436 Studien über württembergische Agrarverhältnisse.
überhaupt die Rede seyn kann, mit besonderer Rücksicht auf unsre
württembergischen Zustände einer Prüfung unterworfen werden.
Wir beginnen mit dem
System des Minimum.
Nur um von vorn herein ein mögliches, und bei den Er-
örterungen über die Theilbarkeitsfrage häufig wiederkehrendes
Missverständniss abzuschneiden, bemerke ich, dass es sich hier
nicht um ein Parzellen-, sondern um ein Wirthschaflsminimum
handelt. Die grösste Parzellirung des Bodens ist nicht noih-
wendig mit übermässiger Verkleinerung der Grundbesilzungen
verbunden und andrerseits kann eine sehr übertriebene Verklei-
nerung der Besitzungen recht wohl mit einer verhältnissmässig
schwachen Parzellirung des Bodens zusammen bestehen. Doch
ist das richtig, dass ein ziemlich hoch gegriffenes Parzellenmini-
mum überall, wo nicht auf dem Weg der Verschuldung überhaupt
jedes Gesetz, welches auf Abhaltung gar zu kleiner bäuerlicher
Niederlassungen abzielt, illusorisch gemacht wird, zugleich auch
gegen allzuweit gehende Verminderung der Wirthschaften wir-
ken muss. \
Versuche der Gesetzgebung, ein Minimum festzusetzen, sind
in Deutschland nicht eben selten. Um gerade aus dem südwesti-
lichen Theil unsers Vaterlandes einige Beispiele anzuführen, so
gehören hierher eine baden-durlachische Verordnung von 1760,
worin die Theilung eines Ackers oder Gartens unter ein Viertel
Morgen, bei besonders gutem Hanf- und Krautland, wenn es der
Erbtheilung wegen durchaus nothwendig sey, so weit zu gehen,
unter ein Achtel, bei Weinbergen ebenfalls unter ein Achtel ver-
boten wird. Ganz ähnlich lautet eine baden-baden’sche Verord-
nung von 1771 und zwei speier’sche Verordnungen ®’von 1753
und 1772, endlich auch eine fürstenbergische Verordnung von
1757, nur dass diese bei Aeckern das Minimum auf ein halb
Jauchert setzt. |
Der nächste Sinn dieser Verordnungen war, ein Parzellen-
minimum festzuselzen, kein Besitzminimum. Ganz ohne Rücksicht
auf dieses waren sie aber wohl auch nicht, wie die durlachische