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können. Insbesondere würde die Abschliessung von Verträgen
für längere Zeit begünstigt werden, was ohne Zweifel im wahren
Interesse beider Theile liegt.
Die Gemeinde würde nicht gehindert sein, das Angebot von
Diensten so weit zu erleichtern, als sie es wünschenswerth finden
mag. Dadurch, dass indess auch der blosse Aufenthalt Ansprüche
gegen sie begründet, wird sie veranlasst, nicht nur das Interesse
der Lohnherren, sondern auch das der ihr angehörenden Arbeiter
zu erwägen, welche durch eine zu starke Konkurrenz der Be-
schäftigung suchenden in ihrem Nahrungsstande bedroht werden.
Die Gemeinde wird die Mittel haben, sich gegen ein Üebermaass
von Angebot zu schützen, und Arbeiter, die bei ihr keinen Er-
werb finden, zu entfernen, ohne Willkür üben, und im Voraus
entscheiden zu können, ob Jemand im Stande sein werde, an
diesem Orte seinen Unterhalt zu verdienen.
So wird verhütet werden, dass der Arbeiter in eine Lage
geräth, ‘in welcher er seine eigene Selbstsländigkeit vernichtet
und zugleich die Wohlfahrt seines Gefährten untergräbt, indem
er aus Noth mit einem Lohn sich begnügt, der in Wahrheit zur
Bestreitung seiner Bedürfnisse nicht hinreicht. Der Arbeiter wird
vor dem Versinken in einen hilflosen und enisittlichenden Zu-
stand der Dürftigkeit bewahrt. Dadurch dass er an einer ver-
kehrten Ausübung seiner Willkür verhindert ist, bleibt ihm die
wirkliche Freiheit, da Arbeit zu suchen, wo sie am besten be-
zahlt wird, erhalten. |
VII. Bildung von Domizilgemeinden.
Soll den Gemeinden nach den vorstehend entwickelten Vor-
schlägen die Befugniss eingeräumt werden, die Gestaltung des
zeitweiligen Aufenthaltes, der Niederlassung und der Schliessung
von Ehen an die Erfüllung gewisser Bedingungen zu knüpfen,
und ihnen dagegen die Verpflichtung auferlegt werden, zur Er-
richtung von Kranken-, Spar- und ähnlichen Unterstützungs-
anstalten mitzuwirken, so wird in Beziehung hierauf eine neue
Gestaltung der Gemeindeverhältnisse in der Regel unumgänglich
sein. Bei dem geringen Umfange, welchen eine grosse Zahl der