Full text: Zeitschrift für die gesammte Staatswissenschaft. Neunter Band. Jahrgang 1853. (9)

über Armenpflege und Heimathsrecht. 339 
In der That kann man sich der Einsicht, dass die Bildung 
grösserer Verbände für gewisse Kommunalzwecke unumgänglich 
ist, gar nicht verschliessen, sobald man diese selbst und die Be- 
dingungen, unter welchen sie allein erreicht werden können, 
näher ins Auge fasst. Man wird sich dann eben sowohl über- 
zeugen, dass zur Lösung verschiedener Aufgaben diese Verbände 
einen ganz verschiedenen Umfang haben können und oft müssen, 
sowie dass die bestehenden Einrichtungen sehr wohl neben den 
neu zu errichtenden forterhalten werden können und oft nur 
wenig davon berührt zu werden brauchen. 
Das ist mindestens hier der Fall. Die Bildung von Domi- 
zilgemeinden bedingt keine unmittelbare Veränderung in den 
Verhältnissen der bestehenden Gemeinden. Sie können in ähn- 
licher Weise über denselben stehen, wie dies mit den Schul- 
gemeinden schon gegenwärtig häufig der Fall ist. 
Die Domizilgemeinden sollen Rechte ausüben und Pflichten 
übernehmen, welche die bestehenden Einzelgemeinden nicht haben, 
oder doch nicht wirksam auszuüben vermögen. Sie sollen die 
Einzelgemeinden von einer oft schon beschwerlichen Last, der 
Last der gesetzlichen Armenpflege, befreien, von der Ansiede- 
lung von Personen und Gründung von Familien, welche ohne 
Aussicht auf redlichen Erwerb sind, bewahren. 
„Wenn Güter nicht in den Kommunalverband mit einer schon bestehen- 
den Gemeinde eintreten, sondern selbstständige Gutsbezirke bilden, so werden 
diejenigen Gemeinschaften zwischen den Gütern und den Gemeinden, welche 
für einzelne und bestimmte Zwecke im öffentlichen- oder Gemeindeinteresse 
z. B. für Armenpflege, Feuerlöschwesen, hinsichtlich der Verrichtungen des 
Schulzen u. s. w. bereits bestehen oder später sich bilden, durch die ge- 
genwärtigen Bestimmungen über das Gemeindewesen nicht verändert oder 
beschränkt.“ 
Die Entwürfe der Gemeindeordnungen für die übrigen Provinzen ent- 
halten ähnliche Bestimmungen. 
Ist diese Verfügung des Gesetzes, wie man nach ‚dem älteren Rechts- 
zustande und dem Streben diesen in soweit für hergestellt zu erklären, als 
er nicht durch Spezialgesetze ausdrücklich abgeändert ist, wohl annehmen 
muss, dahin zu verstehen, dass die Bildung solcher Gemeinschaften für be- 
stimmte Zwecke im Verwaltungswege angeordnet werden kann, so würde 
es nur von der Benutzung dieses Artikels abhängen, welche praktische Be- 
deutung die so hartnäckig vertheidigte Isolirung der Rittergüter behielte.
	        
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