Full text: Zeitschrift für die gesammte Staatswissenschaft. Neunter Band. Jahrgang 1853. (9)

358 Betrachtungen 
XI. Sorge für die Armen aus Gründen der öffentlichen Sicherheit 
und Wohlfahrt. 
Die Einrichtung von Spar- und Unterstützungskassen und 
die Herstellung einer wohlgeordneten kirchlichen Armenpflege 
lässt gleichwohl für den Staat noch ein weites und eigenthüm- 
liches Gebiet, auf welchem er mit günstigem Erfolge für die 
Verbesserung des Looses der Armen thälig sein kann, so weit 
seine Kräfte nur immer reichen. Dahin gehören die Einrichtung 
von Krankenhäusern, von Wasch- und Badeanstalten, die Be- 
soldung von Armenärzten, die Errichtung von Irrenhäusern, 
von Arbeitshäusern für zeitweise Unbeschäfligte und von Straf- 
und Besserungshäusern für Bettler und Umhertreibende. 
Auch werden durch alle Weisheit der Staatsverwaltung Er- 
eignisse nicht immer vermieden werden können, welche eine 
grosse Zahl von Menschen und selbst ganze Gegenden der au- 
genblicklichen Noth und einer fortschreitenden Verarmung preis 
geben, wenn nicht sofortige Hilfe geschafft und der Gefahr mit 
grösseren Mitteln begegnet wird, als dieselben der Kirche zu 
Gebote stehen. 
In solchen Fällen werden öffentliche Bauten, um einer grös- 
sern Zahl von Arbeitern Gelegenheit zum Verdienst zu geben, 
gewiss oft sehr wohlthätig und bisweilen vielleicht das einzige 
Mittel sein, um den unbeschäfligten Arbeitern den augenblicklichen 
Unterhalt zu gewähren, olıne die dazu erforderlichen Summen 
ganz zu verlieren. 
Nur wird man zu verhüten haben, dass durch solche Unter- 
nehmungen der Zukunft nicht grössere Verlegenheiten bereitet, 
als der Gegenwart erspart werden ; dass man nicht den Zusammen- 
fluss von Personen und die Gründung neuer Familien in der Er- 
wartung der Foridauer offenbar vorübergehender Verhältnisse 
veranlasse, und so eine Vermehrung der Bevölkerung herbei- 
führe, für welche nach Beendigung der öffentlichen Arbeiten 
keine hinreichende Gelegenheit zum Verdienste ist. 
Auch die Verwaltung der Arbeitshäuser, sowie der Straf- 
und Besserungsanstalten erfordert die Einhaltung fester Grund- 
sätze, und die Vermeidung sehr nahe liegender Irrthümer, wenn
	        
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