Full text: Zeitschrift für die gesammte Staatswissenschaft. Neunter Band. Jahrgang 1853. (9)

vom Asyle. 473 
gangenen Verbrechen und Vergehen gesetzlich einzuführen, wurde 
nicht verfolgt. Diesen Grundsätzen schliessen sich nun im We- 
senllichen an: Belgien, Gesetz vom 30. Dec. 1836, und Hol- 
land, Strafproc.O. vom 1. Okt. 1834, welche zwar die von 
einem Untlerthanen im Auslande gegen den eigenen Staat oder 
einen Landsmann begangenen verbotenen Handlungen unbedingt 
bestrafen, die gegen Fremde begangenen aber nur in bestimmten 
schwerern Fällen, z. B. Mord, Brandstiftung, Nothzucht, Fälschung 
u. dgl. Belgien namentlich in den Fällen, in welchen es auch 
eine Auslieferung fremder Flüchtiger bewilligt. Höchst auffallend 
ist die Wendung, welche das darmstädtische Straf-G.B. 
von 1841 der Gestaltung von Ausnahmen in der Bestrafung 
giebt. Grundsätzlich werden nämlich hier nur die gegen einen 
deutschen Bundesstaat begangenen Verbrechen bestraft; bei 
den übrigen Staaten hängt die Verfolgung von der jeweiligen 
Billigung des Justizministeriums ab. Auch darf es wohl min- 
destens als sehr eigenthümlich bezeichnet werden, dass eine ge- 
milderte Strafe noch erfolgen kann, wenn der im Auslande sich 
verfehlende Hesse dort bereits.gestraft oder begnadigt, und sogar, 
wenn er dort freigesprochen ist. 
Eine bemerkliche Verschiedenheit der Ansichten findet fer- 
nerhin unler den europäischen Staaten über die Frage statt, ob 
ein Staat die von einem Ausländer im Auslande gegen ihn 
selbst oder gegen einen seiner Unterthanen begangenen Verbre- 
chen zu bestrafen berechligt ist, falls er den Thäter später in 
seinen Gewahrsam. bekömmt, sei es durch Auslieferung, sei es 
nach freiwilligem Betreten des diesseiligen Gebietes? — Das 
englische Recht hält auch hier strenge fest an seinem allge- 
meinen Grundsatze von der Territorialität der Verbrechen, was 
in diesem Falle um so bemerkenswerther ist, als das unbedingte 
Asylrecht Englands und Nordamerika’s ihnen auf diese Weise 
die unantastbare Duldung fremder Verletzer ihrer eigenen Rechts- 
ordnung aufnöthigen kann. — Eine zweite, von sehr vielen Staa- 
ten angenommene, Ansicht geht, gerade entgegengeselzt, dahin, 
dass der Staat vollkommen berechtigt sei, auch ausländische Ver- 
leizer seiner Gesetze nach eigenem Rechte zu.bestrafen, wenn 
er derselben auf erlaubte Weise habhaft geworden ist. Nicht 
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