548 Betrachtungen
in Beziehung auf das Recht der.Niederlassung und die Gründung
einer Familie bestehenden Einrichtungen und gemachten
Erfahrungen, auf welche wir daher mindestens einen flüchtigen
Blick werfen }).
Der Grundsatz, dass den Gemeinden bei der Aufnahme neuer
Mitglieder und der Schliessung von Ehen eine Slimme gebührt,
wird noch in mehreren deutschen Ländern aufrecht erhalten.
Am bekanntesten ist es, dass in Baiern das entgegengesetzte
System wie in Preussen vorherrschend geblieben ist. Allerdings
werden die dortigen Zuslände, insbesondere die grosse Zahl der
unehelichen Kinder, häufig als ein Beweis für die Verwerflichkeit
der dort befolgten Grundsätze angeführt.
Bemerkenswerth ist es indess gewiss, das die Bewegungen
des Jahres 1848 und der folgenden keinesweges ein völliges
Aufgeben des bis dahin eingeschlagenen Weges zur Folge gehabt
haben, und selbst nicht einmal hierauf ihre Richtung nahmen.
Bei persönlicher Anwesenheit in diesem Lande im Jahre 1849
und viellachem Verkehr mit den unteren Volksklassen sowie mit
Männern, denen die Verbesserung ihrer Verhältnisse aufrichtig
am Herzen lag, hat der Verfasser zwar oft Beschwerden darüber
vernommen, dass die Niederlassung und Schliessung von Ehen
1) Eine kurze Zusammenstellung der verschiedenen Systeme, welche
in den Gesetzgebungen der verschiedenen deutschen Starten in Beziehung
auf Niederlassung und Verehelichung befolgt sind, giebt Julius Werner in
seiner trefllichen Abhandlung über das Gemeindebürgerthum. Darmstadt
1838. Seite 192. Eine nähere Darstellung über den Einfluss verschieden-
arliger Bestimmungen hierüber versucht der Verfasser für das Grossherzog-
thum Hessen zu geben. Durch unbefangene. Erwägung offenkundiger That-
sachen und durch eben so einfache als klare Erörterungen gelangt der
Verfasser im Wesentlichen zu demselben Resultat, welches sich unserer
Ueberzeugung aufgedrungen hat: dass die arbeitenden Klassen, wenn sie in
Beziehung auf Niederlassung und Schliessung von Ehen sich gänzlich über-
lussen bleiben, durch die Folgen ihres Leichtsinnes und Hanges zur Unab-
hängigkeit leicht in einen Zustand der Armuth und sittlichen Verwilderung
versinken, für welchen, — wenn er einmal vorhanden -—- eine Abhülfe
kaum zu finden ist. Auf der andern Seite komme es darauf an, den Be-
schränkungen den Charakter der Willkür, oder gar eines im eigen-
nützigen Interesse von den obern Klassen geübten Druckes zu
nehmen. Vgl. auch Schüz in dieser Zeitschr., Bd. V (1848), S. 26 f. 80 ff.