenen  Bahnhöfen  bestehenden  Verbindungsbahn  mit  allen  in  Leipzig  ausmündenden
  Eisenbahnen  ebenfalls  in  unmittelbare  Verbindung  gebracht  werden,
sowie  auch  die  Königlich  Preußische  Regierung  Ihrerseits  für  eine  solche  unmittelbare
  Verbindung  der  Halle-Wittenberger  Eisenbahn  in  Wittenberg  mit
der  Berlin-Anhaltischen  Eisenbahn  Sorge  tragen  wird,  dergestalt,  daß  Transportmittel
  von  allen  in  Leipzig  ausmündenden  Eisenbahnen  mittelst  der  zu  erbauenden
  Eisenbahn  ununterbrochen  bis  Berlin  gelangen  können  und  umgekehrt.

Zu  diesem  Ende  soll  die  Spurweite  der  zu  erbauenden  Eisenbahn  in
Uebereinstimmung  mit  den  anschließenden  Bahnen  überall  gleichmäáßig  vier  Fuß
acht  und  einen  halben  Zoll  Englischen  Maaßes  im  Lichten  der  Schienen  betragen.

Artikel  3.

Die  Genehmigung  und  Festsiellung  des  Bauprojekts  innerhalb  jedes
Staatsgebietes  bleibt  der  betreffenden  Regierung  überlassen.

Artikel  4.

Die  Landeshoheit  bleibt  in  Ansehung  der  in  Rede  slehenden  Bahnstrecke,
soweit  sie  das  Königlich  Sächsische  Gebiet  berührt,  der  Krone  Sachsen  ausschlietlich
  vorbehalten.

Da  demgemäßtz  den  Königlich  Sächsischen  Behörden  die  Kompetenz  zur
Untersuchung  und  Bestrafung  aller  innerhalb  des  Königlich  Sachsischen  Gebiets
  vorkommenden,  die  Bahnanlage  oder  den  Transport  auf  derselben  betreffenden
  Polizei=  und  Kriminaloergehen  zusteht,  so  wird  von  der  Königlich
Preußischen  Regierung  die  Vollstreckung  der  Straferkennenisse  nach  Maaßgabe
der  bestehenden  Verträge  zugesichert.

Die  Berlin-Anhaltische  Eisenbahngesellschaft  hat  wegen  aller  Entschädigungsansprüche,
  die  aus  Anlaß  der  Eisenbahnanlage  auf  Königlich  Süchsischem
Gebiete  oder  des  Betriebes  derselben  gegen  sie  erhoben  werden  moöchten,  sich
der  Königlich  Sächsischen  Gerichtsbarkeit  und  den  Königlich  Sächsischen  Gesetzen
  zu  unterwerfen.

Artikel  5.
Die  Königlich  Sächsische  Regierung  wird  zu  Handhabung  der  ihr  über

das  Unternehmen,  soweit  es  innerhalb  des  Königreichs  Sachsen  zur  Ausführung