Full text: Zeitschrift für die gesammte Staatswissenschaft. Neunter Band. Jahrgang 1853. (9)

436 Studien über württembergische Agrarverhältnisse. 
überhaupt die Rede seyn kann, mit besonderer Rücksicht auf unsre 
württembergischen Zustände einer Prüfung unterworfen werden. 
Wir beginnen mit dem 
System des Minimum. 
Nur um von vorn herein ein mögliches, und bei den Er- 
örterungen über die Theilbarkeitsfrage häufig wiederkehrendes 
Missverständniss abzuschneiden, bemerke ich, dass es sich hier 
nicht um ein Parzellen-, sondern um ein Wirthschaflsminimum 
handelt. Die grösste Parzellirung des Bodens ist nicht noih- 
wendig mit übermässiger Verkleinerung der Grundbesilzungen 
verbunden und andrerseits kann eine sehr übertriebene Verklei- 
nerung der Besitzungen recht wohl mit einer verhältnissmässig 
schwachen Parzellirung des Bodens zusammen bestehen. Doch 
ist das richtig, dass ein ziemlich hoch gegriffenes Parzellenmini- 
mum überall, wo nicht auf dem Weg der Verschuldung überhaupt 
jedes Gesetz, welches auf Abhaltung gar zu kleiner bäuerlicher 
Niederlassungen abzielt, illusorisch gemacht wird, zugleich auch 
gegen allzuweit gehende Verminderung der Wirthschaften wir- 
ken muss. \ 
Versuche der Gesetzgebung, ein Minimum festzusetzen, sind 
in Deutschland nicht eben selten. Um gerade aus dem südwesti- 
lichen Theil unsers Vaterlandes einige Beispiele anzuführen, so 
gehören hierher eine baden-durlachische Verordnung von 1760, 
worin die Theilung eines Ackers oder Gartens unter ein Viertel 
Morgen, bei besonders gutem Hanf- und Krautland, wenn es der 
Erbtheilung wegen durchaus nothwendig sey, so weit zu gehen, 
unter ein Achtel, bei Weinbergen ebenfalls unter ein Achtel ver- 
boten wird. Ganz ähnlich lautet eine baden-baden’sche Verord- 
nung von 1771 und zwei speier’sche Verordnungen ®’von 1753 
und 1772, endlich auch eine fürstenbergische Verordnung von 
1757, nur dass diese bei Aeckern das Minimum auf ein halb 
Jauchert setzt. | 
Der nächste Sinn dieser Verordnungen war, ein Parzellen- 
minimum festzuselzen, kein Besitzminimum. Ganz ohne Rücksicht 
auf dieses waren sie aber wohl auch nicht, wie die durlachische
	        
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