1326 Anhans.
den ehrgeizigen Intriguen des Herzogs von Northumberland der in der Verwirrung
der Zeit sogar die Thronfolge zu Gunsten der eigenen Familie an sich zu
reißen sucht.
Selten ist eine Resormation scheinbar rascher beseitigt worden wie diese Englische
unter der katholischen Maria. Noch elnmal ist es die Staatsruison,
der die höheren Gesichtspunkte der Kirchenreformation geopfert werden unter Rückkehr
terwristischer Ketzerverbrennungen. Die Aufhebung der königlichen Suprematie.
die Wiedereinführung des Cölibats und des katholischen Abendmahls, die Wiederverföhnung
mit Rom geht mit anfehnkichen Moajoritäten durch das Parlament, —.
nur aicht die Rückgabe der Klosterg#
Regierung der „blutigen Mereia- ist indessen nur eine kurze Unterbrechung
in dem- System der Tudors. In ihrer Nachfolgerin Elisabeth konzentrirt sich
noch einmal der Glanz des Englischen Königthums. Geläutert durch schwere Prüfungen,
gekräftigt durch die Glaubenstreue, sich klärend durch Selbstprüfung aus der
dem Volke nicht mehr verschlossenen Heiligen Schrift, faßt jetzt der protestantische
Glaube seine festen Wurzeln in den Gemüthern des Volks, erhält durch eine sorgfältige
Revision des Gebetbuchs, der Liturgie und des Nituals eine dem Verständmiß
und der Ueberzeugung der großen Mehrheit des Englischen Volkes entsprechende
Form, und damit die Möglichkeit der Wiederaufrichtung der einheitlichen Kirche in
der einheitlichen Nation. Durch die Act of Supremacy, 1 Eliz. c. 1 und die Act of
Uniformity, 1 Eliz. c. 2, erklärt Elisabeth als Regiererin der Kirche die protestantische
für die versassungsmäßige Staatskirche (by law establisbed).
und die ganze Bevölkerung der Staatekirche von Rechtswegen zugehörig!)
Mit der königlichen Suprrmatie-Erklärung tritt nun aber der gesammte Negierungs-Organismus
der Römischen Kirche als Theil der Königlichen Prärogative
den Regierungsrechten im Gebiet der Weltlichkeit hinzu.
Für das oberste Kirchenregiment wird ein Oberkirchenrath, Bigh Comwission
Court, gebildet, als ein zweites Priv## Council aus königlicher Ernennung,
mit allen hergebrachten Kompetenzen der höchsten Kirchenregierung
Die Erzbischöfe und Bischöfe behalten die rmnlsen Gewalten der
Kirchenregierung und der Jurisdiktion in ihren Sprengeln, aber untergeordnet dem
König in Ernennung und Amtedauer, als königliche Vertranensämter durante bene
placito. Diese Beamtenstellung nimmt den Synoden des Klerus die irühere Selbständigkeit.
Mit den Mönchsorden und Klöstern sind die befestigten Plätze des
kirchlichen Einflusses verschwunden. Die Macht ihres Besitzes ist durch die Sekularisationen
wesentlich abgeschwächt.
ie Psarrer, Rector und Vicars, find durch die königliche Hierarchie jetzt
mittelbar dem Königthume untergeordnet, stehen aber durch das Patronatsrecht auch
in Verbindung mit den besitzenden Klassen, durch Kirchensteuer und Kirchenvorsteher
in Verbindung mit den Ortsgemeinden.
Diesem stufenweis fubordinirten Beamtenstaat ist nun das ganze Laienthum
in kirchlichen Dingen untergeben. Die bisherigen Unterthanen des kirchlichen Staates
sind durch die Resormation in das gleiche Verhältniß zur Krone getreten. Zum
weltlichen Unterthaneneid tritt der geistliche hinzu. Abschwörung der pöpftlichen
Gewalt ist jetzt Unterthanenpflicht, ihre Verletzung Hochverrath. Nach Durchführung
der Reformation beginnt folgeweise eine zweiseitige Verfolgung sowol der Papisten
5) ür die Geschichte der n7 ist immer noch maßgebend die einkeitige,
aber que — don Barnet, Histo f the Reformation 1681 3 Vols. fol. erdingi
** in —ins Mn V. al Revolutions in religion, % —
gmem J. A. Froude, Histo l ee fall of Achen. to 1— desest. s
tha.utsh Arm-d Vol. I—X r*— — EWn al darf ich orheben
MPronn der Königin Anna Voleyn vol. a o 11u. arbn die Horagterisik e nn
C. 24; den Prozeß gegen Maria Stuart vol. Xll. c.