Full text: Zeitschrift für die gesammte Staatswissenschaft. Neunter Band. Jahrgang 1853. (9)

Studien über würltembergische Agrarverhältnisse. 437 
Bestimmung in Betreff des Krautlandes zeigt. Deutlicher jedoch 
tritt diese Rücksicht in einem Gesetz aus der Herrschaft Hauen- 
stein von 1756 hervor; denn darnach war das Minimum nach 
der Möglichkeit, eine Kuh zu halten, normirt. 
Alle diese Verordnungen sind zwar nie ausdrücklich aufge- 
hoben ") worden; thatsächlich aber haben sie sich so wenig in 
Wirksamkeit erhalten, wie das im ersten Artikel erwälınte alt- 
württembergische Generalrescript von 1735. Neuere Versuche, 
ein Minimum festzuselzen, fehlen dagegen beinahe gänzlich. Ich 
weiss für jetzt kein andres Beispiel, als das bereits erwähnte 
bayrische Ansässigmachungsgeselz von 1834, wonach ein Grundbe- 
sitz von mindestens 1 fl. Steuersimplum zur Erwerbung der Er- 
laubniss, sich als Landwirth häuslich niederzulassen, erforderlich 
erklärt wurde, eine Bestimmung, deren Wirksamkeit noch durch 
die weitere verstärkt wurde, dass Güter, die nicht ludeigen seyen, 
ohne Genehmigung des Obereigenthümers überhaupt nicht unter 
jenes Minimum getheilt werden sollten. Die erstere Bestim- 
mung besteht noch; die zweite hat durch die neueste Gesetz- 
gebung, wonach aller Grundbesitz ludeigen wird, ihre praktische 
Bedeutung verloren. 
Das bayrische Minimum ist, wie man leicht erkennt, kein 
Parzellen-, sondern ein Besitzminimum. Als solches aber stellt 
es keine Norm auf für die Grösse der bäuerlichen Besitzungen 
an sich, sondern für die Grösse des Besitzes, worauf hin eine 
Person sich als Landwirth niederlassen kann. Durch eine Be- 
stimmung der ersteren Art würde festgesetzt werden, dass kein 
landwirthschaftlicher Besitz unter dem Minimum seyn könne; es 
würde durch dieses die Zahl der landwirthschafllichen Besitzun- 
gen festgestellt, welche denkbarer Weise in einer Gemeinde ent- 
stehen könnte. Durch ein Gesetz der zweiten Art wird gesagt: 
Niemand kann sich als Landwirth niederlassen, wenn er nicht 
die bestimmte Grundsteuer zahlt; es kann aber auch ein Nicht- 
landwirth ein kleineres Stück besitzen, als das Minimum ist, und 
es kann ein Landwirth, der bei der Niederlassung das Mini- 
1) In den Blättern für Justiz und Verwaltung in Baden I. S. 471 sucht 
Brauer ihre noch bestehende Gültigkeit zu beweisen.
	        
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