Full text: Zeitschrift für die gesammte Staatswissenschaft. Neunter Band. Jahrgang 1853. (9)

338 Betrachtungen 
ein vorzüglicher Zweck der Gemeindeordnung vom 11. März 1850. 
Die Bildung neuer Gemeinden war die Grundlage aller ihrer Be- 
stimmungen. Doch hatte man dabei den Fehler begangen, die 
Zwecke, für welche die Bildung grösserer Verbände erfolgen 
sollte, oder den Inhalt des Gemeindelebens für dieselben weder 
im Gesetze auszusprechen, noch auch in anderer Weise unzwei- 
felhaft festzustellen. Das Gesetz beschäftigte sich hauptsächlich 
mit den Formen der neu zu bildenden Gemeindeverwaltung. 
Dieser Umstand hat vorzüglich dazu beigetragen, dass das Gesetz 
nicht zur Ausführung kam. Es war nicht ersichtlich, dass es sich 
vorzüglich darum handele, die genügenden Grundlagen für neue 
Schöpfungen oder für die bessere Wahrnehmung bestimmter, 
bisher vernachlässigter Interessen zu gewinnen; dass daneben 
die bestehenden Einrichtungen forterhalten werden könnten, so 
weit sie für die Befriedigung anderer Bedürfnisse hinreichten. 
Vielmehr konnte die Ansicht gewonnen werden, es sollten die 
neu zu bildenden Verbände die bestehenden gänzlich absor- 
biren und die Grundlage für alle möglichen oder doch für alle 
vorhandenen Kommunalzwecke abgeben. Weder die mit Aus- 
führung des Gesetzes beauftragten Behörden, noch die Bethei- 
ligten, deren Zustimmung nach den Bestimmungen des Gesetzes 
erforderlich war, gelangten zu übereinstimmenden und klaren 
Ansichten hierüber. So fand das Gesetz wenig Anklang und 
heftige Opposition, weil es die bestehenden Einrichtungen ohne 
Noth überall umstürze und einen leeren Formalismus schaffe, 
der-für die ländlichen Verhältnisse der östlichen Provinzen nicht 
passe. 
Allein ungeachtet die Opposition den Sieg behalten und die 
gänzliche Aufhebung des Gesetzes ‘erreicht hat, konnte das klar 
vorliegende Bedürfniss einer Vereinigung der zersplitterten Kräfte 
für die Sicherstellung und bessere Verfolgung gewisser gemein- 
samer Zwecke nicht übersehen werden. Derselbe ist vielmehr 
in den neuen, von einem ganz entgegengeselzten Standpunkte aus 
entworfenen Vorlagen über die Gemeindeordnung ausdrücklich, 
wenn auch in anderer Form anerkannt '). 
1) Der Artikel 4 des Entwurfs betreffend die Gemeindeordnung der 
Provinz Preussen enthält die Bestimmung:
	        
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