Studien über würltembergische Agrarverhältnisse. 437
Bestimmung in Betreff des Krautlandes zeigt. Deutlicher jedoch
tritt diese Rücksicht in einem Gesetz aus der Herrschaft Hauen-
stein von 1756 hervor; denn darnach war das Minimum nach
der Möglichkeit, eine Kuh zu halten, normirt.
Alle diese Verordnungen sind zwar nie ausdrücklich aufge-
hoben ") worden; thatsächlich aber haben sie sich so wenig in
Wirksamkeit erhalten, wie das im ersten Artikel erwälınte alt-
württembergische Generalrescript von 1735. Neuere Versuche,
ein Minimum festzuselzen, fehlen dagegen beinahe gänzlich. Ich
weiss für jetzt kein andres Beispiel, als das bereits erwähnte
bayrische Ansässigmachungsgeselz von 1834, wonach ein Grundbe-
sitz von mindestens 1 fl. Steuersimplum zur Erwerbung der Er-
laubniss, sich als Landwirth häuslich niederzulassen, erforderlich
erklärt wurde, eine Bestimmung, deren Wirksamkeit noch durch
die weitere verstärkt wurde, dass Güter, die nicht ludeigen seyen,
ohne Genehmigung des Obereigenthümers überhaupt nicht unter
jenes Minimum getheilt werden sollten. Die erstere Bestim-
mung besteht noch; die zweite hat durch die neueste Gesetz-
gebung, wonach aller Grundbesitz ludeigen wird, ihre praktische
Bedeutung verloren.
Das bayrische Minimum ist, wie man leicht erkennt, kein
Parzellen-, sondern ein Besitzminimum. Als solches aber stellt
es keine Norm auf für die Grösse der bäuerlichen Besitzungen
an sich, sondern für die Grösse des Besitzes, worauf hin eine
Person sich als Landwirth niederlassen kann. Durch eine Be-
stimmung der ersteren Art würde festgesetzt werden, dass kein
landwirthschaftlicher Besitz unter dem Minimum seyn könne; es
würde durch dieses die Zahl der landwirthschafllichen Besitzun-
gen festgestellt, welche denkbarer Weise in einer Gemeinde ent-
stehen könnte. Durch ein Gesetz der zweiten Art wird gesagt:
Niemand kann sich als Landwirth niederlassen, wenn er nicht
die bestimmte Grundsteuer zahlt; es kann aber auch ein Nicht-
landwirth ein kleineres Stück besitzen, als das Minimum ist, und
es kann ein Landwirth, der bei der Niederlassung das Mini-
1) In den Blättern für Justiz und Verwaltung in Baden I. S. 471 sucht
Brauer ihre noch bestehende Gültigkeit zu beweisen.