Full text: Zeitschrift für die gesammte Staatswissenschaft. Neunter Band. Jahrgang 1853. (9)

336 Betrachtungen 
können. Insbesondere würde die Abschliessung von Verträgen 
für längere Zeit begünstigt werden, was ohne Zweifel im wahren 
Interesse beider Theile liegt. 
Die Gemeinde würde nicht gehindert sein, das Angebot von 
Diensten so weit zu erleichtern, als sie es wünschenswerth finden 
mag. Dadurch, dass indess auch der blosse Aufenthalt Ansprüche 
gegen sie begründet, wird sie veranlasst, nicht nur das Interesse 
der Lohnherren, sondern auch das der ihr angehörenden Arbeiter 
zu erwägen, welche durch eine zu starke Konkurrenz der Be- 
schäftigung suchenden in ihrem Nahrungsstande bedroht werden. 
Die Gemeinde wird die Mittel haben, sich gegen ein Üebermaass 
von Angebot zu schützen, und Arbeiter, die bei ihr keinen Er- 
werb finden, zu entfernen, ohne Willkür üben, und im Voraus 
entscheiden zu können, ob Jemand im Stande sein werde, an 
diesem Orte seinen Unterhalt zu verdienen. 
So wird verhütet werden, dass der Arbeiter in eine Lage 
geräth, ‘in welcher er seine eigene Selbstsländigkeit vernichtet 
und zugleich die Wohlfahrt seines Gefährten untergräbt, indem 
er aus Noth mit einem Lohn sich begnügt, der in Wahrheit zur 
Bestreitung seiner Bedürfnisse nicht hinreicht. Der Arbeiter wird 
vor dem Versinken in einen hilflosen und enisittlichenden Zu- 
stand der Dürftigkeit bewahrt. Dadurch dass er an einer ver- 
kehrten Ausübung seiner Willkür verhindert ist, bleibt ihm die 
wirkliche Freiheit, da Arbeit zu suchen, wo sie am besten be- 
zahlt wird, erhalten. | 
VII. Bildung von Domizilgemeinden. 
Soll den Gemeinden nach den vorstehend entwickelten Vor- 
schlägen die Befugniss eingeräumt werden, die Gestaltung des 
zeitweiligen Aufenthaltes, der Niederlassung und der Schliessung 
von Ehen an die Erfüllung gewisser Bedingungen zu knüpfen, 
und ihnen dagegen die Verpflichtung auferlegt werden, zur Er- 
richtung von Kranken-, Spar- und ähnlichen Unterstützungs- 
anstalten mitzuwirken, so wird in Beziehung hierauf eine neue 
Gestaltung der Gemeindeverhältnisse in der Regel unumgänglich 
sein. Bei dem geringen Umfange, welchen eine grosse Zahl der
	        
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