Metadata : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

—  1704  —

Doch  kann  gegen  jenes  Urtheil  Wiederaufnahme  nicht  mehr  beantragt  werden,  wenn
seit  dem  Eintritt  der  Rechtskraft  des  zuerst  angefochtenen  Urtheils,  und  im  Falle  der
Abänderung  desselben  seit  der  Rechtskraft  des  abändernden  Urtheils  zehn  Jahre  verflossen
  sind.

Artt.  769.

Die  Wiederaufnahmeklage  findet  auch  Anwendung,  wenn  in  den  thatsächlichen  Voraussetzungen
  eines  verurtheilenden  Erkenntnisses  er  st  nach  der  Rechtskraft  desselben
eine  Veränderung  der  Sachlage  eingetreten  ist,  durch  welche  nach  civilrechtlichen  Grundsätzen
  die  Beseitigung  der  ferneren  Rechtswirkung  des  Urtheils  begründet  wird.

Diese  Art  der  Wiederaufnahmeklage  ist  prozessualisch  an  keine  Frist  gebunden.

—
Von  der  Beschwerde.

Art.  770.  *7
Die  Beschwerde  findet  gegen  Verfügungen  der  Oberamtsgerichte  und  Kreisgerichte
sowie  ihrer  Vorstände  und  beauftragten  Gerichtsmitglieder  in  denjenigen  Fällen,  in  welchen
das  Gesetz  sie  besonders  als  zulässig  bezeichnet,  und  überdieß  in  folgenden  Fällen  statt:

1)  wegen  Aussetzung  der  Verhandlung  eines  Rechtsstreits,  wofern  das  Gesetz  nicht
etwas  Anderes  vorschreibt;

2)  wegen  Verweigerung  oder  Verzögerung  der  Rechtspflege;

3)  wegen  Verweigerung  oder  Gewährung  der  Rechtshilfe;

4)  wegen  Verweigerung  der  Einsicht  der  Akten  oder  der  Mittheilung  von  Abschriften
aus  denselben;

5)  wegen  ungebührlicher  Behandlung  der  Parteien,  der  Prozeßbevollmächtigten  und
Beistände,  der  Zeugen  und  Sachpverständigen;

6)  gegen  Verfügungen,  wodurch  dritte  Personen  zur  Tragung  von  Prozeßkosten  verurtheilt
  werden;

7)  gegen  Disciplinarstrafverfügungen,  jedoch  gegen  solche  der  Kreisgerichte  und  ihrer
Vorstände  nur  dann,  wenn  die  erkannte  Strafe  mehr  als  30  fl.  Geldbuße  oder
acht  Tage  Gefängniß  beträgt,  oder  die  Strafverfügung  an  einem  Nichtigkeit  begründenden
  Mangel  leidet;

8)  gegen  Verfügungen,  wodurch  in  den  Fällen  der  Art.  479,  546,  618  Zwangsmittel
verhängt  oder  Anträge  auf  Verhängung  von  Zwangsmitteln  abgewiesen  werden;