über Armenpflege und Heimathsrecht, '335
‘unterlässt wird sie für die Kosten der Rücksendung des Arbei-
ters in seine Heimath aufkommen müssen. Will-ein Lohnherr
einen (auserwählten) Arbeiter in Dienst nehmen, welcher noch
keine Ersparnisse hat erübrigen können, so wird er die Ver-
pflichtungen des Arbeiters und beziehentlich der Gemeinde über-
nehmen müssen. Die Gemeinde hat dann darüber zu wachen,
dass der Zweck dieser Bestimmungen nicht lediglich umgangen
werde. Entweder wird der Lohnherr für den Arbeiter die
nöthigen Ersparnisse und Beiträge sofort selbst einzulegen und
zu zahlen haben, oder demselben veriragsmässig eine so lange
dauernde und so lohnende Beschäftigung zusichern müssen, dass
der Arbeiter inzwischen — ausser den allgemein erforderten
Beiträgen und Ersparnissen- — noch die Kosten der Rückkehr
in seine Heimath erübrigen kann. Dem Lohnherrn selbst wird
die Sorge anheimfallen, ihn zu dieser Ersparniss, wie zur Er-
füllung der allgemein gestellten Bedingungen anzuhalten.
Hiernach würde ein Arbeiter, der eine kleine Ersparniss
bereits besitzt, überall ungehindert Beschäftigung aufsuchen, und
sobald er an einem Orte hinreichenden Verdienst findet, um die
Beiträge an die Krankenkasse zahlen und noch fernere Erspar-
nisse zur späteren Erwerbung der Niederlassung erübrigen zu
können, daselbst unbehindert, so lange er will, bleiben dürfen.
Durch einen längeren ungestörten Aufenthalt würde er Heimaths-
recht an dem Orte erwerben.
Die Freiheit des Arbeiters würde hiernach nur im Interesse
seiner Selbstständigkeit beschränkt sein, und ungehemmi bleiben,
sobald er allen Anforderungen an wahre Selbstständigkeit zu
genügen vermag. Auf der andern Seile würde er veranlasst
werden, sich zuvor nach der Gelegenheit des Verdienstes und
nach den Verhältnissen des Ortes, an welchem er Beschäftigung
suchen will, zu erkundigen und sich nicht ohne alle Mittel aus
seiner bisherigen Stellung zu entfernen.
Die Lohnherren würden bei der Auswahl der Arbeiter durch
kein Widerspruchsrecht der Gemeinde behindert sein, falls sie
die Verpflichtungen gegen die Arbeiter übernehmen wollen,
welche nach unserer früheren Auseinandersetzung nur als ein
Theil des Lohnes für begehrte Leistungen angesehen werden