Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1896. (87)

MÆ  18.  275

für  Württemberg:

die  Zeugnisse  über  einjährigen,  erfolgreichen  Besuch  ·
1.  der  Klasse  IV  b.  des  Lyzeums  zu  Oehringen,  der  Kafse  VII  bei  den  übrigen  Lyzeen;
2.  der  Klasse  VI  bei  den  zu  der  Kategorie  der  Realschulen  II.  Ordnung  gehörigen  Realanstalten
  zu  Biberach,  Ravensburg  und  Rottweil,  der  Klasse  VII  bei  den  übrigen  Realanstalten
  und  bei  sämmtlichen  Real-Lyzeen.

IV.
Den  Zeugnissen  über  Absolvirung  der  ersten  Klasse  und  das  Bestehen  der  Entlassungsprüsung
  an  deneie  höheren  Bürgerschulen,  welche  nicht  zu  den  unter  III  aufgeführten  gehören
(5.  90,  C.  a.  a.  O.),

die  8  über  Absolvirung  des  sechsten  Jahreskurses  und  das  Bestehen  der  Schlußprüfung


a)  für  Bayern:
an  den  sechsklassigen  lateinlosen  Realschulen;

b)  für  Baden:
an  den  sechsklassigen  höheren  Bürgerschulen  ohne  Lateinunterricht.

Den  Zeugnissen  über  ewnlhD  en,  erfolgreichen  Besuch  der  zweiten  Klasse  des  Königlich
preußischen  und  des  Königlich  säch  sschen  Kadetten-Korps  (§.  90,  8  a.  a.  O.)

für  Bayern:
die  Zeugnisse  über  erfolgreichen  Besuch  der  dritten  Klasse  des  Königlichen  bayerischen
Kadetten-Korps.

Berlin,  den  24.  März  1881.

Der  Reichskanzler.

In  Vertretung:
Eck.