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gangenen Verbrechen und Vergehen gesetzlich einzuführen, wurde
nicht verfolgt. Diesen Grundsätzen schliessen sich nun im We-
senllichen an: Belgien, Gesetz vom 30. Dec. 1836, und Hol-
land, Strafproc.O. vom 1. Okt. 1834, welche zwar die von
einem Untlerthanen im Auslande gegen den eigenen Staat oder
einen Landsmann begangenen verbotenen Handlungen unbedingt
bestrafen, die gegen Fremde begangenen aber nur in bestimmten
schwerern Fällen, z. B. Mord, Brandstiftung, Nothzucht, Fälschung
u. dgl. Belgien namentlich in den Fällen, in welchen es auch
eine Auslieferung fremder Flüchtiger bewilligt. Höchst auffallend
ist die Wendung, welche das darmstädtische Straf-G.B.
von 1841 der Gestaltung von Ausnahmen in der Bestrafung
giebt. Grundsätzlich werden nämlich hier nur die gegen einen
deutschen Bundesstaat begangenen Verbrechen bestraft; bei
den übrigen Staaten hängt die Verfolgung von der jeweiligen
Billigung des Justizministeriums ab. Auch darf es wohl min-
destens als sehr eigenthümlich bezeichnet werden, dass eine ge-
milderte Strafe noch erfolgen kann, wenn der im Auslande sich
verfehlende Hesse dort bereits.gestraft oder begnadigt, und sogar,
wenn er dort freigesprochen ist.
Eine bemerkliche Verschiedenheit der Ansichten findet fer-
nerhin unler den europäischen Staaten über die Frage statt, ob
ein Staat die von einem Ausländer im Auslande gegen ihn
selbst oder gegen einen seiner Unterthanen begangenen Verbre-
chen zu bestrafen berechligt ist, falls er den Thäter später in
seinen Gewahrsam. bekömmt, sei es durch Auslieferung, sei es
nach freiwilligem Betreten des diesseiligen Gebietes? — Das
englische Recht hält auch hier strenge fest an seinem allge-
meinen Grundsatze von der Territorialität der Verbrechen, was
in diesem Falle um so bemerkenswerther ist, als das unbedingte
Asylrecht Englands und Nordamerika’s ihnen auf diese Weise
die unantastbare Duldung fremder Verletzer ihrer eigenen Rechts-
ordnung aufnöthigen kann. — Eine zweite, von sehr vielen Staa-
ten angenommene, Ansicht geht, gerade entgegengeselzt, dahin,
dass der Staat vollkommen berechtigt sei, auch ausländische Ver-
leizer seiner Gesetze nach eigenem Rechte zu.bestrafen, wenn
er derselben auf erlaubte Weise habhaft geworden ist. Nicht
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