Full text: Zeitschrift für die gesammte Staatswissenschaft. Neunter Band. Jahrgang 1853. (9)

über Armenpflege und Heimathsrecht, '335 
‘unterlässt wird sie für die Kosten der Rücksendung des Arbei- 
ters in seine Heimath aufkommen müssen. Will-ein Lohnherr 
einen (auserwählten) Arbeiter in Dienst nehmen, welcher noch 
keine Ersparnisse hat erübrigen können, so wird er die Ver- 
pflichtungen des Arbeiters und beziehentlich der Gemeinde über- 
nehmen müssen. Die Gemeinde hat dann darüber zu wachen, 
dass der Zweck dieser Bestimmungen nicht lediglich umgangen 
werde. Entweder wird der Lohnherr für den Arbeiter die 
nöthigen Ersparnisse und Beiträge sofort selbst einzulegen und 
zu zahlen haben, oder demselben veriragsmässig eine so lange 
dauernde und so lohnende Beschäftigung zusichern müssen, dass 
der Arbeiter inzwischen — ausser den allgemein erforderten 
Beiträgen und Ersparnissen- — noch die Kosten der Rückkehr 
in seine Heimath erübrigen kann. Dem Lohnherrn selbst wird 
die Sorge anheimfallen, ihn zu dieser Ersparniss, wie zur Er- 
füllung der allgemein gestellten Bedingungen anzuhalten. 
Hiernach würde ein Arbeiter, der eine kleine Ersparniss 
bereits besitzt, überall ungehindert Beschäftigung aufsuchen, und 
sobald er an einem Orte hinreichenden Verdienst findet, um die 
Beiträge an die Krankenkasse zahlen und noch fernere Erspar- 
nisse zur späteren Erwerbung der Niederlassung erübrigen zu 
können, daselbst unbehindert, so lange er will, bleiben dürfen. 
Durch einen längeren ungestörten Aufenthalt würde er Heimaths- 
recht an dem Orte erwerben. 
Die Freiheit des Arbeiters würde hiernach nur im Interesse 
seiner Selbstständigkeit beschränkt sein, und ungehemmi bleiben, 
sobald er allen Anforderungen an wahre Selbstständigkeit zu 
genügen vermag. Auf der andern Seile würde er veranlasst 
werden, sich zuvor nach der Gelegenheit des Verdienstes und 
nach den Verhältnissen des Ortes, an welchem er Beschäftigung 
suchen will, zu erkundigen und sich nicht ohne alle Mittel aus 
seiner bisherigen Stellung zu entfernen. 
Die Lohnherren würden bei der Auswahl der Arbeiter durch 
kein Widerspruchsrecht der Gemeinde behindert sein, falls sie 
die Verpflichtungen gegen die Arbeiter übernehmen wollen, 
welche nach unserer früheren Auseinandersetzung nur als ein 
Theil des Lohnes für begehrte Leistungen angesehen werden
	        
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