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Doch kann gegen jenes Urtheil Wiederaufnahme nicht mehr beantragt werden, wenn
seit dem Eintritt der Rechtskraft des zuerst angefochtenen Urtheils, und im Falle der
Abänderung desselben seit der Rechtskraft des abändernden Urtheils zehn Jahre verflossen
sind.
Artt. 769.
Die Wiederaufnahmeklage findet auch Anwendung, wenn in den thatsächlichen Voraussetzungen
eines verurtheilenden Erkenntnisses er st nach der Rechtskraft desselben
eine Veränderung der Sachlage eingetreten ist, durch welche nach civilrechtlichen Grundsätzen
die Beseitigung der ferneren Rechtswirkung des Urtheils begründet wird.
Diese Art der Wiederaufnahmeklage ist prozessualisch an keine Frist gebunden.
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Von der Beschwerde.
Art. 770. *7
Die Beschwerde findet gegen Verfügungen der Oberamtsgerichte und Kreisgerichte
sowie ihrer Vorstände und beauftragten Gerichtsmitglieder in denjenigen Fällen, in welchen
das Gesetz sie besonders als zulässig bezeichnet, und überdieß in folgenden Fällen statt:
1) wegen Aussetzung der Verhandlung eines Rechtsstreits, wofern das Gesetz nicht
etwas Anderes vorschreibt;
2) wegen Verweigerung oder Verzögerung der Rechtspflege;
3) wegen Verweigerung oder Gewährung der Rechtshilfe;
4) wegen Verweigerung der Einsicht der Akten oder der Mittheilung von Abschriften
aus denselben;
5) wegen ungebührlicher Behandlung der Parteien, der Prozeßbevollmächtigten und
Beistände, der Zeugen und Sachpverständigen;
6) gegen Verfügungen, wodurch dritte Personen zur Tragung von Prozeßkosten verurtheilt
werden;
7) gegen Disciplinarstrafverfügungen, jedoch gegen solche der Kreisgerichte und ihrer
Vorstände nur dann, wenn die erkannte Strafe mehr als 30 fl. Geldbuße oder
acht Tage Gefängniß beträgt, oder die Strafverfügung an einem Nichtigkeit begründenden
Mangel leidet;
8) gegen Verfügungen, wodurch in den Fällen der Art. 479, 546, 618 Zwangsmittel
verhängt oder Anträge auf Verhängung von Zwangsmitteln abgewiesen werden;