Full text: Zeitschrift für die gesammte Staatswissenschaft. Neunter Band. Jahrgang 1853. (9)

548 Betrachtungen 
in Beziehung auf das Recht der.Niederlassung und die Gründung 
einer Familie bestehenden Einrichtungen und gemachten 
Erfahrungen, auf welche wir daher mindestens einen flüchtigen 
Blick werfen }). 
Der Grundsatz, dass den Gemeinden bei der Aufnahme neuer 
Mitglieder und der Schliessung von Ehen eine Slimme gebührt, 
wird noch in mehreren deutschen Ländern aufrecht erhalten. 
Am bekanntesten ist es, dass in Baiern das entgegengesetzte 
System wie in Preussen vorherrschend geblieben ist. Allerdings 
werden die dortigen Zuslände, insbesondere die grosse Zahl der 
unehelichen Kinder, häufig als ein Beweis für die Verwerflichkeit 
der dort befolgten Grundsätze angeführt. 
Bemerkenswerth ist es indess gewiss, das die Bewegungen 
des Jahres 1848 und der folgenden keinesweges ein völliges 
Aufgeben des bis dahin eingeschlagenen Weges zur Folge gehabt 
haben, und selbst nicht einmal hierauf ihre Richtung nahmen. 
Bei persönlicher Anwesenheit in diesem Lande im Jahre 1849 
und viellachem Verkehr mit den unteren Volksklassen sowie mit 
Männern, denen die Verbesserung ihrer Verhältnisse aufrichtig 
am Herzen lag, hat der Verfasser zwar oft Beschwerden darüber 
vernommen, dass die Niederlassung und Schliessung von Ehen 
1) Eine kurze Zusammenstellung der verschiedenen Systeme, welche 
in den Gesetzgebungen der verschiedenen deutschen Starten in Beziehung 
auf Niederlassung und Verehelichung befolgt sind, giebt Julius Werner in 
seiner trefllichen Abhandlung über das Gemeindebürgerthum. Darmstadt 
1838. Seite 192. Eine nähere Darstellung über den Einfluss verschieden- 
arliger Bestimmungen hierüber versucht der Verfasser für das Grossherzog- 
thum Hessen zu geben. Durch unbefangene. Erwägung offenkundiger That- 
sachen und durch eben so einfache als klare Erörterungen gelangt der 
Verfasser im Wesentlichen zu demselben Resultat, welches sich unserer 
Ueberzeugung aufgedrungen hat: dass die arbeitenden Klassen, wenn sie in 
Beziehung auf Niederlassung und Schliessung von Ehen sich gänzlich über- 
lussen bleiben, durch die Folgen ihres Leichtsinnes und Hanges zur Unab- 
hängigkeit leicht in einen Zustand der Armuth und sittlichen Verwilderung 
versinken, für welchen, — wenn er einmal vorhanden -—- eine Abhülfe 
kaum zu finden ist. Auf der andern Seite komme es darauf an, den Be- 
schränkungen den Charakter der Willkür, oder gar eines im eigen- 
nützigen Interesse von den obern Klassen geübten Druckes zu 
nehmen. Vgl. auch Schüz in dieser Zeitschr., Bd. V (1848), S. 26 f. 80 ff.
	        
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