Full text : Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Dritter Band: Sachsen, Schwarzburg, Waldeck, Württemberg, Zollern. (3)

1326  Anhans.

den  ehrgeizigen  Intriguen  des  Herzogs  von  Northumberland  der  in  der  Verwirrung
  der  Zeit  sogar  die  Thronfolge  zu  Gunsten  der  eigenen  Familie  an  sich  zu
reißen  sucht.

Selten  ist  eine  Resormation  scheinbar  rascher  beseitigt  worden  wie  diese  Englische
  unter  der  katholischen  Maria.  Noch  elnmal  ist  es  die  Staatsruison,
der  die  höheren  Gesichtspunkte  der  Kirchenreformation  geopfert  werden  unter  Rückkehr
  terwristischer  Ketzerverbrennungen.  Die  Aufhebung  der  königlichen  Suprematie.
die  Wiedereinführung  des  Cölibats  und  des  katholischen  Abendmahls,  die  Wiederverföhnung
  mit  Rom  geht  mit  anfehnkichen  Moajoritäten  durch  das  Parlament,  —.
nur  aicht  die  Rückgabe  der  Klosterg#

Regierung  der  „blutigen  Mereia-  ist  indessen  nur  eine  kurze  Unterbrechung
in  dem-  System  der  Tudors.  In  ihrer  Nachfolgerin  Elisabeth  konzentrirt  sich
noch  einmal  der  Glanz  des  Englischen  Königthums.  Geläutert  durch  schwere  Prüfungen,
  gekräftigt  durch  die  Glaubenstreue,  sich  klärend  durch  Selbstprüfung  aus  der
dem  Volke  nicht  mehr  verschlossenen  Heiligen  Schrift,  faßt  jetzt  der  protestantische
Glaube  seine  festen  Wurzeln  in  den  Gemüthern  des  Volks,  erhält  durch  eine  sorgfältige
  Revision  des  Gebetbuchs,  der  Liturgie  und  des  Nituals  eine  dem  Verständmiß
und  der  Ueberzeugung  der  großen  Mehrheit  des  Englischen  Volkes  entsprechende
Form,  und  damit  die  Möglichkeit  der  Wiederaufrichtung  der  einheitlichen  Kirche  in
der  einheitlichen  Nation.  Durch  die  Act  of  Supremacy,  1  Eliz.  c.  1  und  die  Act  of
Uniformity,  1  Eliz.  c.  2,  erklärt  Elisabeth  als  Regiererin  der  Kirche  die  protestantische
  für  die  versassungsmäßige  Staatskirche  (by  law  establisbed).
und  die  ganze  Bevölkerung  der  Staatekirche  von  Rechtswegen  zugehörig!)

Mit  der  königlichen  Suprrmatie-Erklärung  tritt  nun  aber  der  gesammte  Negierungs-Organismus
  der  Römischen  Kirche  als  Theil  der  Königlichen  Prärogative
den  Regierungsrechten  im  Gebiet  der  Weltlichkeit  hinzu.

Für  das  oberste  Kirchenregiment  wird  ein  Oberkirchenrath,  Bigh  Comwission
  Court,  gebildet,  als  ein  zweites  Priv##  Council  aus  königlicher  Ernennung,
mit  allen  hergebrachten  Kompetenzen  der  höchsten  Kirchenregierung

Die  Erzbischöfe  und  Bischöfe  behalten  die  rmnlsen  Gewalten  der
Kirchenregierung  und  der  Jurisdiktion  in  ihren  Sprengeln,  aber  untergeordnet  dem
König  in  Ernennung  und  Amtedauer,  als  königliche  Vertranensämter  durante  bene
placito.  Diese  Beamtenstellung  nimmt  den  Synoden  des  Klerus  die  irühere  Selbständigkeit.
  Mit  den  Mönchsorden  und  Klöstern  sind  die  befestigten  Plätze  des
kirchlichen  Einflusses  verschwunden.  Die  Macht  ihres  Besitzes  ist  durch  die  Sekularisationen
  wesentlich  abgeschwächt.

ie  Psarrer,  Rector  und  Vicars,  find  durch  die  königliche  Hierarchie  jetzt
mittelbar  dem  Königthume  untergeordnet,  stehen  aber  durch  das  Patronatsrecht  auch
in  Verbindung  mit  den  besitzenden  Klassen,  durch  Kirchensteuer  und  Kirchenvorsteher
in  Verbindung  mit  den  Ortsgemeinden.

Diesem  stufenweis  fubordinirten  Beamtenstaat  ist  nun  das  ganze  Laienthum
in  kirchlichen  Dingen  untergeben.  Die  bisherigen  Unterthanen  des  kirchlichen  Staates
sind  durch  die  Resormation  in  das  gleiche  Verhältniß  zur  Krone  getreten.  Zum
weltlichen  Unterthaneneid  tritt  der  geistliche  hinzu.  Abschwörung  der  pöpftlichen
Gewalt  ist  jetzt  Unterthanenpflicht,  ihre  Verletzung  Hochverrath.  Nach  Durchführung
der  Reformation  beginnt  folgeweise  eine  zweiseitige  Verfolgung  sowol  der  Papisten

5)  ür  die  Geschichte  der  n7  ist  immer  noch  maßgebend  die  einkeitige,
aber  que  —  don  Barnet,  Histo  f  the  Reformation  1681  3  Vols.  fol.  erdingi
**  in  —ins  Mn  V.  al  Revolutions  in  religion,  %  —
gmem  J.  A.  Froude,  Histo  l  ee  fall  of  Achen.  to  1—  desest.  s
tha.utsh  Arm-d  Vol.  I—X  r*—  —  EWn  al  darf  ich  orheben
MPronn  der  Königin  Anna  Voleyn  vol.  a  o  11u.  arbn  die  Horagterisik  e  nn
C.  24;  den  Prozeß  gegen  Maria  Stuart  vol.  Xll.  c.