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für Württemberg:
die Zeugnisse über einjährigen, erfolgreichen Besuch ·
1. der Klasse IV b. des Lyzeums zu Oehringen, der Kafse VII bei den übrigen Lyzeen;
2. der Klasse VI bei den zu der Kategorie der Realschulen II. Ordnung gehörigen Realanstalten
zu Biberach, Ravensburg und Rottweil, der Klasse VII bei den übrigen Realanstalten
und bei sämmtlichen Real-Lyzeen.
IV.
Den Zeugnissen über Absolvirung der ersten Klasse und das Bestehen der Entlassungsprüsung
an deneie höheren Bürgerschulen, welche nicht zu den unter III aufgeführten gehören
(5. 90, C. a. a. O.),
die 8 über Absolvirung des sechsten Jahreskurses und das Bestehen der Schlußprüfung
a) für Bayern:
an den sechsklassigen lateinlosen Realschulen;
b) für Baden:
an den sechsklassigen höheren Bürgerschulen ohne Lateinunterricht.
Den Zeugnissen über ewnlhD en, erfolgreichen Besuch der zweiten Klasse des Königlich
preußischen und des Königlich säch sschen Kadetten-Korps (§. 90, 8 a. a. O.)
für Bayern:
die Zeugnisse über erfolgreichen Besuch der dritten Klasse des Königlichen bayerischen
Kadetten-Korps.
Berlin, den 24. März 1881.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
Eck.